Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2018

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 27.06.2018 – 1 BvR 2022/16

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180627.1bvr202216

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-27/1-bvr-2022-16#rd_1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Sie berücksichtigt, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist, und dass im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet werden (vgl. BVerfGE 96, 251 <258>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-27/1-bvr-2022-16#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.