Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2018

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.06.2018 – 2 BvL 10/16

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2018:ls20180625.2bvl001016

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-06-25/2-bvl-10-16#rd_1

Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.