Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2018

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.05.2018 – 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180516.2bvr272813

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-16/2-bvr-2728-13-2-bvr-2730-13-2-bvr-2731-13#rd_1

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>; 116, 69 <95>; 130, 1 <51>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-16/2-bvr-2728-13-2-bvr-2730-13-2-bvr-2731-13#rd_2

Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.