Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2018 – 1 BvR 1900/17

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180509.1bvr190017

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-09/1-bvr-1900-17#rd_1

Ungeachtet dessen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung seiner Rentenansprüche benachteiligt wäre, ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die in erster Linie gerügt wird, nicht ersichtlich.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-09/1-bvr-1900-17#rd_2

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen, dessen wesentliche Erwägungen auch im System der Zusatzrenten nach den insoweit inhaltsgleichen Vorgaben der hier beklagten Zusatzversorgungskasse zur Geltung kommen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-05-09/1-bvr-1900-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.