Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2018

BVerfG Beschluss vom 26.04.2018 – 2 BvC 6/15

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2018:cs20180426.2bvc000615

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.

Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-26/2-bvc-6-15#rd_1

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat sich durch ihren Tod erledigt. Es kann dahinstehen, ob eine Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Rechtsnachfolger zulässig wäre, da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. eine solche Person nicht benannt hat. Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-26/2-bvc-6-15#rd_2

Im Übrigen bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.