Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 27.03.2018 – 1 BvR 2844/17

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180327.1bvr284417

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-03-27/1-bvr-2844-17#rd_1

Der Antrag, den Gegenstandswert festzusetzen, wird verworfen, weil er unzulässig ist. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse. Denn es ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, den in § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG geregelten Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 € zu überschreiten (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1179/08 -, juris, Rn. 4).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-03-27/1-bvr-2844-17#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-03-27/1-bvr-2844-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.