Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2017

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 29.11.2017 – 2 BvR 221/11

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171129.2bvr022111

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-11-29/2-bvr-221-11#rd_1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000,00 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000,00 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 und 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-11-29/2-bvr-221-11#rd_2

Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000,00 € entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000,00 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-11-29/2-bvr-221-11#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.