Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.11.2017 – 1 BvR 2385/17

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171127.1bvr238517

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung von Herrn G… als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-11-27/1-bvr-2385-17#rd_1

Der dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmende Antrag auf Zulassung des Herrn G… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-11-27/1-bvr-2385-17#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-11-27/1-bvr-2385-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.