Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2017

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.09.2017 – 1 BvQ 54/17

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170928.1bvq005417

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-28/1-bvq-54-17#rd_1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-28/1-bvq-54-17#rd_2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-28/1-bvq-54-17#rd_3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Denn eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre schon deshalb von vornherein unzulässig, weil die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) verstrichen ist. Darüber hinaus lässt die Antragsschrift eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-28/1-bvq-54-17#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.