Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2017

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.06.2017 – 2 BvQ 31/17

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170621.2bvq003117

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-21/2-bvq-31-17#rd_1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-21/2-bvq-31-17#rd_2

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung (Bl. 52 ff. d. A.) lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie wird zudem dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-21/2-bvq-31-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.