Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.12.2016 – 1 BvR 3511/13

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161223.1bvr351113

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-23/1-bvr-3511-13#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-23/1-bvr-3511-13#rd_2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-23/1-bvr-3511-13#rd_3

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 <140 f. Rn. 36, 38>).

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-23/1-bvr-3511-13#rd_4

Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat vorgetragen, dass er sich um 23:33 Uhr wiederholt um eine Übersendung des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes per Fax bemüht habe, dies jedoch an wiederholten Sendeabbrüchen nach circa 20 Sekunden gescheitert sei. Ihm sei bekannt, dass der Sendeabbruch bei Anwahl eines besetzen Anschlusses sofort erfolge. Ein um 23:57 Uhr unternommener Versuch einer Faxübermittlung an die Faxnummer der Kanzlei sei erfolgreich gewesen. Die - letztmalig um 00:20 Uhr des Folgetages erfolglos versuchte - Übermittlung des Schriftsatzes sei dann schließlich erst zwischen 08:31 Uhr und 8:40 Uhr des Folgetags gelungen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-23/1-bvr-3511-13#rd_5

Nach diesem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten, da bereits die letztlich erfolgreiche Übermittlung des 17-seitigen Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes (ohne Anlagen) am Folgetag mehr als 8 Minuten in Anspruch nahm und der vollständige Schriftsatz (mit Anlagen) insgesamt 67 Seiten umfasste. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfristung auch bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitszuschlags eingetreten wäre, sind den Empfangsprotokollen und dem Faxbuch des Bundesverfassungsgerichts für den maßgeblichen Zeitraum nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gingen zwischen 21:33 Uhr und 00:37 Uhr des Folgetags mehrere umfangreiche Verfassungsbeschwerden ein, ohne dass Störungen zu verzeichnen waren.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-23/1-bvr-3511-13#rd_6

Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-23/1-bvr-3511-13#rd_7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-23/1-bvr-3511-13#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.