Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2016
BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.11.2016 – 1 BvR 1936/14
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161116.1bvr193614
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-16/1-bvr-1936-14#rd_1
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-16/1-bvr-1936-14#rd_2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-16/1-bvr-1936-14#rd_3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-16/1-bvr-1936-14#rd_4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.