Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2016

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.11.2016 – 1 BvQ 46/16

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20161114.1bvq004616

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-14/1-bvq-46-16#rd_1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-14/1-bvq-46-16#rd_2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-14/1-bvq-46-16#rd_3

Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Allerdings sind auch in diesem Fall die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG zu berücksichtigen. Ein vorab vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er die an die in der Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen verfehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356, und vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; stRspr).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-14/1-bvq-46-16#rd_4

2. Demnach ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragsbegründung vom 11. November 2016 auch unter Berücksichtigung der ihr beigefügten Anlagen und der ergänzenden Schreiben des Antragstellers diese Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-14/1-bvq-46-16#rd_5

Es fehlt schon an einer geordneten Sachverhaltsdarstellung, insbesondere an einer Erläuterung der Gründe, die zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben. Darüber hinaus legt der Antragsteller nicht dar, dass er den Rechtsweg erschöpft und den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Soweit dies aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, hat er das Räumungsurteil des Amtsgerichts vom 29. April 2016, aus dem gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nicht mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten, sondern ist nur gegen diejenigen Entscheidungen vorgegangen, die eines seiner beiden Ablehnungs-gesuche gegen den Richter am Amtsgericht betrafen. Im Übrigen zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass durch die im Ablehnungsverfahren ergangenen Entscheidungen seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden sind.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-14/1-bvq-46-16#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).