Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2016

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 19.07.2016 – 2 BvR 1958/13

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160719.2bvr195813

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-19/2-bvr-1958-13#rd_1

Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-19/2-bvr-1958-13#rd_2

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.