Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2016

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.05.2016 – 2 BvQ 24/16

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160519.2bvq002416

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-19/2-bvq-24-16#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - unabhängig davon, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind - jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Antragsteller den Grundsatz der materiellen Subsidiarität beziehungsweise die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-19/2-bvq-24-16#rd_2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gelten auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) und die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, S. 2420). Denn das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, S. 2420).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-19/2-bvq-24-16#rd_3

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er nach § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat. Allein dem Verweis des Antragstellers darauf, dass er sich unter dem 4., 8. und 15. Februar 2016 an die Strafvollstreckungskammer gewandt habe, ist dies ohne Vorlage der Schriftsätze oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht zu entnehmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-19/2-bvq-24-16#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.