Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.02.2016 – 1 BvR 1256/12

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160216.1bvr125612

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-02-16/1-bvr-1256-12#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten - insbesondere im Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 94, 12 <33>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2012 - 1 BvR 336/09 -, juris).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-02-16/1-bvr-1256-12#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-02-16/1-bvr-1256-12#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.