Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.01.2016 – 1 BvR 2793/15

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160128.1bvr279315

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-01-28/1-bvr-2793-15#rd_1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-01-28/1-bvr-2793-15#rd_2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-01-28/1-bvr-2793-15#rd_3

3. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-01-28/1-bvr-2793-15#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.