Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2015 – 2 BvR 1613/15

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151028.2bvr161315

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-28/2-bvr-1613-15#rd_1

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-28/2-bvr-1613-15#rd_2

So liegt der Fall hier. Die Verfassungsbeschwerde zeigt zunächst bereits keinerlei nachvollziehbare Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers auf, sondern stellt sich als Ansammlung reiner Unmutsäußerungen dar. Dabei ergeht sich der Beschwerdeführer in verbalen Obszönitäten, die er mit dem Abdruck eines anstößigen Fotos abschließt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-28/2-bvr-1613-15#rd_3

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-28/2-bvr-1613-15#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-28/2-bvr-1613-15#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.