Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.07.2015 – 1 BvR 2518/14

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150723.1bvr251814

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-07-23/1-bvr-2518-14#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) nach Zugang der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 eingelegt worden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-07-23/1-bvr-2518-14#rd_2

Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs ist dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, den der Beschwerdeführer beauftragt hatte, ausweislich des Eingangsstempels auf der ursprünglich vorgelegten Urteilskopie am Dienstag, dem 8. Juli 2014, zugegangen. Auch das Empfangsbekenntnis in der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf den 8. Juli 2014 datiert (Bl. 54, Bd. III <BGH> der Gerichtsakte). Mithin endete die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegend am Freitag, dem 8. August 2014, so dass die erstmals am Samstag, dem 9. August 2014, per Fax eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht mehr fristgerecht erfolgte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-07-23/1-bvr-2518-14#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-07-23/1-bvr-2518-14#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.