Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2014

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.04.2014 – 1 BvR 990/13

1. Senat 3. Kammer

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betraf das Akkreditierungsverfahren und die Vergabe fester Sitzplätze für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_2

1. Die Beschwerdeführer begehrten mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung der zugrundeliegenden Verfügungen des Oberlandesgerichts, mit dem zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten sie deren vorläufige Außervollzugsetzung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_3

2. Mit Beschluss vom 12. April 2013 (unter anderem veröffentlicht in: NJW 2013, S. 1293) beschied die Kammer den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als zum Teil erfolgreich und gab dem Oberlandesgericht auf, - etwa durch Einrichtung eines Zusatzkontingents von wenigen weiteren Sitzplätzen - auch an Vertreter ausländischer Medien mit besonderem Opferbezug eine angemessene Zahl an Sitzplätzen zu vergeben (vgl. NJW 2013, S. 1293, 1295). Den insofern weitergehenden Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Verfügungen lehnte die Kammer ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_4

Nach Veröffentlichung dieses Beschlusses der Kammer hielt das Oberlandesgericht an dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akkreditierungsverfahren nicht mehr fest und verfügte an dessen Stelle ein neues Akkreditierungs- und Sitzplatzvergabeverfahren für Medienvertreter nach gänzlich anderen Regeln.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_5

3. Die Beschwerdeführer haben daraufhin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragen nunmehr die Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Der Anspruch auf Auslagenerstattung ergebe sich daraus, dass das Oberlandesgericht München von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt habe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_6

4. Zu diesem Antrag erhielt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerte sich dahingehend, dass aus der Tatsache, dass die Kammer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben habe, nicht zwingend geschlossen werden könne, dass auch die Verfassungsbeschwerde zum Erfolg geführt hätte, und vor diesem Hintergrund eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht geboten erscheine.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_7

1. Über das Beschwerdebegehren ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden. Eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs hierüber bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_8

2. Den Beschwerdeführern sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten ihre Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_9

a) Bei der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>). In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_10

b) Nach diesen Maßstäben ist hier die Anordnung der Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren veranlasst. Denn das Oberlandesgericht hat nach Eingang der Verfassungsbeschwerde von sich aus ein neues Akkreditierungs- und Sitzplatzvergabeverfahren nach gänzlich anderen Regeln beschlossen und damit das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Akkreditierungs- und Sitzplatzvergabeverfahren ersetzt, obwohl es hierzu auch aufgrund der einstweiligen Anordnung der Kammer vom 12. April 2013 nicht verpflichtet gewesen wäre. Anderweitige Gründe, die darauf schließen ließen, dass das Oberlandesgericht das Begehren der Beschwerdeführer nicht selbst für berechtigt erachtet hätte, sind nicht vorgetragen. Eine weitere Prüfung der Erfolgs-aussichten der Verfassungsbeschwerde ist nicht geboten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_11

3. Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-16/1-bvr-990-13#rd_12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.