Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2014

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.04.2014 – 1 BvR 131/14

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140408.1bvr013114

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-08/1-bvr-131-14#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-08/1-bvr-131-14#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte (vgl. BVerfGE 15, 298 <301>; 43, 142 <147>). Weder das Grundgesetz noch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht kennen eine "Popularklage" des Bürgers (vgl. BVerfGE 49, 1 <8>; 64, 301 <319>). Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört vielmehr die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen grundrechtlich geschützten Positionen verletzt ist (vgl. BVerfGE 53, 30 <48>; 79, 1 <14 f.>; 102, 197 <206 f.>; 123, 267 <329>). Hierzu trägt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-08/1-bvr-131-14#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-04-08/1-bvr-131-14#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.