Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2013

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013 – 1 BvR 1002/13

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100213

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-12/1-bvr-1002-13#rd_1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-12/1-bvr-1002-13#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.