Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2012

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 2915/10

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121114.2bvr291510

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-11-14/2-bvr-2915-10#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie wurde nicht fristgemäß ausreichend begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-11-14/2-bvr-2915-10#rd_2

Der Beschwerdeführer, der substantiiert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (zur Gehörsverletzung durch Nichtübersendung der Stellungnahme der Gegenseite vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), hat es versäumt, dem Bundesverfassungsgericht fristgemäß den Beschluss vom 4. Mai 2012 zur Kenntnis zu geben, mit dem das Oberlandesgericht über die Anhörungsrüge entschieden hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-11-14/2-bvr-2915-10#rd_3

Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; stRspr). Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft und die erstrebte Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren unterblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 1681/11 -, juris, Rn. 6). Soweit zur Erschöpfung des Rechtsweges die Erhebung einer Anhörungsrüge gehört, fehlt es demnach an der fristgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Zugang der Entscheidung über die von ihm erhobene Anhörungsrüge dem Bundesverfassungsgericht nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG Mitteilung über den Inhalt dieser Entscheidung macht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Beschluss über die Anhörungsrüge angreifen will oder nicht (BVerfG, a.a.O.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-11-14/2-bvr-2915-10#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-11-14/2-bvr-2915-10#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.