Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2012

BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.01.2012 – 1 BvR 3069/11

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120110.1bvr306911

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-01-10/1-bvr-3069-11#rd_1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-01-10/1-bvr-3069-11#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-01-10/1-bvr-3069-11#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.