Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2011

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 06.12.2011 – 1 BvR 2336/11

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.1bvr233611

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. H., wird gemäß § 34 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-12-06/1-bvr-2336-11#rd_1

Dem Beschwerdeführer und seinem Verfahrensbevollmächtigten wird jeweils eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-12-06/1-bvr-2336-11#rd_2

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird hier verschleiert durch falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände, die unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemacht wurden; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2009 - 2 BvR 1398/09 -, juris). So hat ausweislich der angegriffenen Beschlüsse der Beklagte des Ausgangsverfahrens weder den Rücktritt von dem Architektenvertrag mit dem Beschwerdeführer erklärt noch lagen bei der (ursprünglich aufgetretenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Gesellschafter die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Andere relevante Besonderheiten des Sachverhalts, die sich aus den angegriffenen Beschlüssen ergeben, verschweigt der Beschwerdeführer, etwa den Zeitpunkt und die Umstände der liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-12-06/1-bvr-2336-11#rd_3

Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>). Im vorliegenden Fall ist von einer geteilten Verantwortlichkeit zwischen Beschwerdeführer und Bevollmächtigtem auszugehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-12-06/1-bvr-2336-11#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung - nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-12-06/1-bvr-2336-11#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.