Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2011

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.10.2011 – 2 BvR 1064/11

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111005.2bvr106411

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-10-05/2-bvr-1064-11#rd_1

Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 <221 f.>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-10-05/2-bvr-1064-11#rd_2

Der Prozessbevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens hat bereits in mehreren Parallelfällen Verfassungsbeschwerden erhoben, die jeweils nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Aus dem begründeten Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2011 - 2 BvR 176/11 - geht hervor, dass die Verfassungsbeschwerde wegen näher erläuterter Substantiierungsmängel nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Dieser Nichtannahmebeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigen im März 2011 bekanntgegeben. Dass dieser nunmehr unter dem 16. Mai 2011 in einem gleichgelagerten Fall erneut eine Verfassungsbeschwerde mit in den entscheidenden, die behaupteten Verfassungsverstöße betreffenden Passagen wortidentischer Begründung einreicht, stellt einen groben Missbrauch der nicht zur Arbeitsbeschaffung für Rechtsanwälte, sondern im Interesse des Grundrechtsschutzes eröffneten Beschwerdemöglichkeit dar.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-10-05/2-bvr-1064-11#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-10-05/2-bvr-1064-11#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.