Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2011

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2011 – 2 BvR 751/11

2. Senat 3. Kammer

VerfassungsrechtBundVolltext

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-06-27/2-bvr-751-11#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>) in der erforderlichen, eine Beurteilung ihrer Zulässigkeit und Begründetheit ermöglichenden Weise begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Dies ist hier nicht geschehen. Innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ging nur die Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Anlagen, ohne die eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist, folgten als Postsendung erst am 9. April 2011 und sind damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist eingegangen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-06-27/2-bvr-751-11#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-06-27/2-bvr-751-11#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.