Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2011

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.05.2011 – 1 BvR 2018/10

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110505.1bvr201810

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-05-05/1-bvr-2018-10#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-05-05/1-bvr-2018-10#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-05-05/1-bvr-2018-10#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.