Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2010
BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 2298/10
1. Senat 1. Kammer
VerfassungsrechtBundVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-08/1-bvr-2298-10#rd_1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-08/1-bvr-2298-10#rd_2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-08/1-bvr-2298-10#rd_3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.