Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2010

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 2298/10

1. Senat 1. Kammer

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-08/1-bvr-2298-10#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-08/1-bvr-2298-10#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-12-08/1-bvr-2298-10#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.