Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2010

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 22.10.2010 – 2 BvR 130/10

2. Senat 1. Kammer

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Tenor§

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).