Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2010

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 29.09.2010 – 1 BvR 2074/10

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100929.1bvr207410

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG infolge einer Verkennung der Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-09-29/1-bvr-2074-10#rd_1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.