Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2010

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 2494/09, 1 BvR 1257/10

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.1bvr249409

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-09-14/1-bvr-2494-09-1-bvr-1257-10#rd_1

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-09-14/1-bvr-2494-09-1-bvr-1257-10#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-09-14/1-bvr-2494-09-1-bvr-1257-10#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.