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BSG, Beschluss vom 23.06.2026 – B 10 ÜG 12/25 BH

10. Senat

ECLI:DE:BSG:2026:230626BB10UEG1225BH0

Tenor§

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe§

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Geldentschädigung von 500 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2881/18 geführten Klageverfahrens.

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Das LSG als Entschädigungsgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.8.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger persönlich Beschwerde zum BSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus K beantragt. Die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

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II. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

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Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

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Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 13.11.2025 sowie des Inhalts der vorliegenden Gerichtsakten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen oder bezeichnen könnte.

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Es ist nicht erkennbar, dass eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zur Auslegung einer der hier anwendbaren Normen des materiellen Rechts oder des Sozialverwaltungsverfahrensrechts durch einen Prozessbevollmächtigten formuliert werden könnte, die klärungsbedürftig wäre. Der Kläger selbst macht zwar geltend, es sei
"klärungsbedürftig, ob eine Verzögerungsrüge in der ersten Instanz ausreicht, wenn das Entschädigungsgericht das Berufungsverfahren als einheitlich wertet und die zweite Instanz als Kompensation der ersten verstanden wird. Wenn das Entschädigungsgericht das gesamte Verfahren als eine Einheit betrachtet, muss auch die gestellte Verzögerungsrüge in der ersten Instanz für die Berufungsinstanz gelten."
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Allerdings hat das BSG bereits geklärt, dass die Verzögerungsrüge den Charakter einer "Mahnung" an den beim Ausgangsgericht mit der konkreten Sache befassten Richter hat, eine drohende Verzögerung zu verhindern oder eine reale Verzögerung zu beseitigen und das Verfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Deshalb muss die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs 3 Satz 1 GVG bei dem Gericht erhoben werden, bei dem das Verfahren ("die Sache") anhängig ist. Damit korrespondierend bestimmt § 198 Abs 3 Satz 5 GVG nach der Rechtsprechung des BSG, dass es einer "erneuten Verzögerungsrüge" bedarf, wenn sich das Verfahren bei einem "anderen Gericht" (zB höheres Gericht im Instanzenzug) weiter verzögert (vgl BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 27 unter Verweis auf BT-Drucks 17/3802 S 20 zu Abs 3 Satz 1 und S 21 zu Abs 3 Satz 5). Dessen unbeschadet ist in Anbetracht des Umstands, dass das LSG den Entschädigungsanspruch nicht an einer fehlenden Verzögerungsrüge für das Berufungsverfahren scheitern lässt, nicht erkennbar, dass diese Frage entscheidungserheblich und damit klärungsfähig sein könnte.

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Soweit der Kläger darüber hinaus sinngemäß wohl geltend macht, es sei zu klären, ob das Eilverfahren und das Hauptsacheverfahren als ein Verfahren zu werten sind, ist zu berücksichtigen, dass sich das BSG auch bereits mit dem Begriff des eigenständigen Gerichtsverfahrens iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG auseinandergesetzt und einen strikt an der "Hauptsache“ orientierten Verfahrensbegriff des § 198 GVG angenommen hat (vgl BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 2/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 25 RdNr 20). Insoweit hat das BSG etwa ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren vor dem SG (vgl bereits BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 16) und ein nach Erledigung der Hauptsache fortgeführtes Prozesskostenhilfeverfahren (vgl BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 2/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 25 RdNr 18 ff) als eigenständiges Gerichtsverfahren iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG gewertet.

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Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

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Schließlich fehlt auch ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG bezeichnet werden könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

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Derartige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG durch das Entschädigungsgericht rügt, begründet er dies (wohl) damit, das Entschädigungsgericht habe das Eilverfahren in die Gesamtbetrachtung einbeziehen müssen. Damit bringt er im Kern zum Ausdruck, dass er mit der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Entschädigungsgericht nicht einverstanden ist und rügt einen vermeintlichen Fehler in der materiellen Rechtsanwendung. Dies betrifft aber allein die nicht rügefähige materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.3.2025 - B 9 V 17/24 B - juris RdNr 6 mwN). Gleiches gilt soweit der Kläger vorträgt, die behauptete Terminierung eines Verhandlungstermins im Juli 2020 sei nicht nachvollziehbar.

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Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

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2. Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Auf diese Notwendigkeit ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

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Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1 und § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG. Der Streitwert entspricht der beim LSG geltend gemachten Entschädigungsforderung des Klägers.