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BPatG, Beschluss vom 15.06.2026 – 20 W (pat) 4/26

20. Senat

ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat4.26.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent … (hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15.06.2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn und die Richter Dipl.-Phys. Christoph und Dipl.-Ing. Jürgensen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat4.26.0

Gründe§

I. Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit dem Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf unterschiedlichen Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden. Allein seit 2016 hat er nach Kenntnis des Senats mehr als 180 Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht und für 126 davon Verfahrenskostenhilfe beantragt, wobei ihm bis März 2025 insgesamt 77 Patente erteilt wurden.

Am 24.06.2016 hat der Antragsteller eine Erfindung für ein „Lichtmarkierungs- System für Fahrzeuge“ zur Erteilung eines Patents angemeldet und am 30.07.2016 Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren beantragt, die ihm mit Beschluss der Patentabteilung 56 des DPMA vom 19.09.2016, Aktenzeichen …, bewilligt worden ist. Das Patent wurde auf der Grundlage geänderter Unterlagen mit Beschluss vom 01.08.2018 erteilt und am 08.11.2018 veröffentlicht. In der Folgezeit wurde dem Patentinhaber antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe für die 3. bis 9. Jahresgebühr jeweils mit Beschluss der Patentabteilung vom 24.10.2018, 19.09.2019, 06.07.2020, 08.07.2021, 07.12.2022, 12.06.2023 und 17.07.2024 bewilligt.

Mit Eingabe vom 23.07.2025 hat der Antragsteller die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr beantragt. Die Patentabteilung 11 des DPMA hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 19.11.2025 darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl der in den vergangenen Jahren getätigten Anmeldungen in Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen eine Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO in Betracht komme. Die von der ständigen Rechtsprechung formulierten Überlegungen für das Vorliegen von Mutwilligkeit seien insbesondere auch im Hinblick auf Jahresgebühren relevant, denn typischerweise würde eine verständige und vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält, Anmeldungen bzw. Patente nicht länger durch Einsatz weiterer finanzieller Mittel aufrechterhalten, soweit dadurch keine wirtschaftlichen Vorteile zu erwarten seien. Vor diesem Hintergrund wurde der Antragsteller aufgefordert, innerhalb eines Monats konkrete Verwertungsbemühungen für das erteilte verfahrensgegenständliche Patent sowie für seine anderen angemeldeten Schutzrechte darzulegen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen.

Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2025 erwidert und ausgeführt, dass er die wirtschaftliche Verwertung seiner Schutzrechte kontinuierlich und mit der gebotenen Sorgfalt betreibe, was auf Grund der Komplexität der betroffenen Gebiete langwierig sei. Er stehe dazu in Kontakt mit einer Vielzahl von Unternehmen und Forschungseinrichtungen. Zum Nachweis waren dem Schreiben ohne nähere Erläuterung eine neunseitige Liste gesendeter E-Mails beigefügt, die im Zeitraum 15.04.2025 bis 26.11.2025 an verschiedene Empfänger versandt wurden und die nach den Ausführungen des Antragstellers belegen würden, dass er alle angemessenen Schritte zur Erzielung einer wirtschaftlichen Verwertung seiner Schutzrechte unternehme.

Mit Beschluss vom 17.12.2025 hat die Patentabteilung 11 des DPMA den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Erfolgsaussicht auf Grund der Erteilung des Patents vorliegend nicht mehr in Frage stehe, die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe jedoch mutwillig erscheine. Die Mutwilligkeit ergebe sich vorliegend aus der Vielzahl der seit 1997 getätigten Schutzrechtsanmeldungen auf unterschiedlichen Fachgebieten in Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen einerseits und der fehlenden Verwertung bzw. fehlenden Verwertungsbemühungen andererseits. Es sei weder bekannt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die wirtschaftliche Verwertung eines Patents nach § 137 PatG angezeigt habe, noch habe er auf die ausdrückliche Aufforderung durch das DPMA mit Zwischenbescheid vom 19.11.2025 ausreichend konkret zur Verwertung bzw. zu Verwertungsbemühungen in Bezug auf das erteilte Patent bzw. seine anderen angemeldeten Schutzrechte vorgetragen und diese nachgewiesen. Der pauschale Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 25.11.2025 sowie die als Nachweis für seine Verwertungsbemühungen ohne nähere Erläuterung beigefügte Liste versandter E-Mails reichten insoweit nicht aus und genügten insbesondere nicht den Anforderungen, die in den – den Antragsteller selbst betreffenden – Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 21.09.2006, Az. 20 W (pat) 23/06, sowie u. a. vom 21.10.2024, Az. 1 W (pat) 18/24, formuliert worden seien.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12.02.2026 eingegangenen Beschwerde, mit der er sinngemäß beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 11 des DPMA vom 17.12.2025 aufzuheben. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich intensiv um eine wirtschaftliche Verwertung des erteilten Patents bemühe, so habe er mehrere hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl per E-Mail als auch postalisch kontaktiert. Ferner habe er bereits zwei seiner anderen Patente an einen Hersteller von Solargeräten veräußert. Zum Nachweis hat er die Kopie eines „Kaufvertrags über Patente“ vom 02.12.2025 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Patentanmeldungen … („S1 “) und … („S2…“) an die E… SHPK in Pristina, Kosovo verkauft wurden. Diesbezügliche Lizenzeinnahmen seien vertraglich zugesichert und würden realisiert, sobald die Produktion und der Verkauf der entsprechenden Geräte beginnen würden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers spreche dies alles dafür, dass er nicht mutwillig handele. Mit weiterem Schreiben vom 26.03.2026 hat sich der Beschwerdeführer erneut auf den o. g. Kaufvertrag vom 02.12.2025 bezogen und seinen diesbezüglichen Vortrag wiederholt.

Mit an das DPMA gerichtetem Schreiben vom 29.04.2026 hat der Anmelder für das verfahrensgegenständliche Patent die Lizenzbereitschaft erklärt, welche nach § 23 PatG in das Patentregister eintragen und im Patentblatt veröffentlicht wurde. Damit ermäßigen sich die für das Patent fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde wurde auch ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr wirksam erhoben, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind (vgl. Anmerkung nach Gebührentatbestand 401 300 gem. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). In der Sache hat die nach § 135 Abs. 3 PatG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde keinen Erfolg, da ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr nicht besteht.

1. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 und S. 2 PatG erhält ein Patentinhaber auf Antrag für die gemäß § 17 PatG zu entrichtenden Jahresgebühren in entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe. Dafür gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren. Neben der Bedürftigkeit setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO). Diese Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.04.2012, 21 W (pat) 17/11, juris Rn. 9).

Gemäß der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Ob Mutwilligkeit in diesem Sinne vorliegt, entscheidet sich also danach, ob auch eine vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält, bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller. Dadurch wird der Unbemittelte dem Bemittelten weitgehend gleichgestellt, der vernünftigerweise nur aussichtsreiche und nicht mutwillige Verfahren führt (vgl. Schulte, PatG, 12. Aufl., § 130 Rn. 59 und 74 m. w. N.; BPatG, a. a. O., juris Rn. 9 und 10).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Mutwilligkeit muss stets fallbezogen wertend überprüft werden und unterliegt dabei der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz des Bundespatentgerichts (vgl. Schulte, a. a. O., § 130 Rn. 58; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 45 m. w. N.). Kann auf Grund der im Einzelfall vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Patentanmelder oder -inhaber wie der Beschwerdeführer handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen (BPatG, a. a. O., Rn. 10).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Patentabteilung den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr zu Recht zurückgewiesen. Zwar sind die Erfolgsaussichten auf Grund der Erteilung des in Rede stehenden Patents nicht mehr zu prüfen, auch ist nach den Feststellungen der Patentabteilung die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist jedoch bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles als mutwillig im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 2, S. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO zu bewerten, so dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr nicht besteht.

2.1 Da es im Fall der Jahresgebühren um den weiteren Bestand des Schutzrechts geht, beurteilt sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe vorliegend mutwillig erscheint oder nicht, danach, wie sich ein nicht bedürftiger Patentinhaber, der keine Verfahrenskostenhilfe erhält, bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich z. B. auch in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 5 PatG) und in den mit der Veröffentlichung der Erteilung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§§ 9 ff., 139 ff. PatG) wieder. Dementsprechend kann Verfahrenskostenhilfe für die Jahresgebühren nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller substantiiert vorträgt und durch geeignete Belege nachweist, dass er sich nach Erteilung des Patents ernsthaft und mit konkreten Erfolgsaussichten um dessen wirtschaftliche Nutzung bemüht hat. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein verständiger und vermögender Patentinhaber weitere finanzielle Mittel für die Jahresgebühren einsetzen würde, um ein Patent aufrecht zu erhalten, von dem keinerlei wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind, bei dem also die Jahresgebühren von vornherein verlorene Kosten wären. Daher wird sich ein nicht bedürftiger Patentinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft und nachdrücklich um dessen Vermarktung bemühen (BPatG, a. a. O. juris Rn. 11, Schulte, a. a. O. § 130 Rn. 74).

2.2 Diese Anforderungen waren dem Beschwerdeführer auch bekannt, da er mit Zwischenbescheid der Patentabteilung vom 19.11.2025 aufgefordert wurde, unter Beifügung von geeigneten Nachweisen darzulegen, welche konkreten Verwertungsbemühungen er u. a. für das im vorliegenden Verfahren erteilte Patent bisher unternommen habe und wie die Reaktionen hierauf ggf. ausgefallen seien. Ebenso hat die Patentabteilung in ihrem Zwischenbescheid unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ausdrücklich die Anforderungen an einen diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers formuliert, nämlich, dass dieser substantiiert zu seinen konkreten Verwertungsbemühungen in Bezug u. a. auf das vorliegend erteilte Patent vortragen müsse, ferner, dass die von ihm vorzulegenden Nachweise in der gebotenen Ausführlichkeit die konkreten Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den konkreten Umfang seiner Anstrengungen, die er in der Vergangenheit und aktuell zur Vermarktung u. a. des erteilten Schutzrechts unternommen habe, darlegen müssten.

Trotz dieses Hinweises hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren substantiiert zu konkreten Verwertungsabsichten bzw. -bemühungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Patent vorgetragen. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers im patentamtlichen Verfahren im Schreiben vom 25.11.2025, wonach er die wirtschaftliche Verwertung seiner Schutzrechte kontinuierlich und mit der gebotenen Sorgfalt betreibe und dazu in Kontakt stehe mit einer Vielzahl von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, enthalten keinen konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu etwaigen Verwertungsbemühungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Patent. Der diesem Schreiben beigefügte mehrseitige Ausdruck versandter E-Mails lässt zwar Empfänger, Betreff und Versanddatum der E-Mails erkennen, dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an einen konkreten Vortrag zu den Verwertungsbemühungen des Beschwerdeführers. Zudem beziehen sich die versandten E-Mails ausweislich der Betreffzeilen auf eine Vielzahl von Patentanmeldungen, ohne dass eine Zuordnung, beispielsweise mit Aktenzeichen, zum verfahrensgegenständlichen Patent erkennbar ist, zumal auch ein Vortrag hierzu fehlt.

Dem Beschwerdevorbringen ist ebenfalls kein substantiierter Vortrag zu etwaigen Verwertungsbemühungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Patent zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 12.02.2026, wonach er zur Vermarktung des erteilten Patents „mehrere hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl per-E-Mail als auch postalisch kontaktiert“ habe, ohne diese namentlich zu nennen. Ebenso fehlt eine Präzisierung zu den konkreten Zeitpunkten und Umständen der Kontaktaufnahmen sowie dem Stand etwaiger Verhandlungen.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem o. g. Schreiben auf zwei verkaufte Patentanmeldungen verweist, betreffen diese Gegenstände („S1“ und „S2“), die in keinerlei technischem Zusammenhang zu dem Gegenstand des vorliegenden Patents, einem „L“, stehen. Damit sind keine ernsthaften Verwertungsbemühungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Patent durch den Beschwerdeführer erkennbar. Angesichts dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vermögender Patentinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das verfahrensgegenständliche Patent aufrecht zu erhalten, da die insoweit eingesetzten Gelder mit hoher Wahrscheinlichkeit verlorene Kosten sein würden. Allein für die bloße weitere Existenz des Patents kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden. An dieser Beurteilung vermag zur Überzeugung des Senats auch die Ermäßigung der Jahresgebühren auf die Hälfte aufgrund der am 29.04.2026 wirksam gewordenen Erklärung der Lizenzbereitschaft nichts zu ändern. Die weitere Aufrechterhaltung des Patents durch den Beschwerdeführer erscheint daher als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 114 ZPO.

3. Es bedurfte keines weiteren Hinweises an den Beschwerdeführer, dass sein Vortrag hinsichtlich der Verwertungsbemühungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Patent nicht ausreichend substantiiert ist. Die Patentabteilung hat im Zwischenbescheid vom 19.11.2025 sowie im angefochtenen Beschluss vom 17.12.2025 die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers dargelegt und zudem im angefochtenen Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass der bisherige Vortrag des Beschwerdeführers diesen Erfordernissen nicht genüge. Dem Beschwerdeführer waren daher die ihm nach den gesetzlichen Vorgaben obliegenden Verpflichtungen bekannt und er hatte ausreichend Gelegenheit, die erforderliche Dokumentation seiner Verwertungsbemühungen vorzubereiten und – unter Vorlage geeigneter Nachweise – darzulegen. Vor dem obigen Hintergrund musste ihm auch klar sein, dass seine Beschwerdebegründung diesen Erfordernissen wiederum nicht gerecht wird. Der vorliegende Beschluss konnte daher unmittelbar und ohne einen weiteren, in der Sache im Wesentlichen gleichlautenden Hinweis zu den Voraussetzungen eines relevanten Vortrags zu den Verwertungsbemühungen ergehen.

4. Nach alledem war die Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr zurückzuweisen.

5. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde die Fristen für die Zahlung von fälligen Gebühren nicht mehr gehemmt werden (§ 134 PatG). Der Antragsteller hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, fällige Gebühren noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten.

6. Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

7. Dieser Beschluss ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Musiol Dorn Christoph Jürgensen