Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 11.06.2026 – 30 W (pat) 67/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat67.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 229 151.8 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juni 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat67.23.0 Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 06. April 2022 und vom 05. Juli 2023 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb von Software-as-a-Service (SaaS)-Plattformen zur digitalen Unterstützung bei der Beantragung von Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden sowie Prüfung und Qualitätskontrolle von Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung Klasse 45: Juristische Dienstleistungen“ zurückgewiesen worden ist.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I. PFLEGEWÄCHTER ist am 17. Juni 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei der Anmelder zunächst, neben weiteren Dienstleistungen in Klasse 44 und 45, u.a. folgende Dienstleistungen beanspruchte:
„Klasse 42:
IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle Klasse 45: Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien mit Patienten mit lebensbedrohenden Krankheiten; Juristische Dienstleistungen; Personenbezogene Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kinderbetreuung im Rahmen einer Pflegeunterbringung; Von Dritten erbrachte persönliche Dienstleistungen im Rahmen der Pflegeunterbringung von Kindern“ Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 06. April 2022 und vom 05. Juli 2023, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die o.g. Dienstleistungen, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Anmeldemarke setze sich aus den beiden Wörtern „Pflege“ und „Wächter“ zusammen und bezeichne in unmittelbar verständlicher Weise eine Person, die im Bereich der Pflege überwachend tätig sei. Hierbei reihe sich der Begriff in eine Anzahl weiterer, das Grundwort „Wächter“ aufweisender Komposita ein wie Gesundheits-, Glaubens-, Kultur-, Sicherheits- oder auch Wettbewerbswächter. Die Begriffsbildung weise keine Besonderheiten sprachlicher oder begrifflicher Art auf.
Jedenfalls in Verbindung mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen, die der Überwachung im Bereich der Pflege dienen könnten, vermittle die angemeldete Begriffskombination eine unmittelbar erfassbare Aussage darüber, dass diese Tätigkeiten in Form der juristischen, persönlichen und auch überwachenden Ausübung – auch mit Hilfe von IT-Diensten – eine überwachende Hilfe darstellten. Dies werde auch durch den Vortrag des Anmelders gestützt, in dem er die Art der angebotenen und erbrachten Dienste als Online-Pflegeberatungsdienstleistung beschreibe, die u.a. ein digitales Angebot bei der Antragstellung, der Ermittlung des Pflegegrades sowie der Beantragung der Pflegeleistungen inkl. der Einreichung eines Widerspruchs bereitstelle. Denn diese Tätigkeiten umfassten auch eine Feststellung, Überprüfung und auch das Anstreben einer möglicherweise notwendigen Korrektur z.B. von Pflegegraden, was durch den Begriff „Wächter im Bereich der Pflege“ zutreffend und aus sich heraus verständlich durch die Benennung der in diesem Bereich tätigen Person beschrieben werde.
Bezeichnungen, in denen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen Hinweis auf die Ausbildung, die Qualifikation oder sonstige für die Erbringung der konkreten Dienstleistungen relevanten Eigenschaften des Anbieters bzw. Erbringers der Dienstleistungen sehen, fehle aber die erforderliche Unterscheidungskraft unabhängig davon, ob es sich dabei um eine bereits eindeutig definierte Berufsbezeichnung handle.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Amt verkenne bei seiner Beurteilung den Inhalt der maßgeblichen, von PFLEGEWÄCHTER erbrachten konkreten Dienstleistungen. Bei PFLEGEWÄCHTER handle es sich nicht um eine reale Person, die unmittelbar in der Pflege überwachend tätig sei. Vielmehr handele es sich um ein Unternehmen, das legal-tech-basierte juristische Dienstleistungen bei der Antragstellung und Einlegung von Widersprüchen anbiete. Mittels regelbasierter Abfragen schlage das System einem Nutzer individuell passende Pflegeleistungen vor und überführe diese in einen Antrag an die jeweilige Pflegeversicherung. Werde ein so automatisch generierter Leistungsantrag abgelehnt, analysiere ein Algorithmus etwaige Fehler im Bescheid der Pflegeversicherung, ermittle Unstimmigkeiten und entwickelt daraus eine fundierte Begründung eines Widerspruchs, der über Kooperationsanwälte überprüft und eingelegt werde.
Entgegen der Vorstellung der Markenstelle sei PFLEGEWÄCHTER mithin nicht überwachend in der Pflege tätig, sondern unterstütze vielmehr Versicherte und Angehörige im Rahmen bürokratischer und juristischer Prozesse. Es gehe allein um die Prüfung von Leistungsansprüchen, die im Einzelfall auch vor Gericht durchgesetzt werden könnten, eine typische, anwaltsbasierte Dienstleistungstätigkeit.
Der verständige und unvoreingenommene Durchschnittsverbraucher denke bei PFLEGEWÄCHTER dagegen allenfalls an eine „in der Pflege überwachend tätige Person". Damit werde nach dem Verkehrsverständnis eine unmittelbar in der Pflege angestellte Person assoziiert, die sicherstelle, dass die betroffene pflegebedürftige Person von dem Pflegepersonal bzw. der Pflegeeinrichtung korrekt umsorgend behandelt werde. Der Verkehr denke somit an eine unmittelbar personenbezogene Dienstleistung am Betroffenen. Auf die Annahme, dass hinter der Bezeichnung ein juristisches Legal Tech Unternehmen stehe, komme der durchschnittliche Verbraucher allenfalls nach mehreren Gedankenschritten.
Ausgehend hiervon wiesen die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen in Klasse 42 und 45 keinen ohne Weiteres erkennbaren Sachbezug zu dem Anmeldezeichen auf. Der Gedanke an eine über die Pflege wachende Person, was u.U. Assoziationen bzgl. bestimmter Eigenschaften der Dienstleistungen hervorrufen könnte, sei für die Verneinung der Unterscheidungskraft in diesem Dienstleistungszusammenhang nicht ausreichend.
Nach einem Hinweis des Senats hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026 sein Dienstleistungsverzeichnis dahingehend eingeschränkt, dass in Klasse 42 die bisherige, weite Formulierung „IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle“ durch die folgende beschränkende Formulierung ersetzt wird:
„IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb von Software-as-a- Service (SaaS)-Plattformen zur digitalen Unterstützung bei der Beantragung von Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden sowie Prüfung und Qualitätskontrolle von Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung.“, sowie ferner dahingehend, dass in Klasse 45 auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien mit Patienten mit lebensbedrohenden Krankheiten; Personenbezogene Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kinderbetreuung im Rahmen einer Pflegeunterbringung; Von Dritten erbrachte persönliche Dienstleistungen im Rahmen der Pflegeunterbringung von Kindern“ verzichtet und diese aus dem Dienstleistungsverzeichnis gestrichen werden.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 vom 06. April 2022 und vom 05. Juli 2023 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb von Software-as-a-Service (SaaS)-Plattformen zur digitalen Unterstützung bei der Beantragung von Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden sowie Prüfung und Qualitätskontrolle von Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung Klasse 45: Juristische Dienstleistungen“ zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses begründet, da für das Wortzeichen PFLEGEWÄCHTER Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die nunmehr nur noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb von Software-as-a-Service (SaaS)-Plattformen zur digitalen Unterstützung bei der Beantragung von Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden sowie Prüfung und Qualitätskontrolle von Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung Klasse 45: Juristische Dienstleistungen“ nicht mehr festgestellt werden können.
A. Die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026 erklärte Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses ist zulässig, da die zu Klasse 42 nunmehr beanspruchten Dienstleistungen unter den ursprünglichen Oberbegriff „IT- Dienstleistungen“ fallen und diesen beschränken.
In Klasse 45 bezieht sich die erklärte Einschränkung nur auf die von der Zurückweisung durch die Markenstelle betroffenen und allein beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen. Da der Anmelder im Schriftsatz vom 26. Mai 2026 ausdrücklich klargestellt hat, dass konkret auf die Dienstleistungen:
„Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien mit Patienten mit lebensbedrohenden Krankheiten; Personenbezogene Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kinderbetreuung im Rahmen einer Pflegeunterbringung; Von Dritten erbrachte persönliche Dienstleistungen im Rahmen der Pflegeunterbringung von Kindern“ verzichtet wird und diese aus dem Dienstleistungsverzeichnis gestrichen werden, ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der sich mit der Einschränkung verbundene Teilverzicht nur auf diese beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen bezieht, nicht jedoch die von der Markenstelle nicht beanstandeten und von der Teilzurückweisung der Anmeldung nicht betroffenen Dienstleistungen in Klasse 45 umfasst.
B. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR 2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?).
1. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen PFLEGEWÄCHTER hinsichtlich der nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.
a) Die angemeldete Wortkombination PFLEGEWÄCHTER ist ein Nominalkompositum aus den beiden Begriffen „Pflege“ und „Wächter“. Das Wort „Pflege“ ist in seiner Bedeutung „Krankenpflege; Gesamtheit der Pflegenden; Pflegebranche“ (duden.de – Pflege) im Inland allgemein bekannt, wobei es in Alleinstellung im allgemeinen Sprachgebrauch vor allem als Bezeichnung für die Alten- und Krankenpflege gebräuchlich ist, während ein Bezug zu anderen Arten von Pflege üblicherweise durch ergänzende Zusätze zum Ausdruck gebracht wird, zB „Hautpflege, Tierpflege, Möbelpflege, Pflege der Mundart“ (vgl. BPatG, 29 W (pat) 247/01 – PFLEGE HEUTE, Rn. 20, juris).
b) Das deutsche Wort „WÄCHTER“ ist mit der Bedeutung „Person, die (beruflich) Wachdienst verrichtet und jemanden oder etwas bewacht“ im Inland allgemein gebräuchlich und lexikalisch erfasst (vgl. duden.de – Wächter; BPatG, 26 W (pat) 23/13 – NACHTWÄCHTERTROPFEN/ NACHTWÄCHTER, Rn. 25, juris; BPatG , 27 W (pat) 202/04 – CAM-Wächter, Rn. 14, juris).
Auch wenn „Wächter“ in erster Linie eine Person bezeichnet, kann es im Zusammenhang mit Überwachungsdienstleistungen ohne weiteres auch als personifizierende Sachangabe angesehen werden (vgl. für Waren BPatG, 27 W (pat) 202/04 – CAM-Wächter, Rn. 14, juris). Dies gilt auch für den Bereich der personenbezogenen Pflege, zumal die Bezeichnung „Wache“ in der Pflegebranche häufig anzutreffen ist, etwa im Zusammenhang mit den bei der Pflege kranker, betagter oder hilfsbedürftiger Menschen anfallenden vielfältigen Überwachungsaufgaben, wie etwa Nachtwache, Stationswache, Beiwache, Sitzwache oder Intensivstationswache (vgl. Anlage pflegewiki.eu – Nachtdienst vom 30.11.2007; https://pflegewiki.eu/index.php/Nachtdienst) oder der Überwachung der Pflege selbst, etwa im Rahmen von Qualitätssicherungsmaßnahmen oder der Fachaufsicht über Pflegeheime.
c) Ausgehend hiervon werden die maßgeblichen Verkehrskreise – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge PFLEGEWÄCHTER bezogen auf Dienstleistungen im Bereich der Pflege ohne weiteres und unmittelbar im Sinne von „Wächter in der Pflege“, also einer Person oder einer Dienstleistung, die Überwachungsaufgaben im Bereich der Pflege übernimmt, verstehen.
3. Wenngleich somit das begriffliche Verständnis des Anmeldezeichens dem angesprochenen Publikum keinerlei Schwierigkeiten bereitet, ist gleichwohl die Beurteilung eines Zeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird (EuGH, GRUR 2004, 674, Nr. 33 – Postkantoor). Nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses weist die Wortfolge PFLEGEWÄCHTER für die alleine noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jedoch keinen sich auf Anhieb erschließenden beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagehalt mehr auf.
a) Werden die in Klasse 45 noch beschwerdegegenständlichen „juristischen Dienstleistungen“ mit dem Anmeldezeichen PFLEGEWÄCHTER gekennzeichnet, erschließt sich das von der Markenstelle angenommene Verständnis — im Sinne eines juristischen Dienstleisters, der „in der Pflegebranche überwachend tätig ist“ bzw. sich „mit der Überwachung von Richtlinien und Vorgaben im Pflegebereich und ggf. deren juristischer Durchsetzung“ beschäftigt (vgl. Seite 4 des Beschlusses vom 5. Juli 2023) — nicht auf Anhieb bzw. allenfalls nach mehreren Gedankenschritten im Rahmen einer analysierenden Betrachtung, was aber bereits die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet.
Denn wie dargelegt wird mit dem Begriff „Wächter“ nach dem allgemeinem Sprachverständnis eine Person bezeichnet, die einen Wachdienst verrichtet und Objekte oder Personen bewacht, während die Person des „Pflegewächters“ Überwachungsaufgaben im unmittelbaren Bereich der personenbezogenen Pflege kranker oder hilfsbedürftiger Menschen wahrnimmt. Dagegen ist die Verwendung des Begriffs „Wächter“ für Anwälte und sonstige juristische Dienstleister nicht werbeüblich, der Senat konnte hierzu – mit Ausnahme der Bezeichnung „Wächter der Gesetze“, die sich aber eher nicht auf juristische Dienstleister, sondern vornehmlich auf staatliche Gerichte und insbesondere die Staatsanwaltschaft bezieht – nichts ermitteln. Ausgehend hiervon liegt der Schluss von dem Anmeldezeichen auf einen „juristischen Pflegewächter“, der rechtliche Aspekte der Pflege (Beantragung, Rechtmäßigkeit von Bescheiden) überwacht, jedenfalls nicht unmittelbar nahe bzw. erfordert ein gewisses Maß an Interpretation und gedanklicher Analyse, so dass das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft insoweit nicht verneint werden kann.
b) Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die nach der Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 42 noch beschwerdegegenständlichen „IT- Dienstleistungen nämlich Bereitstellung und Betrieb von Software-as-a-Service (SaaS)-Plattformen zur digitalen Unterstützung bei der Beantragung von Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden sowie Prüfung und Qualitätskontrolle von Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung“. Auch insoweit ist dem Zeichen kein unmittelbar verständlicher Sachhinweis zu entnehmen. Der – wie dargelegt – primär mit einer personengebundenen Bewachungs- oder Kontrolltätigkeit assoziierte Begriff des (Pflege-)Wächters steht ohne weitere analytische Gedankenschritte in keinen unmittelbar verständlichen Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Betrieb digitaler Plattformen zur Unterstützung administrativer Vorgänge und juristischer Überprüfungen im Pflegeversicherungs- bzw. Sozialrecht.
Allgemeine IT-Dienstleistungen, die sich unmittelbar auf Überwachungsaufgaben in der Pflege beziehen können, wie etwa die Einrichtung einer IT-Infrastruktur zur Ermöglichung einer Raum- oder Sturzüberwachung zur Erkennung von Gefahrensituationen in Pflegeeinrichtungen, werden nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses dagegen nicht mehr beansprucht.
c) Das Zeichen PFLEGEWÄCHTER erfordert daher für die nach Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses alleine noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen einen gewissen Interpretationsaufwand, um zu einem beschreibenden Aussagekern im konkreten Dienstleistungskontext vorzudringen, und ist daher geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen entsprechenden Denkprozess auszulösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 57 – Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2012, 270, Rn. 12 — Link economy; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 187). Das Zeichen ist daher als Unterscheidungsmittel zur betrieblichen Herkunft geeignet.
4. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke insoweit auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
5. Da der Anmeldemarke somit nach der erfolgten Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses die Eintragung in Bezug auf die im Tenor genannten und allein noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht mehr versagt werden kann, war der Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben. Meiser Merzbach Hammer