Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 07.06.2026 – 30 W (pat) 57/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:070526B30Wpat57.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

…

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 106 004.3 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Mai 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:070526B30Wpat57.23.0 Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2022 und vom 13. Juli 2023 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Klasse 01:

Versiegelungen [chemische Erzeugnisse] für Böden, Wände und Decken; Kitte und andere Spachtelmassen; Spachtelmassen zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken; Silikone; Klasse 02:

Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken; Streichputze; Füllmassen in Form von Farben zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken Klasse 17:

Spachtelmassen zum Isolieren; Spachtelmassen zum Abdichten; Fugenmassen; Fugenmassen zum Schließen von Fugen in Betonfertigteilen; Fugenmassen zum Verfugen von Trockenbauplatten; Füllmassen; Füllmassen zum Isolieren; Füllmassen zum Abdichten; Wasserabdichtungsmittel; Isoliermaterial; Isolierputz; Isolierkitte Klasse 19:

Spachtelmassen; Gips-Spachtelmassen; Spachtelmassen als Baumaterialien [nicht aus Metall]; Spachtelmassen für das Bauwesen; Spachtelmassen für das Gebäuderenovierungswesen; Spachtelmassen zum Renovieren von Fußböden, Wänden und Decken von Gebäuden; Spachtelmassen zum Glätten, Beschichten und Ausbessern von Bodenflächen, Wandflächen und Deckenflächen; Spachtelmassen zum Schließen von Fugen in Betonfertigteilen; Spachtelmassen zum Verfugen und Verspachteln von Trockenbauplatten; Dispersionsspachtelmassen; Kunstharzspachtelmassen; Spachtelmassen für mineralische oder kunstharzgebundene Untergründe im Bauwesen; Spachtelmassen zur Untergrundbehandlung für Anstrichmittel; Spachtelmassen zum Ausbessern von Holz; Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen, Fugen und Löchern in Fußböden, Wänden und Decken von Gebäuden; Füllstoffe zur Reparatur von Fußböden, Wänden und Decken von Gebäuden; Füllzement; Fußbodenausgleichsmassen; Verputzmittel; Gips; Zement; Mörtel“ zurückgewiesen worden ist.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I. Prefill ist am 13. April 2022 u.a. für die Waren „Klasse 01: Versiegelungen [chemische Erzeugnisse] für Böden, Wände und Decken; Kitte und andere Spachtelmassen; Spachtelmassen zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken; Silikone; Acryle Klasse 02: Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken; Streichputze; Füllmassen in Form von Farben zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken Klasse 17: Spachtelmassen zum Isolieren; Spachtelmassen zum Abdichten; Fugenmassen; Fugenmassen zum Schließen von Fugen in Betonfertigteilen; Fugenmassen zum Verfugen von Trockenbauplatten; Füllmassen; Füllmassen zum Isolieren; Füllmassen zum Abdichten; Wasserabdichtungsmittel; Isoliermaterial; Isolierputz; Isolierkitte Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall]; Spachtelmassen; Gips- Spachtelmassen; Spachtelmassen als Baumaterialien [nicht aus Metall]; Spachtelmassen für das Bauwesen; Spachtelmassen für das Gebäuderenovierungswesen; Spachtelmassen zum Renovieren von Fußböden, Wänden und Decken von Gebäuden; Spachtelmassen zum Glätten, Beschichten und Ausbessern von Bodenflächen, Wandflächen und Deckenflächen; Spachtelmassen zum Schließen von Fugen in Betonfertigteilen; Spachtelmassen zum Verfugen und Verspachteln von Trockenbauplatten; Dispersionsspachtelmassen; Kunstharzspachtelmassen; Spachtelmassen für mineralische oder kunstharzgebundene Untergründe im Bauwesen; Spachtelmassen zur Untergrundbehandlung für Anstrichmittel; Spachtelmassen zum Ausbessern von Holz; Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen, Fugen und Löchern in Fußböden, Wänden und Decken von Gebäuden; Füllstoffe zur Reparatur von Fußböden, Wänden und Decken von Gebäuden; Füllzement; Fußbodenausgleichsmassen; Verputzmittel; Gips; Zement; Mörtel“ zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 12. Oktober 2022 und vom 13. Juli 2023, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die o. g. Waren, wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus der englischen Vorsilbe „Pre“ mit der Bedeutung „vor, vorher“ und dem Wort „fill“ mit der Bedeutung „füllen“ zusammen. Die vorliegend angesprochenen Fachkreise aus dem Bau- und Malerhandwerk sowie private Bauherren und Hobbyheimwerker würden das Zeichen Prefill dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Waren der Verfüllung dienten und vorher anzuwenden seien. Dies könne auf alle zurückgewiesenen Waren zutreffen, denn Versiegelungen, Sprachtelmassen, Baumaterialien, Verputzmittel usw. könnten sämtlich der „Vorbereitung der Verfüllung“ dienen. Dieses Verständnis des Anmeldezeichens als sachlicher Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Waren schließe ein Verständnis als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aus.

Der Begriff Prefill sei daher als Sachaussage eindeutig verständlich und bedürfe keiner Interpretation. Der Begriff werde zudem nicht nur von der Anmelderin in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, so dass der Verkehr nicht davon ausgehe, dass nur eine Institution Waren anbiete, die der „Vorbereitung zum Verfüllen“ diene.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, das angemeldete Zeichen Prefill besitze Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die beschwerdegegenständlichen Waren richteten sich an den Durchschnittsfachmann der Handwerksbranche, also den durchschnittlichen Handwerksmeister, den Hobbyhandwerker oder den Endverbraucher. Weder dieser, noch ein anderer Abnehmer könne das Anmeldezeichen als Beschreibung der von der Anmelderin angebotenen Waren auffassen. Von einem produktbeschreibenden Charakter des Zeichens Prefill könne keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Markenstelle verweise insbesondere nichts auf eine Interpretation, wonach es sich bei den angebotenen Waren um Füllmaterial handle, welches im Voraus genutzt werde. Versiegelungen würden auf der Oberfläche aufgetragen und nicht in sie hineingefüllt. Das gleiche gelte für Tiefengrund und Fugenmassen zum Schließen von Fugen, die nicht gefüllt, sondern verfugt würden. Es stelle sich die Frage, wie die Eigenschaft dieser Produkte aussehe und was der Anwender dieser Produkte erwarte. Das gleiche gelte für Fugen-, Füll- und Spachtelmassen und Baumaterialien.

Der Begriff Prefill sei für die beschwerdegegenständlichen Waren daher kein fassbarer Begriff und wecke beim Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung. Da Prefill nicht beschreibend sei, unterliege das Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2022 und vom 13. Juli 2023 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Mit Schriftsatz vom 28. April 2026 hat sie das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke dahingehend eingeschränkt, dass auf die beschwerdegegenständlichen Waren „Klasse 01: Acryle; Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall] verzichtet wird und diese aus dem Warenverzeichnis gestrichen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht festgestellt werden können. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen Prefill für die aus dem Tenor ersichtlichen Waren weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es insoweit eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27– BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen Prefill nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beschwerdegegenständlichen Waren abgesprochen werden.

a) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich um solche, die auf Verbraucherseite breite Verkehrskreise aus dem Bereich Heimwerker und Maler sowie Fachkreise aus dem Bau- und Malerhandwerk ansprechen.

b) Die angemeldete Wortkombination Prefill setzt sich aus den zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Präfix „Pre“ und dem Wortstamm „Fill“ zusammen.

c) Die englische Vorsilbe „pre…“ steht für das deutsche Präfix „prä…“ [lat. prae= vor] mit der Bedeutung „vor, voran, voraus“ (de.pons.com – „pre-“), das in Bildungen mit Adjektiven – seltener mit Substantiven oder Verben – etwas als „vorher, zeitlich früher liegend“ kennzeichnet (Duden.de – „prä-“). Auch die englische Schreibweise („pre“) ist im deutschen Sprachraum allgemein verständlich und bekannt, zumal sie in zahlreichen Anglizismen wie „Preview“, „Prepaidhandy“, „Prepaidkarte", „Preselection“, „Preprint“ oder „Preshave“ gebraucht wird (vgl. BPatG, 30 W (pat) 197/03 – PreConnect, Rn. 16; BPatG, 33 W (pat) 17/09 – PreFlight, Rn. 15; BPatG, 28 W (pat) 85/11 – PRE-SCAN, Rn. 16, juris).

d) Das englische Wort „fill“ ist ebenfalls im Inland gebräuchlich mit den Bedeutungen “füllen“ (als Verb) bzw. (als Substantiv) „Füllung“ „Verfüllung“, (de.pons.com – fill; vgl. aus der u.a. Rspr: BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat)185/96 – Paperfill; BPatG, 24 W (pat) 174/97 – Quick-Fill, Rn. 11; BPatG, 30 W (pat) 51/11 – CELL REFILL, Rn. 15; BPatG, 24 W (pat) 533/15 – BlowFill, Rn. 27; BPatG, 24 W (pat) 528/15 – BlowFill (Wort-Bild-Marke), Rn. 28, juris).

e) Auch der Gesamtbegriff Prefill wird — allerdings in anderen Warenzusammenhängen als dem vorliegend beschwerdegegenständlichen — inländisch verwendet, insbesondere zur Bezeichnung „vorausgefüllter“ Formulare oder Textfelder bzw. „vorbefüllter“ Waren (vgl. die der Anmelderin übersandte Senatsrecherche, u.a.: Universität Köln, TYPO3-Onlinehandbuch, „Prefill:

Vorauswahl und Vorgaben“ vom 13.06.2017, https://typo3.uni-koeln.de/... :

„Powermail ermöglicht es Ihnen einzelnen Formularelemente vorab mit Werten zu füllen…Vorausgefüllte Textfelder; Jotform, https://www.jotform.com vom 23.06.2021, Prefill Formulare: Formularfelder vorbelegen…können Sie vorausgefüllte Formulare erstellen…; https://www.evangelisch.de/…vom 08.09.2018, „Prefilled Communion Cups werden seit kurzem von einigen Gemeinden in Deutschland zur Abendmahlsfeier genutzt“; vgl. ferner die Nachweise der Markenstelle in der Amtsakte, zum Teil allerdings mit markenmäßigen Verwendungen, zB „PreFill Filter für Kaffevollautomaten, PreFill Spezialgranulat für Nachfüllset“; „Ialuril Prefill Lösung“ mit gebrauchsfertiger, bereits vorgefüllter Fertigspritze).

Auf dem Sektor der (Auto-)Lacke bezeichnet Prefill zudem eine mit Treibmitteln (Treibgasen), Lösemitteln und einem Converter vorbefüllte Aerosol-Spraydose, die im Fachhandel bzw. vom Farbhändler mit einem spezifischen Lack (z. B. Autolack) befüllt werden kann. Der Acryl- oder Decklack wird dabei durch ein Abfüllgerät in die Dose überführt und so zum einsatzbaren Endprodukt für Lackierarbeiten (vgl. hierzu etwa die folgenden Fundstellen des Senats: Auto-K.de; CHAMÄLEON Production Pre-Fill-Standard. Die vorbefüllte Spraydose von Chamäleon…., wwwchamaeleon-produktion.de vom 25.05.2018; Colormatic PRE-Fill SYSTEM WATERBASED Lackspraydose, …mit Treibgas und spezifischen Zusätzen vorbefüllt).

f) Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind jedoch vorliegend ausschließlich die nach der vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beschwerdegegenständlichen Waren maßgeblich.

aa) Für diese weist das Markenwort Prefill zwar beschreibende Anklänge auf, da der Bestandteil „fill“ auch als Hinweis auf Baumaterialien zum „Füllen“ verstanden werden kann (vgl. BPatG 30 W (pat) 15/14 vom 29.10.2015, ECOFILL/COFILL, juris Rn. 54). Entsprechend existiert nach den Fundstellen der Markenstelle sowie der ergänzenden Senatsrecherche auf dem vorliegend relevanten Warensektor durchaus eine Vielzahl an „Fill-“ bzw. „Fillerprodukten“ (als Fugenfüller sowie Füllmassen zur Ausbesserung von Unebenheiten oder Rissen), wobei es sich allerdings teilweise um markenmäßige Verwendungen handelt.

bb) Jedoch ergibt das Markenwort Prefill in seiner maßgeblichen Gesamtheit und mit seiner in anderen Warenzusammenhängen nachweisbaren Bedeutung — nämlich im Sinne von „vorausgefüllten“ bzw. „vorbefüllten“ Produkten — in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren keinen unmittelbar nachvollziehbaren Gesamtsinn.

Es erschließt sich jedenfalls nicht auf Anhieb und ohne erforderliche Gedankenschritte, worum es sich bei „vorbefüllten“ Versiegelungen (für Böden, Wände und Decken), Spachtel-, Fugen- oder Füllmassen handeln sollte. Auch ein Sachbezug zu den auf dem Sektor der (Auto-)Lacke etablierten Prefill-Spraydosen dürfte für den angesprochenen Verkehr fernliegen. Wenngleich jedenfalls sog. Spritzspachtel und Spritzfüller in Spraydosen vertrieben werden, dürften die speziellen „Prefill“-Spraydosen ausschließlich für (Auto-)Lacke geeignet (und dagegen für Füll- und Spachtelmassen, mit Blick auf deren Konsistenz, ungeeignet) sein; jedenfalls konnte der Senat nichts Anderes ermitteln.

cc) Ausgehend hiervon hat auch die Markenstelle nicht angenommen, dass der Verkehr Prefill vorliegend im Sinne eines Sachhinweises auf „vorbefüllte“ Waren verstehen werde. Soweit die Markenstelle allerdings für eine mangelnde Unterscheidungskraft damit argumentiert hat, dass das Anmeldezeichen im vorliegenden Warenzusammenhang geeignet sei, den Verkehr auf „im Vorfeld zu verwendendes Füllmaterial“ bzw. auf Produkte „zur Vorbereitung der (Ver-)Füllung“ hinzuweisen, steht dem bereits entgegen, dass es sich bei der Vorsilbe „Pre-“ nicht um ein Kurzwort für „Vorbereitung“ handelt (vgl. BGH GRUR 2013, 731, Rn. 14 ff. — Kaleido). Auch das Gesamtwort „Prefill“ wird inländisch, sofern es in anderen Warenzusammenhängen genutzt wird, in keinem Fall in der Bedeutung eines „vorbereitenden“ Arbeitsschrittes verwendet.

Zu dem von der Markenstelle angenommenen Verständnis bzw. zu einer Interpretation des Markenwortes, wonach die damit gekennzeichneten Waren sinngemäß dem „Vorfüllen“ zur „Vorbereitung“ eines weiteren Arbeitsschrittes dienen soll, gelangt der Verkehr daher allenfalls im Rahmen einer analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtung, was aber bereits das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet.

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

4. Da der Anmeldemarke somit nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses die Eintragung in Bezug auf die im Tenor genannten und allein noch beschwerdegegenständlichen Waren wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht mehr versagt werden kann, war der Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben.

Meiser Merzbach Hammer Beglaubigt … Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle