Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 17.04.2026 – 26 W (pat) 43/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:170426B26Wpat43.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In dem Beschwerdeverfahren
ECLI:DE:BPatG:2026:170426B26Wpat43.22.0
betreffend die Marke 30 2017 200 379 (hier: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der Richter Kätker und Staats, LL.M.Eur.,
beschlossen:
Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird festgestellt, dass die Beteiligten gemäß ihren beiderseitigen Schriftsätzen vom 25. März 2026 und vom 9. April 2026 das vorliegende Beschwerdeverfahren durch einen Vergleich folgenden Inhalts beendet haben:
1. Die deutsche Marke 30 2017 200 379 „CASAGRANDA“ (Wort) des Herrn B… wird gegen Bezahlung des Betrags von EUR 2.000,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Kaufpreis auf Herrn C… übertragen. Der Betrag ist dem folgenden Kanzleikonto … bei der C… AG mit der folgenden IBAN anzuweisen:
… . Die Zahlung ist zum 01.05.2026 fällig. Die Umschreibung der deutschen Marke 30 2017 200 379 „CASAGRANDA“ (Wort) auf Herrn C… wird beantragt, wenn der Kaufpreis auf dem Kanzleikonto eingegangen ist.
2. Herr B… nimmt den Widerspruch gegen die deutsche Marke 30 2019 223 255.4 „CASAGRANDA CIRGARS“ (Wort-/Bild) zurück, wenn der Kaufpreis für die deutsche Marke 30 2017 200 379 „CASAGRANDA“ (Wort) auf dem Kanzleikonto … … eingegangen ist.
3. Herr C…, die C… GmbH und Herr B… verzichten darauf, in dem anhängigen BPatG- Verfahren und dem anhängigen Widerspruchsverfahren Kostenanträge und Kostenfestsetzungsanträge zu stellen. Die Kosten des Vergleichs tragen die Verfahrensbeteiligten selbst.
4. Zwischen Herrn B… und Herrn C… besteht Einvernehmen, dass mit diesem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus ihrer Zusammenarbeit seit 2013 erledigt und abgegolten sind. Nielsen Kätker Staats