Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 23.10.2025 – 30 W (pat) 30/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat30.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 30 2018 226 166

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat30.23.0

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2021 und vom 9. Dezember 2022 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 087 001 in Bezug auf die von der angegriffenen Marke 30 2018 226 166 beanspruchten Waren „Klasse 29: Abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten; Abgepacktes Fleisch; Aufgespießte frittierte Hotdogs [Corn Dogs]; Aufläufe aus Hackfleisch und Kartoffelbrei [Shepherd's Pie]; Back- und Brathähnchen; Blutwürste; Botifarra-Würste, Brühen; Bratenfleisch; Brathähnchen; Bratwürste; Brühe aus Rinderknochen [Seolleongtang]; Brühen [Suppen]; Brühwürfel; Bulgogi [Rindfleischgericht koreanischer Art]; Burger aus Hähnchenfleisch; Burger aus Putenfleisch; Chili con Carne [Fleisch-Chili-Gericht]; Chorizowurst; Corndogs [frittierte Würstchen am Stiel in Maisteighülle]; Cornedbeef; Dörrfleisch; Eingelegte Schweinefüße; Eingelegtes Fleisch; Eingemachtes Fleisch; Eingesalzene Fleischwaren [Pökelfleisch]; Entenfleisch; Entenkaumägen; Entwässerte Hühnchen; Extrakte mit Rinderbratengeschmack; Faggots [Fleischgerichte]; Fertiggericht, vorwiegend aus fermentiertem Gemüse, Schweinefleisch und Tofu [Kimchi jjigae]; Fertiggericht, vorwiegend aus Huhn und Ginseng [Samgyetang]; Fertiggericht, vorwiegend aus kurz gebratenem Hähnchen und fermentierter scharfer Pfefferpaste [Dak galbi]; Fertiggericht, vorwiegend aus kurz gebratenem Rindfleisch und fermentierter Sojasauce [Sogalbi]; Fertiggerichte aus Fleisch [hauptsächlich bestehend aus Fleisch]; Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel]; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Fleisch; Fleisch in Dosen; Fleisch, konserviert; Fleisch-Mousse; Fleisch-Tranchen; Fleischaufstriche; Fleischbouillons; Fleischbrühekonzentrate; Fleischbrühen; Fleischbällchen; Fleischbällchen aus Geflügel; Fleischbällchen aus Hähnchenfleisch; Fleischersatz; Fleischersatz auf Gemüsebasis; Fleischerzeugnisse in Form von Burgern; Fleischextrakte; Fleischfertiggerichte; Fleischgallerten; Fleischgelatine; Fleischkonserven; Fleischkonserven [Dosen]; Fleischsteaks; Fleischwaren; Fleischwaren, eingesalzen [Pökelfleisch]; Fleischwolle; Frische Pute; Frisches Fleisch; Frisches Geflügel; Frisches Hähnchen; Frühstücksfleisch; Galbi [Grillfleischgericht]; Gebratene Enten; Gebratenes Fleisch; Gebratenes Geflügel; Geflügelersatz; Geflügelextrakte; Geflügelsalate; Geflügelstückchen zur Verwendung als Sandwichfüllung; Gefriergetrocknetes Fleisch; Gefrorene Fleischwaren; Gefrorenes Fleisch; Gefrorenes Geflügel; Gefrorenes Hühnchen; Gegrillte Hähnchen [Yakitori]; Gegrillter Schweinebauch [Samgyeopsal]; Gekochte Enten; Gekochte Fleischgerichte; Gekochtes Fleisch; Gekochtes Geflügel; Gekochtes Hühnerfleisch;

Gekochtes Putenfleisch; Gepresste gesalzene Enten; Geräucherte Wurst; Geräuchertes Fleisch; Geselchtes; Getrocknete Würste; Getrocknetes Fleisch; Gänsebraten; Gänseleberpastete“. zurückgewiesen worden ist.

II. Insoweit ist die angegriffene Marke 30 2018 226 166 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 087 001 zu löschen.

G r ü n d e

I. Die am 3. September 2018 angemeldete Wortmarke AKPINAR ist am 7. Januar 2019 unter der Nummer 30 2018 226 166 für eine Vielzahl von Waren in den Klassen 29, 30, 31, 32, 33 und dabei in der Klasse 29 neben einer Reihe weiterer Waren u.a. für die im Beschlusstenor aufgeführten Waren in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 8. Februar 2019. Gegen die Eintragung hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der unter der Nr. 1 087 001 seit dem 22. Januar 1986 für die Waren „nach Halal-Vorschriften hergestellte Wurstwaren“ eingetragenen Wortmarke PINAR, wobei der Widerspruch sich allein gegen sämtliche für die angegriffene Marke zu Klasse 29 eingetragenen Waren richtete.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 25. Februar 2021 und vom 9. Dezember 2022, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, da ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit auch insoweit ausscheide, als sich beide Marken nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren begegnen könnten.

Zwar sei die Widerspruchsmarke PINAR formal in der angegriffene Marke AKPINAR an deren Wortende enthalten. Die Vergleichszeichen seien jedoch durch die bei der angegriffenen Marke AKPINAR vorangestellten Buchstaben „AK“ so eindeutig auseinanderzuhalten, dass die Marken nicht verwechselt werden könnten. In schriftbildlicher Hinsicht weise die angegriffene Marke sieben Buchstaben auf, die Widerspruchsmarke nur fünf. Die beiden zusätzlichen Buchstaben befänden sich zudem am stärker beachteten Zeichenanfang, so dass in dieser Hinsicht jede Verwechslung ausgeschlossen sei.

Dies gelte auch für den klanglichen Vergleich. Die angegriffene Marke weise drei Silben auf, die Widerspruchsmarke nur zwei. Die zusätzliche Silbe stehe zudem am Zeichenbeginn und damit auch am Anfang des Klangbildes der Marke. Selbst bei einer von der Widersprechenden geltend gemachten Betonung der Endsilbe könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Silbe am Zeichenbeginn überhört werde.

Auch in begrifflicher Hinsicht liege keine Übereinstimmung vor, unabhängig davon, ob es sich um Verkehrskreise handele, die der türkischen Sprache kundig seien oder nicht. Für die Mehrheit der insoweit sprachunkundigen Verkehrskreise stellten sich beide Marken als Fantasiebegriffe dar. Für die sprachkundigen Verkehrskreise handele es sich bei der Widerspruchsmarke um einen Mädchennamen mit der Bedeutung „Quelle“. Die angegriffene Marke wiederum sei ein häufiger Ortsname mit der Bedeutung „reine Quelle“. Insbesondere durch die unterschiedlichen Verwendungen (Mädchenname / Ortsname) lägen damit deutliche Unterschiede vor. Auch für eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches in Verbindungbringen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter HS MarkenG bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit der sie zunächst unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke für sämtliche ursprünglich mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der Klasse 29 der angegriffenen Marke begehrte. Sie hat ihr Beschwerde nicht begründet, jedoch mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2021 und vom 9. Dezember 2022 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2018 226 166 aufgrund und im Umfang des Widerspruchs aus der Marke 1 087 001 anzuordnen Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich weder vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. Er hat auch keinen Antrag gestellt. Nach einem mit Verfügung vom 23. September 2024 erteilten Hinweis des Senats zur Erfolgsaussicht der Beschwerde hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 ihre Beschwerde dahingehend beschränkt, dass diese sich nur noch gegen die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf die im Tenor genannten Waren richtet. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Waren hat sie die Beschwerde zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 21. August 2025 hat der Senat die öffentliche Zustellung der Terminsladung sowie weiterer Dokumente an den Markeninhaber angeordnet. Zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2025 ist niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Nachdem die Widersprechende ihre zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs mit Beschlüssen der Markenstelle vom 25. Februar 2021 und vom 9. Dezember 2022 auf die im Tenor aufgeführten Waren beschränkt und die weitergehende Beschwerde zurückgenommen hat, sind allein diese Waren beschwerdegegenständlich. Die Zurückweisung des weitergehenden Widerspruchs durch die Markenstelle ist hingegen bestandskräftig.

Ausgehend davon hat die Beschwerde in der Sache Erfolg, da zwischen der angegriffenen Marke AKPINAR und der Widerspruchsmarke PINAR in Bezug auf diese allein noch beschwerdegegenständlichen Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2021 und vom 9. Dezember 2022 sind daher insoweit aufzuheben und die (teilweise) Löschung der Marke für diese Waren aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 087 001 anzuordnen.

A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

Ausgehend davon besteht zwischen den Vergleichszeichen hinsichtlich der im Beschlusstenor genannten und allein noch beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

1. So verfügt die Widerspruchsmarke zunächst über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass PINAR in der türkischen Sprache die Bedeutung „Quelle“ zukommt. a. So verfügen die allgemeinen inländischen Verkehrskreise ganz überwiegend nicht über Türkischkenntnisse, die es zuließen, PINAR als türkisches Wort für „Quelle“ zu erkennen. Vielmehr werden die allgemeinen inländischen Verkehrskreise das Markenwort PINAR als reinen Phantasiebegriff wahrnehmen. b. Aber auch wenn man zugunsten des Inhabers der angegriffenen Marke im Hinblick auf die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgeht und daher zusätzlich das Verständnis türkischsprachiger Verkehrskreise im Inland berücksichtigt, steht dies einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht entgegen, da der Widerspruchsmarke auch in ihrer vorgenannten Bedeutung als türkisches Wort für „Quelle“ in Bezug auf die registrierten Waren „nach Halal-Vorschriften hergestellte Wurstwaren“ kein beschreibender Aussagegehalt zukommt (vgl. BGH GRUR 2015, 587 Rn. 33 – PINAR). In rechtlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass bei einer gespalteten Verkehrsauffassung für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausreicht, dass Verwechslungsgefahr nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden kann (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY).

2. Was die Zeichenähnlichkeit betrifft, unterscheidet sich die angegriffene Marke AKPINAR von der Widerspruchsmarke PINAR nur durch die vorangestellte Silbe „AK“, so dass die Widerspruchsmarke vollständig in der angegriffenen Marke enthalten ist. Wenngleich Abweichungen am Wortanfang in aller Regel stärker beachtet werden und die zusätzliche Silbe „AK“ von AKPINAR zu wahrnehmbaren Abweichungen in der Silbenzahl sowie dem Sprech- und Betonungsrhythmus beider Markenwörter führt, kann gleichwohl angesichts der identischen Übernahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke AKPINAR und der dadurch begründeten weitreichenden Übereinstimmung beider Markenwörter, vor allem auch in quantitativer Hinsicht, eine jedenfalls unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit, sowohl klanglich wie auch schriftbildlich, nicht in Abrede gestellt werden, zumal bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken grundsätzlich mehr auf die Gemeinsamkeiten abzuheben ist als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 973 - 16 Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114, Nr. 20 - Springender Pudel). Ob die danach bereits in ihrer Gesamtheit als jedenfalls unterdurchschnittlich ähnlich zu bewertenden Vergleichszeichen darüber hinaus weitere, ihre Ähnlichkeit erhöhenden Umstände aufweisen (zB in begrifflicher Hinsicht), oder ob sich ein weitergehender und zumindest als durchschnittlich zu bewertender Grad an Zeichenähnlichkeit daraus ergibt, dass beim Vergleich der Zeichen auf Seiten der angegriffenen Marke allein auf den mit der Widerspruchsmarke formal übereinstimmenden Bestandteil „PINAR“ abgestellt werden kann, erscheint fraglich, bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.

3. Denn die Vergleichszeichen unterliegen, ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, im Rahmen der Gesamtabwägung aller für eine Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren auch unter Zugrundelegung einer bloß unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit einer Verwechslungsgefahr, soweit sie sich auf zumindest überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können.

Dies ist aber in Bezug auf sämtliche noch beschwerdegegenständlichen und im Beschlusstenor aufgeführten Waren der Fall. a. Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009,356 Rn.65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 DESPERADOS/ DESPERADO; GRUR 2015,176 Rn.16- ZOOM).

b. Ausgehend davon weisen die noch beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke sowie die für die Widerspruchsmarke registrierten „nach Halal- Vorschriften hergestellte(n) Wurstwaren(n)“ bereits insoweit erhebliche Überschneidungen auf, als sie ebenso entweder Fleischprodukte darstellen, aus diesen hergestellt oder zumindest – wie zB die beanspruchten Fertiggerichte – diese oberbegrifflich enthalten können oder – wie zB „Brühen [Suppen]; Brühwürfel“ - aus diesen gewonnen werden bzw. auf diesen beruhen können (vgl. dazu auch BPatG 25 W (pat) 64/10 v. 17. Dezember 2012 - Yörem/Yöre). Sie werden zudem regelmäßig von Metzgereien selbst hergestellt und auch angeboten. Dies gilt für sämtliche Fleischsorten (Rind, Schwein, Wild, Geflügel) und auch unabhängig davon, ob es sich bei diesen um nach Halal-Vorschriften hergestellte Produkte handeln kann. Denn es ist gerade auch bei Metzgereien nicht unüblich, neben herkömmlichen auch nach islamischen Regeln hergestellte Halal-Fleisch- oder Wurstprodukte anzubieten.

In Anbetracht dieser erheblichen Überschneidungen in stofflicher Beschaffenheit, Bestimmungs- und Verwendungszweck sowie den Herstellungs- und/oder Vertriebsstätten liegt für den Verkehr die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft dann aber jedenfalls so nahe, dass eine zumindest überdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen diesen Waren nicht verneint werden kann. B. In Bezug auf diese, allein noch beschwerdegegenständlichen und im Beschlusstenor aufgeführten Waren der Klasse 29 ist daher unter (Teil-)Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle die (Teil-)Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. Allein (Teil-) Rücknahmeerklärungen, die zur (teilweisen) Erledigung der Hauptsache führen, sind kein Grund für eine (teilweise) Kostenauferlegung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 28).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Weitzel Merzbach

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 23. Oktober 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle