Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 18.03.2025 – 14 W (pat) 4/20
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:180325B14Wpat4.20.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 221 124.2 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst, der Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:180325B14Wpat4.20.0 Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Januar 2020 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 12 und - Beschreibung Seiten 1 bis 16, jeweils gemäß Hauptantrag vom 11. März 2025, eingereicht als Hilfsantrag 3 vom 14. Februar 2025, - Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I. Mit Beschluss vom 8. Januar 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2016 221 124.2 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Behandlung von Wasser aus Vergasungsprozessen" aus formalen Gründen, wegen Uneinheitlichkeit und wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren weiterverfolgt. Nach Übermittlung eines Hinweises des Senats zur vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage hat die Beschwerdeführerin ihre Argumentation nochmals vertieft und zuletzt mit Eingabe vom 11. März 2025 sinngemäß beantragt, den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Januar 2020 aufzuheben und das Patent auf Grundlage des Hauptantrags vom 11. März 2025, eingereicht als Hilfsantrag 3 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025, zu erteilen.
Die nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 9 und 12 haben folgenden Wortlaut:
Die Anmelderin macht im Wesentlichen geltend, dass die Erfindung der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung in der getrennten Behandlung des Wasserstroms aus der Rohgaswäsche vom Prozessfluidstrom bestehe, durch die in vorteilhafter Weise die erforderliche Frischwassermenge und ggf. auch die Abwassermenge um einen beträchtlichen Faktor reduziert werde. Der wesentliche Aspekt der vorliegenden Anmeldung bestehe in dieser getrennten Behandlung von Wasserstrom und Prozessfluidstrom, weshalb die Gegenstände der geltenden Anspruchsfassung auch einheitlich seien.
Die Patentansprüche definierten eine ausreichend klare technische Lehre, die der Fachmann mit zumutbaren Denkaufwand ausführen könne, zumal er die in der Entgegenhaltung D1 DE 43 18 549 C1 verwendete Apparatetechnik zumindest teilweise verwenden könne. Auch unterschieden sich die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 6 und 8 – deren Gegenstände nunmehr im letzten Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 bzw. im geltenden Patentanspruch 6 weiterverfolgt werden – darin, dass der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 6 zwar abführbares Abwasser anspreche, das Abwasser aber nicht zwingend abgeführt werden müsse, während im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 8 das Ausleiten des Abwassers als zwingender Verfahrensschritt beansprucht sei.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem von der Prüfungsstelle aufgezeigten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dabei könne das Dokument D1 als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden. Von dieser Druckschrift unterscheide sich der Anmeldegegenstand zumindest darin, dass der Wasserstrom getrennt vom Prozessfluidstrom behandelt werde und dass das gewonnene salzfreie Waschwasser zur Rohgaswäsche zurückgeleitet werde. Dadurch werde die erforderliche Frischwassermenge und ggf. auch die Abwassermenge erheblich verringert und somit ein sehr ressourcenschonendes Wassermanagement möglich.
Im Stand der Technik finde sich keine Lehre, die den Fachmann zur Abänderung der Lehre des Dokuments D1 in Richtung des Streitgegenstands veranlassen würde. Die Entgegenhaltung D2 DD 288 393 A5 definiere, dass aus verschiedenen Vorrichtungselementen stammende Kondensate gemischt werden. Daraus ergebe sich kein Anlass, die Lehre des Dokuments D1 derart abzuändern, dass ein Wasserstrom getrennt von einem Prozessfluidstrom durch separate Strippungen behandelt werde.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7, 10 und 11 gemäß Hauptantrag wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2. Die geltende Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 12 ist zulässig. 2.1. Patentanspruch 1 leitet sich von den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 3 und 6 und aus dem ersten Absatz der Seite 1 sowie aus dem die Seiten 2 und 3 übergreifenden Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung her. Patentanspruch 9 ist in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 11, 12 und 6 offenbart. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 12 entsprechen nach Umnummerierung den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2, 4, 5, 7 bis 10 und 13 bis 15. Die Anspruchsfassung ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschreibung ist in zulässiger Weise an die geltende Anspruchsfassung angepasst worden. 2.2. Die Gegenstände der geltenden Anspruchsfassung sind einheitlich. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 8, 9 und 12 enthalten sämtlich Merkmale, die auf die getrennte Behandlung des Wasserstroms und des Prozessfluidstroms gerichtet sind und damit dieselbe erfinderische Idee verwirklichen (vgl. Schulte/Moufang PatG, 12. Aufl., § 34 Rn. 230 ff.). Insbesondere ist der auf eine Logikeinheit gerichtete Patentanspruch 8 schon durch den Bezug auf die Verfahrensansprüche 1 bis 7 mit diesen einheitlich. Zudem enthält der Verwendungsanspruch 12 explizit als Merkmal das separaten Strippen des Wasserstroms, so dass beide Gegenstände zu den Gegenständen des Verfahrensanspruchs 1 und dem Vorrichtungsanspruch 9 einheitlich sind. 2.3. Die Patentansprüche 2 und 5 (vormals Patentansprüche 2 und 7) sind auch nicht aufgabenhaft. Zum einen ist in den Fig. 3 und 4 sowie der dazugehörigen Beschreibung dargelegt, wie die Prozessfluidstrippung auszugestalten ist, damit man einen Prozesswasserfluidstrom und einen Waschwasserfluidstrom erhält. Zum anderen stellt die Verfahrensmaßnahme im Patentanspruch 2 eine Einstellung der Parameter im Vorrichtungsteil Rohgaswäsche dar, die der Fachmann auf fachübliche Weise bei der Optimierung der Anlage findet und einstellt. 2.4. Schließlich beinhaltet der Patentanspruch 6 (vormals Patentanspruch 8) nicht dieselbe technische Lehre wie das Merkmal 7 im Patentanspruch 1 (vormals im Patentanspruch 6 beansprucht), wobei der Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist:
1. Verfahren zum Aufbereiten von Wasser aus Vergasungsprozessen, 2. bei oder nach welchen Vergasungsprozessen Rohgas in den Prozessschritten oder Anlagenkomponenten Rohgaswäsche, ferner Gaskühlung und/oder Sauergasentfernung behandelt und danach als Synthesegas bereitgestellt wird, 3. wobei ein Wasserstrom aus der Rohgaswäsche sowie ein Prozessfluidstrom aus der Gaskühlung und/oder Sauergasentfernung behandelt werden, dadurch gekennzeichnet, dass 4. der Wasserstrom getrennt vom Prozessfluidstrom behandelt wird, 5. indem das Prozessfluid einer vom Wasserstrom separaten Strippung unterzogen wird, 6. bei der Prozessfluidstrippung gewonnenes salzfreies oder zumindest im Wesentlichen salzfreies Waschwasser zur Rohgaswäsche zurückgeleitet wird, 7. und der separate Wasserstrom aus der Rohgaswäsche direkt nach der Rohgaswäsche einer Strippung unterzogen wird, die zum Bereitstellen von an die Umgebung abführbarem Abwasser eingerichtet ist.
In diesem Merkmal 7 wird die Strippung des Wasserstroms aus der Rohgaswäsche und damit das Entfernen von Stoffen aus dem Wasserstrom durch Desorptionsvorgänge in die Gasphase beansprucht. Demgegenüber betrifft der Unteranspruch 6 das Ausleiten des nach Strippung gemäß Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 gereinigten Wasserstroms - nun als Abwasser (W6) benannt - in die Umgebung. Der Patentanspruch 6 beansprucht somit die Verfahrensmaßnahme, die auf die Verfahrensmaßnahme gemäß Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 folgt.
3. Das Verfahren zum Aufbereiten von Wasser aus Vergasungsprozessen gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist neu. Keine der im Zurückweisungsbeschluss herangezogenen Druckschriften offenbart ein Wasseraufbereitungsverfahren mit sämtlichen Merkmalen 1 bis 7. Die ein Verfahren und eine Anlage zur Reinigung von alkalischen Prozesskondensat- Abwasser betreffende Druckschrift D1 unterscheidet sich bereits dadurch vom Gegenstand des Patentanspruchs 1, dass sie keine gemäß Merkmal 4 getrennte Behandlung des Wasserstroms aus der Rohgaswäsche von dem Prozessfluidstrom aus der Gaskühlung und der Sauergasentfernung offenbart (vgl. D1 Fig. 1, darin Abwasserströme 1, 3 und 6 bis 9). Dem Abwasserreinigungsverfahren und der entsprechenden Anlage gemäß der Druckschrift D2 wiederum ist nicht zu entnehmen, dass der als Staub-Teer-Produkt bezeichnete salzhaltige Wasserstrom aus der Rohgaswäsche gemäß Merkmal 7 direkt nach der Rohgaswäsche einer Strippung, eingerichtet zum Bereitstellen von an die Umgebung abführbaren Abwasser, unterzogen wird. Gemäß dem Verfahren der D2 wird vielmehr im Unterschied zum anmeldungsgemäßen Verfahren ein Teil des salzhaltigen Wasserstroms aus dem Waschkühler nach der Gasabscheiderstufe 10 gemeinsam mit den Kondensaten aus der Abhitzestation und dem Kondensationskühler als Waschwasser zum Waschkühler zurückgeleitet. Der andere Teil des salzhaltigen Wasserstroms wird ebenfalls gemeinsam mit einem Teil der Kondensate nach dem Gasabscheider der Entspannungsstufe zugeleitet, nach der die aus allen Prozessabwässern gesammelten Abwässer einer nachgeschalteten Wasseraufbereitungsanlage zugeführt werden (vgl. D2 Fig.).
4. Das Verfahren zum Aufbereiten von Wasser aus Vergasungsprozessen gemäß geltendem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da das beanspruchte Verfahren durch den Stand der Technik nicht nahegelegt wird. 4.1. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Wasser aus Vergasungsprozessen bereitzustellen, worin Wasser auf effektive und ressourcenschonende Weise verwendet werden kann (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung S. 2 vorle. Abs.).
4.2. Das Dokument D1 stellt einen geeigneten Ausgangspunkt dar, da es sich ebenfalls mit der Behandlung von Abwässern aus Vergasungsprozessen beschäftigt (vgl. D1 Patentanspruch 1 und S. 2 Z. 3 bis 8 und S. 4 Z. 19 bis 22). Die Behandlung der Abwässer erfolgt im Dokument D1 in einem mehrstufigen Aufbereitungsverfahren. Der Abwasserstrom 1, der bei der Zusammenführung des Prozesskondensatstroms 3 aus der Prozessgaskühlung und des Prozessabwassers 6 aus der Entschwefelung sowie des Abschlämmwassers 7 aus der Reingasbefeuchtung erhalten wird, wird zunächst in der Sauergasabtrennung behandelt. Danach wird er mit dem salzhaltigen Choridabwasser 8 aus der Rohgaswäsche vereint und in der Oxidation und der anschließenden Ammoniakabtrennung weiter gereinigt, bevor er als Abwasser 11 die Anlage verlässt (vgl. D1 Fig. 1). Damit wird zwar der Abwasserstrom aus dem Prozess gemäß Merkmal 5 in der Sauergasabtrennung separat vom Chloridabwasser behandelt. Das Chloridabwasser wird aber weder gemäß Merkmal 4 getrennt vom Prozessabwasser behandelt und gemäß Merkmal 7 als separater Wasserstrom dem an die Umgebung abführbaren Abwasser zugeführt noch wird das Prozessabwasser salzfrei gehalten und gemäß Merkmal 6 als Waschwasser zur Rohgaswäsche zurückgeleitet.
Eine Veranlassung, ein Verfahren mit den Merkmalen 4, 6 und 7 ausgehend von der Druckschrift D1 in Betracht zu ziehen, erhält der Fachmann weder aus dieser Druckschrift noch aus der Druckschrift D2. Denn in dem Verfahren gemäß der Druckschrift D1 ist lediglich ein Rücklauf des den Rest-Wäscher in der Sauergasabtrennungsstufe verlassenden Waschwassers zum Prozesswaschwasser für die Rohgaswäsche vorgesehen (vgl. D1 Patentansprüche 6 und 10, S. 4 Z. 62 bis 65 sowie Fig. 1 und 2 i. V. m. S. 6 Z. 13 bis 15). Eine Anregung, einen salzfrei gehaltenen und aufgereinigten Abwasserstrom aus der Prozessgaskühlung, Entschwefelung und Reingasbefeuchtung dem Waschwasser für die Rohgaswäsche zuzuleiten, ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr wird durch die Zuleitung des Chloridabwassers nach der Sauergasabtrennung der für eine Rückführung die Salzfreiheit des die Sauergasabtrennung verlassenden Abwasserstroms aufgeben, was der anmeldungsgemäßen Lösung gemäß den Merkmalen 4 bis 7 widerspricht.
In der ebenfalls ein Verfahren zur Aufarbeitung von Abwässern aus Vergasungsprozessen betreffenden Druckschrift D2 wird zwar eine Verfahrensführung aufgezeigt, bei der das als Staub-Dickteer-Produkt 7 bezeichnete salzhaltige Abwasser aus dem Waschkühler 3 separat von den Kondensaten 8 und 9 der Abhitzestation 5 und des Kondensatkühlers 6 in den zwei Gasabscheidern 10 behandelt wird (vgl. D2 Patentanspruch 1, Fig. und S. 2 "Ausführungsbeispiel" Satz 5). Allerdings erhält der Fachmann keine Begründung für eine separate Behandlung. Auch wird er nicht darauf hingewiesen, auf den Salzgehalt in dem aus den Gasabscheidern 10 zurückgeführten Waschwasser 4 zu achten. Vielmehr achtet die Druckschrift D2 auf den Staubgehalt im Rohgas und den Ölgehalt im Waschwasser 4 und das dabei einzustellende Teer-Staub- Verhältnis, um Ablagerungen im Waschwassertransportsystem zu vermeiden (vgl. D2 S. 2 "Ausführungsbeispiel" Sätze 8 und 14 sowie "Darlegung des Wesens der Erfindung").
4.3. Auch ausgehend von der im Beschwerdeverfahren eingehender diskutierten Druckschrift D2 hat das anmeldungsgemäße Verfahren nach Patentanspruch 1 nicht nahe gelegen. Denn wie bereits angesprochen, thematisiert diese Druckschrift den Salzgehalt im zurückgeführten Waschwasser an keiner Stelle. In dieser Druckschrift geht es zwar um eine hinsichtlich der im Rohgas enthaltenen Bestandteile Teer, Staub und Mittelöl abproduktfreie Recyclingtechnologie (vgl. D2 S. 2 "Ziel der Erfindung"). Allerdings geht es in dieser Druckschrift speziell bezüglich des wiederverwendeten Waschwassers um die Problematik der Ablagerungen in Pumpen und Transportsystemen und deren Vermeidung durch ein bestimmtes Teer-Staub-Verhältnis im Waschwasser (vgl. D2 S. 2 "Darlegung des Wesens der Erfindung" vorle. Abs.). Damit wird der Fachmann nicht dazu angeregt, das chloridhaltige Staub-Teer-Produkt aus dem Waschkühler gemäß Merkmal 4 getrennt von den Kondensatströmen aus der Abhitzestation und dem Kondensationskühler zu behandeln und gemäß Merkmal 7 dem Abwasser zuzuführen, und dabei die nach Aufarbeitung wiederzuverwendenden Kondensatströme im Sinne der Merkmale 5 und 6 zumindest im Wesentlichen chlorid- und damit salzfrei zu halten.
Der Fachmann hatte auch keine Veranlassung, ausgehend von der Druckschrift D2 die Druckschrift D1 heranzuziehen, da sich die Druckschrift D1 nicht mit einer hinsichtlich der im Rohgas enthaltenen Bestandteile Teer, Staub und Mittelöl abproduktfreie Recyclingtechnologie beschäftigt, sondern mit einem Verfahren zur Reinigung von alkalischen Prozesskondensatabwasser, bevor diese an die Umgebung abgegeben werden können (vgl. D1 S. 3 Z. 4 bis 11 und S. 4 Z. 19 bis 22).
4.4. Die weitere im Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschrift D3 DE 27 44 437 A1 liegt ferner ab. Diese Druckschrift offenbart zwar die Aufarbeitung von Abwässern, welche bei der Entgasung oder Vergasung von Kohlen anfallen. Sie betrifft jedoch nicht die Frage, inwiefern ein solches Abwasser unter Berücksichtigung von einem oder mehreren Prozessfluidströmen aus einer Gaskühlung und/oder Sauergasentfernung möglichst effizient aufgearbeitet werden kann.
4.5. Der nebengeordnete Patentanspruch 9 ist aus denselben Gründen wie der Patentanspruch 1 nicht aus dem Stand der Technik nahegelegt. Denn wie beim Verfahrensanspruch 1 wird auch beim Vorrichtungsanspruch 9 eine separate Strippung von Prozessfluidstrom und Wasserstrom aus der Rohgaswäsche (Merkmale 4 und 5 im Patentanspruch 1), eine Rückführung des gestrippten Prozessfluidstroms zur Rohgaswäsche (Merkmal 6 im Patentanspruch 1) und ein Bereitstellen des gestrippten Wasserstroms aus der Rohgaswäsche als an die Umgebung abführbares Abwasser beansprucht (Merkmal 7 im Patentanspruch 1). Damit enthält der Vorrichtungsanspruch 9 dieselben vom Stand der Technik abgrenzenden technischen Merkmale wie die Verfahrensanspruch 1, so dass der Gegenstand dieses Patentanspruchs aus den oben angeführten Argumenten ebenfalls patentfähig ist.
4.6. Mit den Patentansprüchen 1 und 9 haben auch die auf diese abhängig rückbezogenen Unteransprüche und die die Gegenstände der Patentansprüche 1 bzw. 9 direkt einbeziehenden nebengeordneten Patentansprüche 8 und 12 Bestand, die eine vorteilhafte Verwendung und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 bzw. 9 betreffen.
5. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das Patent antragsgemäß in dem im Tenor genannten Umfang zu erteilen.
6. Diese Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Höchst Schell Jäger Wagner