Rechtsprechung / BPatG / 18. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 18.02.2025 – 18 W (pat) 9/22

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:180225B18Wpat9.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache …

betreffend das Patent 10 2015 209 690

ECLI:DE:BPatG:2025:180225B18Wpat9.22.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr. Nielsen und die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Schenkl

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Auf die am 27. Mai 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung 10 2005 209 690.4, welche eine innere Priorität vom 18. Juni 2014 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung „Wendevorrichtung und Verfahren zum Wenden von Bogen“ erteilt und am 26. April 2018 veröffentlicht worden. Auf den dagegen erhobenen Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom 28. Juli 2022 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechterhalten worden. Die Einsprechende hat ihren form- und fristgerechten Einspruch darauf gestützt, dass der Gegenstand des angegriffenen Patents gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG nicht patentfähig sei und beantragt, das Patent zu widerrufen.

Patentanspruch 1 lautet in der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:

1. Wendevorrichtung für eine bogenverarbeitende Maschine mit einer Speichertrommel (2) und einer der Speichertrommel (2) nachgeordneten Wendetrommel (3), wobei die Speichertrommel (2) ein Greifersystem (2.1) für die Bogenvorderkante und ein während des Bogentransportes gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) bewegbar gelagertes Bogenkontaktelement aufweist, wobei das Bogenkontaktelement in einem Drehwinkelbereich der Speichertrommel (2) bewegbar ist und/oder bewegt ist, in dem der von dem Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen (8) bereits von der Wendetrommel (3) ergriffen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Bogenkontaktelement als um eine Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet ist.

Der auf ein Verfahren gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:

8. Verfahren zum Wenden von Bogen (8) in einer Wendevorrichtung einer bogenverarbeitenden Maschine, wobei die Bogen (8) auf einer Speichertrommel (2) geführt werden und wobei die Bogenhinterkanten von einer Wendetrommel (3) übernommen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die von der Wendetrommel (3) ergriffenen Bogen (8) von mindestens einem Bogenkontaktelement der Speichertrommel (2) durch Bewegung gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) gestrafft werden.

Wegen der auf die Ansprüche 1 bzw. 8 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 und 9 wird auf die Akte verwiesen. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 vom 28. Juli 2022. Die Einsprechende beantragt, 1. Den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2022 aufzuheben.

2. Das Patent Nr. 10 2015 209 690 mit der Bezeichnung „Wendevorrichtung und Verfahren zum Wenden von Bogen“ in vollem Umfang zu widerrufen, wobei der offensichtliche Zahlenfehler, der beim Aufnehmen der Anträge unterlaufen und im Protokoll festgehalten ist, korrigiert wurde.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Einspruchsverfahren sind folgende Entgegenhaltungen genannt worden:

E1 DE 10 2010 001 685 A1, E2 DE 10 2010 028 701 A1, E3 DE 23 54 418 A1, E4 DE 1 155 145 A, E5 DE 10 2007 049 643 A1 und E6 DE 10 2006 032 922 B3. In der Patentschrift wie auch im Recherchebericht der Prüfungsstelle, in dem bereits die Druckschriften E1, E5 und E6 als Stand der Technik genannt werden, wird zudem die Druckschrift DE 10 2012 216 048 A1 als Stand der Technik aufgeführt. Soweit die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, das Patent Nr. 11 2015 209 690 zu widerrufen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2025), liegt ein offenkundiges Versehen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Gegenstände der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Patentansprüche nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung patentfähig sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

1. Das Streitpatent betrifft eine Wendevorrichtung für eine bogenverarbeitende Maschine mit einer Speichertrommel und einer der Speichertrommel nachgeordneten Wendetrommel gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sowie ein Verfahren zum Wenden von Bogen in einer Wendevorrichtung einer bogenverarbeitenden Maschine (vgl. Patentschrift, Abs. 1).

Gemäß der Beschreibungseinleitung ist aus der DE 10 2006 032 922 B3 eine Einrichtung zur Unterstützung der Bogenführung in Druckmaschinen bekannt, bei der ein mit einer Saugeinrichtung verbundenes Bogenabstreifelement im Zylinderkanal einer Speichertrommel angeordnet ist. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass durch die Relativbewegung unter Reibschluss mehr oder weniger sichtbare Schleifspuren an der Bedruckstoffoberfläche entstehen könnten (vgl. Patentschrift, Abs. 2). Aus der DE 10 2007 049 643 A1 seien ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Wenden eines Bogens während des Förderns durch eine Druckmaschine bekannt, bei denen die Hinterkanten- Sauggreifer nach der Übergabezentralen wieder mit Saugluft beaufschlagt würden. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass die Sauggreifer ebenso Schleifspuren verursachten und eine Bogenquerstraffung überhaupt nicht erfolgen könne (vgl. Patentschrift, Abs. 3). Aus der DE 10 2010 001 685 A1 sei eine Wendeeinrichtung einer Bogendruckmaschine bekannt, bei der der auf der Speichertrommel liegende Bogen von Saugleistenteilen vor der Übergabe an die Wendetrommel in Umfangsrichtung und gegebenenfalls in Axialrichtung der Speichertrommel gestrafft werden könne. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass der Bogen nach der Übergabe an die Wendetrommel nicht mehr gestrafft werde. Damit würden Bogenlaufschwierigkeiten beim Abzug des Bogens durch die Wendetrommel auftreten (vgl. Patentschrift, Abs. 4).

Als Aufgabe ist in der Patentschrift angegeben, den Wendeprozess in bogenverarbeitenden Maschinen weiter zu verbessern (vgl. Patentschrift, Abs. 5). Die dem Streitpatent zugrundeliegende technische Problemstellung ist in diesem Zusammenhang konkret darin zu gesehen, dass Bogen bei einem Wendeprozess in bogenverarbeitenden Maschinen längs- bzw. quergestrafft werden (vgl. Patentschrift, Abs. 8 bis 10 i. V. m. Abs. 3 und 4). Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbau- bzw. Druckingenieur mit Fachhochschul- oder Bachelorabschluss, der über einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von bogenverarbeitenden Druckmaschinen verfügt.

1. Der mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lässt sich wie folgt gliedern:

1.1 Wendevorrichtung für eine bogenverarbeitende Maschine 1.2 mit einer Speichertrommel (2) 1.3 und einer der Speichertrommel (2) nachgeordneten Wendetrommel (3), wobei die Speichertrommel (2) 1.4 1.5 ein Greifersystem (2.1) für die Bogenvorderkante und ein während des Bogentransportes gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) bewegbar gelagertes Bogenkontaktelement aufweist, 1.6 wobei das Bogenkontaktelement in einem Drehwinkelbereich der Speichertrommel (2) bewegbar ist und/oder bewegt ist, in dem der von dem Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen (8) bereits von der Wendetrommel (3) ergriffen ist, dadurch gekennzeichnet, 1.7 dass das Bogenkontaktelement als um eine Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet ist.

Der auf ein Verfahren gerichtete nebengeordnete Anspruch 8 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patents lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:

8.1 Verfahren zum Wenden von Bogen (8) in einer Wendevorrichtung einer bogenverarbeitenden Maschine, 8.2 wobei die Bogen (8) auf einer Speichertrommel (2) geführt werden und 8.3 wobei die Bogenhinterkanten von einer Wendetrommel (3) übernommen werden, dadurch gekennzeichnet, 8.4 dass die von der Wendetrommel (3) ergriffenen Bogen (8) von mindestens einem Bogenkontaktelement der Speichertrommel (2) durch Bewegung gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) gestrafft werden.

2. Der Fachmann legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Bei der beanspruchten Vorrichtung handelt es sich um eine Wendevorrichtung für eine bogenverarbeitende Maschine, die eine Speichertrommel (2) und eine der Speichertrommel (2) nachgeordnete Wendetrommel (3) für einen Druckbogen aufweist (vgl. Patentschrift, Fig. 1 und Abs. 16 / Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3).

Ein Bogen wird in der bogenverarbeitenden Maschine von einer Übergabetrommel (1) mitsamt Greifersystem (1.1) an eine Speichertrommel (2) mit einem entsprechenden Greifersytem (2.1) übergeben, dann an eine nachgeordnete Wendetrommel (3) mit entsprechendem Greifersystem (3.1) gegeben und danach an einen Druckzylinder (4) übergeben (vgl. Patentschrift, Fig. 1 sowie Abs. 16 und 17). Als Anwendungsbeispiel wird in der Patentschrift eine Bogenoffsetrotationsdruckmaschine in Aggregat- und Reihenbauweise aufgeführt (vgl. Abs. 16, Satz 1).

Die Speichertrommel (2) weist gemäß Merkmal 1.4 ein Greifersystem (2.1) für die Vorderkante eines Bogens (8) auf (vgl. Fig. 2). Die Speichertrommel (2) weist zudem ein während des Bogentransportes gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) bewegbar gelagertes Bogenkontaktelement auf (vgl. Fig. 2 und 3 sowie Abs. 20 und 21 / Merkmal 1.5). Im Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 3 ist das im Merkmal 1.5 genannte bewegbar gelagerte Bogenkontaktelement als Band oder Ring (12) ausgebildet (vgl. Merkmal 1.7 und Patentschrift, Fig. 3 mit seitens des Senats eingefügter gelber Markierung des Bogenkontaktelements).

Ein Bremsband ohne Antrieb wird ebenso als Ausführungsform für das Bogenkontaktelement genannt (vgl. Patentschrift, Abs. 10). Das Bogenkontaktelement (vgl. Fig. 2 sowie Bezugszeichen 12 in Fig. 3) ist in einem Drehwinkelbereich der Speichertrommel (2) bewegbar, in dem der von dem Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen (8) bereits von der Wendetrommel (3) ergriffen ist (Merkmal 1.6). Der Anspruch 1 ist in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung dahingehend gegenüber der erteilten Fassung präzisiert, dass das Bogenkontaktelement als um eine Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet ist (vgl. Fig. 3, Bezugszeichen 9 und 12 / Merkmal 1.7). Bei dem Verfahren zum Wenden von Bogen in einer Wendevorrichtung einer bogenverarbeitenden Maschine nach Anspruch 8 werden die Bogen (8) auf einer Speichertrommel (2) geführt (Merkmale 8.1 und 8.2), wobei die Bogenhinterkanten von einer Wendetrommel (3) übernommen werden (Merkmal 8.3). Die von der Wendetrommel (3) ergriffenen Bogen (8) werden von mindestens einem Bogenkontaktelement der Speichertrommel (2) durch Bewegung gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel (2) gestrafft (Merkmal 8.4).

3. Der Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, an dessen Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) keine Zweifel bestehen, geht – wie die Patentabteilung 27 im Einspruchsverfahren zutreffend festgestellt hat – nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und das Patent in der erteilten Fassung gemäß Patenschrift hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Patentanspruch 1 basiert in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patents auf Merkmalen, die in der ursprünglichen Beschreibung offenbart sind (vgl. ursprünglicher und erteilter Patentanspruch 1 sowie S. 2, Abs. 5, Satz 2 der ursprünglichen Beschreibung; vgl. Abs. 9 der Patentschrift). Dies gilt ebenfalls für den nebengeordneten Anspruch 8 sowie die Unteransprüche, die nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und das Patent in der erteilten Fassung gemäß Patenschrift hinausgehen.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung gilt als neu (§ 3 PatG).

a) Druckschrift E6 (DE 10 2006 032 922 B3), die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, offenbart eine Wendevorrichtung (Dreitrommelwendung) für eine bogenverarbeitende Maschine, welche eine Zylindertrommel (Zylinder 4) für Druckbogen und eine der Zylindertrommel nachgeordnete Wendetrommel (Wendetrommel 1) für Druckbogen aufweist (vgl. Patentschrift, Fig. 2 sowie Abs. 21, 29 und Bezugszeichenliste nach Abs. 30 / vgl. Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3).

Die Zylindertrommel (Zylinder 4) ist gemäß der Figur 2 der E6 in einem Greiferkanal (ohne Bezugszeichen) angeordnet (vgl. Abs. 21), wobei der Fachmann erkennt, dass die Zylindertrommel auch ein Greifersystem für die Bogenvorderkante aufweist (vgl. Abs. 21 i. V. m. Patentanspruch 1 auf S. 4 der E6 / vgl. Merkmal 1.4).

An der Zylindertrommel (Zylinder 4) ist ein Bogenabstreifelement 10 einer Bogenabstreifeinrichtung 8 angebracht (vgl. Fig. 2 sowie Abs. 21 und 29). Das Bogenabstreifelement 10 ist auf einer drehbeweglichen Welle angeordnet (vgl. Abs. 29, dritter Satz), wobei das Bogenabstreifelement 10 abgesenkt/geschwenkt werden kann.

Dabei kontaktiert das Bogenabstreifelement 10 den in der Wendetrommel 1 gewendeten Bogen und drückt ihn aus der Bahn des nachfolgenden Bogens (vgl. Fig. 2 und Abs. 9). Das Bogenabstreifelement 10 wird mittels einer Kurvenscheibe 16 und einem Kurvengetriebe 15 abgesenkt/geschwenkt (vgl. Abs. 29, dritter Satz). Insofern stellt das Bogenabstreifelement 10 auch ein während des Bogentransportes gegenüber der Mantelfläche (Zylinderoberfläche) der Zylindertrommel (Zylinder 4) bewegbar gelagertes Bogenkontaktelement dar, wie es in Merkmal 1.5 genannt ist. Der Fachmann geht davon aus, dass das Bogenkontaktelement (Bogenabstreifelement 10) der Zylindertrommel (Zylinder 4) in einem Drehwinkelbereich der Zylindertrommel von einer Kurvenscheibe 16 und einem Kurvengetriebe 15 getrieben taktweise unter die Zylinderoberfläche absenkbar und damit bewegbar ist, wenn der von dem Bogenkontaktelement kontaktierte Bogen von der Wendetrommel (Wendetrommel 1) ergriffen ist (vgl. Fig. 2 und Abs. 21 / vgl. Merkmal 1.6). Dass das Bogenkontaktelement entsprechend Merkmal 1.7 als ein um eine Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet ist, ist der Druckschrift E6 im Zusammenhang der vorstehend genannten Ausführungsform einer Wendevorrichtung nach Figur 2 (Dreitrommelwendung) nicht zu entnehmen.

In der Druckschrift E6 wird zudem eine andere Vorrichtung (Ein-Trommel- Wendung) mit einer Bogenabstreifeinrichtung 8 beschrieben, die auf einem umlaufenden Band 9 basiert (vgl. Fig. 1 sowie Abs. 18). Das umlaufende Band (Band 9) ist hier nicht Teil einer Speichertrommel oder einer Zylindertrommel, sondern außerhalb von einer Trommel angeordnet (vgl. Merkmal 1.2 i. V. m Merkmal 1.5). Es gibt auch keinen Hinweis, dass diese außerhalb einer Trommel angeordnete Bogenabstreifeinrichtung 8 mit einem umlaufenden Band 9 einer Vorrichtung mit einer Ein-Trommel-Wendung in einem der in der Druckschrift E6 dargestellten Trommeln/Zylinder untergebracht werden kann (vgl. Fig. 1 zu einer Dreitrommelwendung, Abs. 18 und 20 sowie Fig. 2 bezüglich einer Dreitrommelwendung mit einer anderen Funktionsweise; vgl. die Merkmale 1.5 und 1.6 im Zusammenhang mit Merkmal 1.7). Folglich sind die Merkmale 1.5 und 1.6 im Zusammenhang mit Merkmal 1.7 bei der in der Figur 1 dargestellten Vorrichtung (Ein- Trommel-Wendung) nicht verwirklicht. Gleiches gilt auch für die in Figur 4 dargestellte Bogenabstreiteinrichtung, die ebenfalls nicht in einer Speichertrommel angeordnet ist.

Die Wendevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung gilt damit als neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E6. b) Der Druckschrift E1, die eine Wendevorrichtung (Wendeeinrichtung 12) mit einer Speichertrommel (Speichertrommel 17) und einer Wendetrommel (Wendetrommel 18) im Zusammenhang mit einer Saugeinrichtung (Saugleiste 19 mit Saugleistenteilen 20-23) beschreibt, ist kein Hinweis auf auf die Merkmale 1.4, 1.5 und 1.6 sowie das Merkmal 1.7 zu entnehmen (vgl. Figi. 1 und 2 sowie Abs. 18, 19 und 22).

Die Wendevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung ist damit auch als neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E1. c) Druckschrift E2 beschreibt eine Wendeeinrichtung mit einer Speichertrommel (Speichertrommel 19) sowie einer Wendetrommel (Wendetrommel 20), welche die Merkmale 1.1 bis 1.4 aufweist (vgl. Fig. 3 und 4 sowie Abs. 29 und 48). Die Merkmale 1.5 bis 1.7 sind der Druckschrift ebenfalls nicht zu entnehmen.

Die Wendevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung ist damit auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E2. d) Druckschrift E3 beschreibt eine Wendevorrichtung mit einem als Speichertrommel dienenden Zylinder (Bogenumführzylinder 1) und einer Wendetrommel (Wendetrommel 34), wobei die Speichertrommel ein Greifersystem mit Zangengreifern (verschwenkbaren Zangengreifern 35) aufweist (vgl. u. a. Fig. 6 und S. 10, letzter Abs. / Merkmale 1.1 bis 1.4). Auch dieser Druckschrift ist kein Hinweis auf das Merkmal 1.7 zu entnehmen.

e) Die Ausführungen zu Druckschrift E3 gelten auch für die Druckschriften E4 und E5, denen ebenfalls kein Hinweis auf das Merkmal 1.7 zu entnehmen ist (vgl. in E4 u. a. Fig. 1 und den zugehörigen Text; vgl. in E5 u.a. Fig. 1 bis 3 mitsamt zugehörigem Text). Auch der im Recherchebericht genannten Druckschrift DE 10 2012 216 048 A1 ist das Merkmal 1.7 nicht zu entnehmen.

f) Aus dem Stand der Technik ist damit kein Bogenkontaktelement in einer Speichertrommel bekannt, welches als ein um eine Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet ist (vgl. Merkmal 1.7 i.V.m. Merkmal 1.5).

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift E6, da die vorgenannte Bogenabstreifeinrichtung einer Wendevorrichtung nach Figur 2 (Dreitrommelwendung) keinen Hinweis auf das Merkmal 1.7 im Zusammenhang mit Merkmal 1.5 enthält und die Ausführungsform nach Figur 1 (Ein-Trommel-Wendung) und wie auch nach Figur 4 schon rein konstruktiv nicht in die Zylindertrommel (Zylinder 4) einer Dreitrommelwendung gemäß der Ausführungsform nach Figur 2 passt. Die Bogenabstreifvorrichtung gemäß Figur 2 (Dreitrommelwendung) weist eine andere Funktionsweise auf als die in Figur 1 dargestellte Ausführungsform (Ein-Trommel-Wendung). Im Unterschied zu der Ausführungsform nach Figur 1 (Ein-Trommel-Wendung) gibt es bei der Ausführungsform nach Figur 2 (Dreitrommelwendung) kein Problem mit einer Relativbewegung von Druckbogen in Bezug auf eine Leitrakel (vgl. Fig. 1 sowie Abs. 19 und 20, Leitrakel 6). Bei den verschiedenen in der Druckschrift E6 dargestellten Bogenabstreifeinrichtungen steht auch nicht die Straffung von Bogen im Vordergrund, sondern das Wenden von Bogen im maximalen Formatbereich sowie die Vermeidung einer Überdeckung solcher Bogen (vgl. Abs. 3 und 4). Der Fachmann hat dabei keine Veranlassung, eine außerhalb eines Zylinders (Druckzylinder 4) angeordnete Bogenabstreifeinrichtung 8 einer Ein-Trommel-Wendung (vgl. Fig. 1) in einer Zylindertrommel einer Maschine mit einer Dreitrommelwendung (vgl. Fig. 2) anzuordnen, was – wie vorstehend unter Ziffer 4 a) ausgeführt – auch konstruktiv nicht ohne Weiteres möglich ist.

b) Auch eine Zusammenschau der Druckschriften E6 und E2 führt nicht zu Gegenstand des Anspruchs 1, da keiner der Druckschriften ein Bogenkontaktelement in der Speichertrommel gemäß Merkmal 1.5 zu entnehmen ist, welches als ein um eine Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet ist, wie es in Merkmal 1.7 angegeben ist (vgl. vorherige Abhandlung der Druckschriften E6 und E2).

c) Wie vorstehend zur Neuheit des Gegenstand des Anspruchs 1 ausgeführt, ist aus den weiteren Druckschriften zum Stand der Technik auch kein Bogenkontaktelement in einer Speichertrommel bekannt, welches als ein um eine Rotationsachse rotierender Ring oder um mehrere Rotationsachsen umlaufendes Band ausgebildet ist (vgl. insbesondere Merkmal 1.7 i. V. m. Merkmal 1.5). Auch eine Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie die Anwendung von Fachwissen führt hier nicht in naheliegender Weise zu einer Wendevorrichtung mit sämtlichen Merkmalen 1.1 bis 1.6 sowie dem Merkmal 1.7 des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung.

6. Die vorstehenden Ausführungen zu Merkmal 1.7 gelten in gleicher Weise auch für den in Bezug auf ein Verfahren zum Wenden von Bogen in einer Wendevorrichtung einer bogenverarbeitenden Maschine gerichteten Patentanspruch 8, in dem mit Merkmal 8.4 erforderlich ist, dass die von der Wendetrommel ergriffenen Bogen von mindestens einem Bogenkontaktelement der Speichertrommel durch Bewegung gegenüber der Mantelfläche der Speichertrommel gestrafft werden. Ein solches Merkmal ist dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht zu entnehmen.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 8 ist damit weder aus dem Stand der Technik bekannt noch durch diesen nahegelegt.

7. Da die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 8 in der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sind diese patentfähig. Dies gilt in gleicher Weise für die auf den Anspruch 1 bzw. den Anspruch 8 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 und 9. III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Morawek Dr. Schwengelbeck Dr. Nielsen Dr. Schenkl