Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2024

BPatG Beschluss vom 25.06.2024 – 17 W (pat) 12/23

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:250624B17Wpat12.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

der M… Corporation, …… (Japan),

Anmelderin und Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: D…, Patent- und RechtsanwaltskanzleimbB, … Straße …, …,

betreffend die Patentanmeldung 11 2018 000 484.8

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Hofmeister

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_1

Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase, die als WO 2019/186748 A1 in japanischer Sprache veröffentlicht wurde. Ihr Anmeldetag ist der 28. März 2018. Eine deutsche Übersetzung wurde als DE 11 2018 000 484 T5 publiziert. Die Anmeldung trägt in der deutschen Übersetzung die Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_2

„Auswahlvorrichtung, Auswahlverfahren und Auswahlprogramm“.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_3

Durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2022 ist die Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_4

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_5

Die Anmelderin stellt den Antrag,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_6

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2022 aufzuheben und das Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_7

gemäß Hauptantrag:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_8
- Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 9. August 2022,
9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_9
- Beschreibung Seiten 1 bis 5, 7 bis 19, 21 bis 26 und geänderte Beschreibungsseiten 6 und 20, jeweils vom 14. August 2019 sowie
10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_10
- 11 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 15, eingegangen am 14. August 2019;
11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_11

gemäß Hilfsantrag 1:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_12
- Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 9. August 2022,
13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_13
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_14

gemäß Hilfsantrag 2:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_15
- Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 9. August 2022,
16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_16
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_17

gemäß Hilfsantrag 3:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_18
- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 9. August 2022,
19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_19
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_20

gemäß Hilfsantrag 4:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_21
- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 9. August 2022,
22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_22
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_23

gemäß Hilfsantrag 5:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_24
- Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 18. August 2022,
25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_25
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_26

gemäß Hilfsantrag 6:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_27
- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 9. August 2022,
28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_28
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_29

gemäß Hilfsantrag 7:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_30
- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 9. August 2022,
31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_31
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_32

gemäß Hilfsantrag 8:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_33
- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 9. August 2022,
34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_34
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_35

gemäß Hilfsantrag 9:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_36
- Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 9. August 2022,
37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_37
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_38

gemäß Hilfsantrag 10:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_39
- Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 9. August 2022,
40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_40
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_41

gemäß Hilfsantrag 11:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_42
- Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 18. August 2022,
43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_43
- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.
44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_44

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist folgende Druckschrift eingeführt worden:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_45

D1: DE 10 2006 059 829 A1

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_46

Vom Senat wurden als weitere Druckschriften eingeführt:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_47

D2a: Maschinenübersetzung der japanischen Offenlegungsschrift Nr. 2003-099479 ins Englische vom 12. März 2024 aus DEPATISnet

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_49

D3: US 2017/0141581 A1

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_50

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 6, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_51
M1 Auswahlvorrichtung (1), die aufweist:
52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_52
M2 eine Motordatenbank (11) zum Speichern von Informationen über einen Motor;
53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_53
M3 eine Verstärkerdatenbank (12) zum Speichern von Informationen über einen Verstärker;
54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_54
M4 eine Mechanikkomponentendatenbank (13) zum Speichern von Informationen über eine mechanische Komponente;
55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_55
M5 eine Informationsbezugseinheit (40) zum Beziehen von
56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_56
a. Maschinenspezifikationsinformationen, die eine Spezifikation einer Maschine angeben,
57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_57
b. Betriebsmusterinformationen, die ein Betriebsmuster der Maschine angeben,
58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_58
c. und Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen, die eine Spezifikation einer mechanischen Komponente angeben;
59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_59
M6 eine Leistungsberechnungseinheit (21) zum Berechnen einer zum Betreiben der Maschine erforderlichen Motorleistung auf Basis der Maschinenspezifikationsinformationen, der Betriebsmusterinformationen und der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen;
60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_60
M7 eine Motorauswahleinheit (31) zum Auswählen eines Motors auf Basis der Leistung und der in der Motordatenbank (11) gespeicherten Informationen;
61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_61
M8 eine Verstärkerauswahleinheit (32) zum Auswählen eines Verstärkers auf Basis von Informationen über den von der Motorauswahleinheit (31) ausgewählten Motor und den in der Verstärkerdatenbank (12) gespeicherten Informationen;
62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_62
M9 eine Mechanikkomponentenauswahleinheit (33) zum Auswählen der mechanischen Komponente auf Basis der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen, der Informationen über den von der Motorauswahleinheit (31) ausgewählten Motor und der in der Mechanikkomponentendatenbank (13) gespeicherten Informationen; und
63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_63
M10 eine Anzeigeeinheit (50) zum Anzeigen eines von der Motorauswahleinheit (31) erhaltenen Auswahlergebnisses, eines von der Verstärkerauswahleinheit (32) erhaltenen Auswahlergebnisses und eines von der Mechanikkomponentenauswahleinheit (33) erhaltenen Auswahlergebnisses.
64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_64

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 7 lautet mit Kennzeichnung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hauptantrags:

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65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_65

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 8 lautet mit Kennzeichnung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1:

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66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_66

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und Hilfsantrag 9 lautet mit Kennzeichnung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1, wobei der Patentanspruch 3 des Hauptantrags aufgenommen wurde:

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67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_67

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 10 lautet mit Kennzeichnung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3:

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68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_68

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 und Hilfsantrag 11, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet mit Kennzeichnung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_69
M1 Auswahlvorrichtung (1), die aufweist:
70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_70
M2 eine Motordatenbank (11), in welcher Informationen über einen Motor gespeichert sind;
71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_71
M3 eine Verstärkerdatenbank (12), in welcher Informationen über einen Verstärker gespeichert sind;
72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_72
M4 eine Mechanikkomponentendatenbank (13), in welcher Informationen über eine mechanische Komponente gespeichert sind;
73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_73
M5 eine Informationsbezugseinheit (40), welche
74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_74
a. Maschinenspezifikationsinformationen, die eine Spezifikation einer Maschine angeben,
75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_75
b. Betriebsmusterinformationen, die ein Betriebsmuster der Maschine angeben, und
76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_76
c. Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen, die eine Spezifikation einer mechanischen Komponente angeben,
78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_78
M6 eine Leistungsberechnungseinheit (21), welche eine zum Betreiben der Maschine gemäß des Betriebsmusters erforderliche Motorleistung, die ein Drehmoment ist, auf Basis der Maschinenspezifikationsinformationen, der Betriebsmusterinformationen und der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen berechnet;
79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_79
M7 eine Motorauswahleinheit (31) zum Auswählen eines Motors, der dazu in der Lage ist, das berechnete Drehmoment auszugeben, auf Basis der Leistung und der in der Motordatenbank (11) gespeicherten Informationen;
80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_80
M8 eine Verstärkerauswahleinheit (32), welche einen Verstärker, der eine größere Ausgangsleistung aufweist, als der ausgewählte Motor, auf Basis von Informationen über den von der Motorauswahleinheit (31) ausgewählten Motor und den in der Verstärkerdatenbank (12) gespeicherten Informationen auswählt;
81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_81
M9 eine Mechanikkomponentenauswahleinheit (33), welche die mechanische Komponente auf Basis der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen, der Informationen über den von der Motorauswahleinheit (31) ausgewählten Motor und der in der Mechanikkomponentendatenbank (13) gespeicherten Informationen auswählt;
82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_82
M10 eine Anzeigeeinheit (50), welche ein von der Motorauswahleinheit (31) erhaltenes Auswahlergebnis, ein von der Verstärkerauswahleinheit (32) erhaltenes Auswahlergebnis und ein von der Mechanikkomponentenauswahleinheit (33) erhaltenes Auswahlergebnis anzeigt;
83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_83
M11 eine Auswahlvorgangannahmeeinheit (60), welche einen Vorgang zum Auswählen einer mechanischen Komponente, die in den mehreren Auswahlergebnissen für die mechanischen Komponenten enthalten ist, entgegen nimmt, wenn das Auswahlergebnis für die mechanische Komponente mehrere Auswahlergebnisse für die mechanischen Komponenten umfasst;
84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_84
M12 eine Leistungsneuberechnungseinheit (22), welche eine zum Betreiben der Maschine gemäß des Betriebsmusters erforderliche Motorleistung, die ein Drehmoment ist, auf Basis der Maschinenspezifikationsinformationen, der Betriebsmusterinformationen und der Informationen, die eine Spezifikation der mechanischen Komponente angeben, die dem von der Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) entgegengenommenen Vorgang entspricht, neu berechnet;
85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_85
M13 eine Motorneuauswahleinheit (34), welche einen Motor, der dazu in der Lage ist, das neu berechnete Drehmoment auszugeben, auf Basis der von der Leistungsneuberechnungseinheit (22) neu berechneten Leistung und der in der Motordatenbank (11) gespeicherten Informationen neu auswählt; und
86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_86
M14 eine Verstärkerneuauswahleinheit (35), welche einen Verstärker, der eine größere Ausgangsleistung aufweist, als der neu ausgewählte Motor, auf Basis von Informationen über den von der Motorneuauswahleinheit (34) neu ausgewählten Motor und den in der Verstärkerdatenbank (12) gespeicherten Informationen neu auswählt, wobei
87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_87
M15 die Anzeigeeinheit (50) die mechanische Komponente, die dem von der Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) entgegengenommenen Vorgang entspricht, den von der Motorneuauswahleinheit (34) neu ausgewählten Motor und den von der Verstärkerneuauswahleinheit (35) neu ausgewählten Verstärker anzeigt,
88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_88
M16 die Anzeigeeinheit (50) weiter zusätzlich zur mechanischen Komponente, die dem von der Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) entgegengenommenen Vorgang entspricht, mechanische Komponenten anzeigt, die mit dem neu ausgewählten Motor und dem neu ausgewählten Verstärker kompatibel sind, und
89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_89
M17 wenn die Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) einen Vorgang zum neu Auswählen einer mechanischen Komponente der mit dem neu ausgewählten Motor und dem neu ausgewählten Verstärker kompatiblen mechanischen Komponenten entgegen nimmt, die Motorneuauswahleinheit (34) einen Motor neu auswählt, der mit der neu ausgewählten mechanischen Komponente kompatibel ist, und die Verstärkerneuauswahleinheit (35) einen Verstärker neu auswählt, der mit der neu ausgewählten Motor kompatibel ist,
90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_90
M18 die Informationsbezugseinheit (40) ferner Motorbeschaffenheitsinformationen bezieht, die eine Beschaffenheit eines Motors angeben,
91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_91
M19 die Motorauswahleinheit (31) auf Basis der von der Leistungsberechnungseinheit (21) berechneten Leistung, der in der Motordatenbank (11) gespeicherten Informationen und der Motorbeschaffenheitsinformationen Motoren auswählt, die bei der von den Motorbeschaffenheitsinformationen angegebenen Umgebungstemperatur installiert werden können, und aus den ausgewählten Motoren einen Motor auswählt, der das berechnete Drehmoment aufbringen kann, und
92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_92
M20 die Motorneuauswahleinheit (34) auf Basis der von der Leistungsneuberechnungseinheit (22) neu berechneten Leistung, der in der Motordatenbank (11) gespeicherten Informationen und der Motorbeschaffenheitsinformationen Motoren auswählt, die bei der von den Motorbeschaffenheitsinformationen angegebenen Umgebungstemperatur installiert werden können, und aus den ausgewählten Motoren neu einen Motor auswählt, der das berechnete Drehmoment aufbringen kann,
93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_93
M21 die Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen Informationen über die Art der mechanischen Komponente umfassen,
94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_94
M22 die Motorbeschaffenheitsinformationen Informationen über eine Motorspezifikation umfassen, und
95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_95
M23 die Informationsbezugseinheit (40) ausgebildet ist zum:
a. Warten auf die Eingabe der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen, wenn beim Beziehen der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen an der Anzeigeeinheit (50) ein erstes Informationseingabeanzeigebild (410) angezeigt wird;
b. Warten auf die Eingabe der Motorbeschaffenheitsinformationen, wenn beim Beziehen der Motorbeschaffenheitsinformationen an der Anzeigeeinheit (50) ein zweites Informationseingabeanzeigebild (440) angezeigt wird;
c. wenn die Informationen, die durch Anzeigen des ersten Informationseingabeanzeigebildes (410) an der Anzeigeeinheit (50) bezogen wurden, eine Spezifikation eines Motors mit einem Untersetzungsgetriebe angeben,
d. Darstellen der bezogenen Informationen in dem zweiten Informationseingabeanzeigebild (440), das an der Anzeigeeinheit (50) nach dem Beziehen der ersten Informationen angezeigt wird; und
e. wenn die Informationen, die durch Anzeigen des ersten Informationseingabeanzeigebildes (410) an der Anzeigeeinheit (50) bezogen wurden, keine Spezifikation eines Motors mit einem Untersetzungsgetriebe angeben, sondern Informationen, die durch Anzeigen des zweiten Informationseingabeanzeigebildes (440) an der Anzeigeeinheit (50) bezogen wurden, nachdem die ersten Informationen bezogen wurden, eine Spezifikation eines Motors mit einem Untersetzungsgetriebe angeben,
f. Darstellen der bezogenen Informationen, welche die Spezifikation eines Motors mit einem Untersetzungsgetriebe angeben, in den Informationen, die durch Anzeigen des ersten Informationseingabeanzeigebildes (410) an der Anzeigeeinheit (50) bezogen wurden.
96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_96

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_97

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht weder in der Fassung des Hauptantrags noch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11 auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_98

Ob die in der Anmeldung vorgenommenen Änderungen ursprünglich offenbart sind (§ 38 PatG), kann demnach dahingestellt bleiben (BGH GRUR 1991, 120 - Elastische Bandage).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_99
1. Die Anmeldung betrifft die Auswahl eines Motors, der von einem Verstärker angesteuert wird und der zusammen mit einer mechanischen Komponente eine Maschine antreibt (Abs. [0001] und [0041] der DE 11 2018 000 484 T5, im Folgenden als DT bezeichnet).
100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_100

Die Maschine kann beispielsweise ein Förderband oder ein Drehtisch zum Einsatz in einer Fabrik sein (DT Abs. [0011]). Demnach könnte es sich bei dem Motor um einen Elektromotor handeln, und bei dem Verstärker um eine Leistungselektronik zum Ansteuern des Motors. Die mechanische Komponente kann insbesondere ein Untersetzungsgetriebe sein (Fig. 6) oder eine Kupplung, ein Keilriemen oder dergleichen (DT Abs. [0011]).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_101

Zum Hintergrund der vorliegenden Erfindung erläutert die Anmeldung, dass im Stand der Technik gemäß JP 2003099479 A (D2) eine Auswahl eines Motors und eines zugehörigen Untersetzungsgetriebes (d.h. mechanische Komponente) offenbart sei. Zum Antreiben eines Motors sei jedoch ein Verstärker erforderlich. Gemäß der D2 werde jedoch kein Verstärker ausgewählt. Daher müsse ein Anwender nach der Auswahl eines Motors und eines Untersetzungsgetriebes ferner noch einen zum ausgewählten Motor und Getriebe passenden Verstärker auswählen (DT Abs. [0005]).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_102

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist sonach darin zu sehen, eine Auswahlvorrichtung anzugeben, die ausgebildet ist zur Auswahl einer Kombination aus Motor, mechanischer Komponente und zusätzlich eines passenden Verstärkers (vgl. DT Abs. [0006]).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_103

Der für die Lösung der Aufgabe zuständige Fachmann ist ein Softwareentwickler auf dem Gebiet der Entwicklung von Konfiguratoren für Maschinenteile, der sich über die Bedürfnisse der Nutzer informiert und für Bereiche, in denen sein Fachwissen nicht ausreicht (z.B. im Fall betriebstechnischer Details zum Betreiben der Maschine), Spezialfachleute zu Rate zieht (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 Rn. 18 - Fischbissanzeiger).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_104

Das Wesen der Erfindung ist in Abs. [0055] der DT zusammengefasst:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_105

Demnach speichert eine Auswahlvorrichtung motorbezogene Informationen, verstärkerbezogene Informationen und mechanikkomponentenbezogene Informationen.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_106

Die Auswahlvorrichtung bezieht vom Benutzer Informationen über die Spezifikationen der zu verwendenden Maschine, Informationen über das Betriebsmuster der Maschine, Informationen über die Spezifikationen der zu verwendenden mechanischen Komponente und Informationen über die Beschaffenheit des zu verwendenden Motors. Sie wählt dann auf Basis der bezogenen Informationen einen Motor, einen Verstärker und eine mechanische Komponente aus und informiert den Benutzer über die Auswahlergebnisse.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_107

Wenn der Benutzer eine der in den Auswahlergebnissen enthaltenen mechanischen Komponenten auswählt, wählt die Auswahlvorrichtung einen Motor, einen Verstärker und eine mechanische Komponente unter Verwendung von Informationen über die vom Benutzer ausgewählte mechanische Komponente erneut aus, wodurch die Auswahlgenauigkeit verbessert werden kann.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_108
2. Zu Hilfsantrag 5 bzw. 11
109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_109
2.1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw. 11 bedarf der Auslegung.
110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_110

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 eine Auswahlvorrichtung (Merkmal M1) vor. Die im Folgenden gezeigte Figur 1 der DT erleichtert die Auslegung des Patentanspruchs 1.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_111

Für die aufgabengemäß auszuwählenden Bauteile der Maschine, nämlich Motor, Mechanikkomponente und Verstärker, existiert gemäß den Merkmalen M2, M3 und M4 je eine Datenbank (DT Fig. 1 (11, 12, 13).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_112

Der automatisierten Auswahl liegt die Idee zugrunde, dass gemäß den Merkmalen M5, M18 und M21, M22 über eine Informationsbezugseinheit (40) Nutzeranforderungen entgegengenommen werden sollen, nämlich

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_113

a) Maschinenspezifikationsinformationen,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_114

b) Betriebsmusterinformationen der Maschine,

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_115

c) Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen und

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_116

d) Motorbeschaffenheitsinformationen (z.B. bzgl. Umgebungstemperatur, vgl. M19))

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_117

Aus den entgegengenommenen Informationen (obige Punkte a), b), c)) ermittelt gemäß Merkmal M6 eine Leistungsberechnungseinheit (21) die (zum Antreiben der Mechanikkomponenten und der Maschine) erforderliche Leistung bzw. das Drehmoment des Motors (DT Fig. 1 (21)).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_118

Gemäß den Merkmalen M7, M8, M9 und M19 werden aus der Datenbank (DT Fig. 1 (10)) Bauteile für die Maschine ausgewählt, die den Anforderungen gerecht werden. So wählt eine Motorauswahleinheit (31) einen Motor, der das in Merkmal M6 ermittelte Drehmoment aufbringen kann und entsprechend den Motorbeschaffenheitsinformationen, nämlich der Umgebungstemperatur (siehe M19), installiert werden kann. Eine Verstärkerauswahleinheit (32) wählt einen Verstärker, der jenen Motor antreiben kann, und eine Mechanikkomponentenauswahleinheit (33) wählt eine Mechanikkomponente, die den Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen entspricht und zu jenem Motor passt.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_119

Die so ausgewählten Bauteile (Motor, Verstärker, Mechanikkomponente) werden angezeigt (Merkmal M10, DT Fig. 1 (50)).

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_120

Wenn es für die Mechanikkomponente mehrere Auswahlergebnisse (d.h. Möglichkeiten) gibt, wählt der Nutzer eine der angebotenen Mechanikkomponenten aus (DT Fig. 1 (60)) – nämlich mittels einer Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) (Merkmal M11).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_121

Anhand des vom Nutzer ausgewählten Bauteils (Mechanikkomponente) wird sinngemäß der Schritt gemäß Merkmal M6 wiederholt, also die erforderliche Leistung bzw. das erforderliche Drehmoment des Motors, neu berechnet (Merkmal M12, Leistungsneuberechnungseinheit (22)).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_122

Dementsprechend werden anhand der für die Auswahl bereits genannten Kriterien die passenden übrigen Bauteile (Motor, Verstärker) neu ausgewählt (Merkmale M13, M14, M17 und M20; DT Fig. 1 Motorneuauswahleinheit (34), Verstärkerneuauswahleinheit (35)).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_123

Die neu ausgewählten Bauteile (Motor, Verstärker) werden - zusammen mit dem vom Nutzer ausgewählten Bauteil (Mechanikkomponente) - angezeigt (Merkmal M15).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_124

Neben der vom Nutzer ausgewählten Mechanikkomponente werden zusätzlich weitere Mechanikkomponenten angezeigt, die zu den neu ausgewählten Bauteilen (Motor, Verstärker) kompatibel sind (Merkmal M16, DT Fig. 1 Anzeigeeinheit (50)).

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_125

Merkmal M23 lässt sich anhand Fig. 3 S13, S14, S16, S17 i. V. m. Abs. [0036] bis [0039] der DT dahingehend auslegen, dass der oben zu Merkmal M5 und M18 genannte Informationsbezug (40) (Nutzereingabe) über eine grafische Menü-Führung erfolgen soll. Die Eingabe der Mechanikkomponentenspezifikation erfolgt durch ein erstes Informationseingabeanzeigebild und die der Motorbeschaffenheit durch ein zweites Informationseingabeanzeigebild (Merkmal M23 a. und b.).

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_126

Wird beim Anzeigen des ersten Bildes zur Eingabe der Mechanikkomponentenspezifikation eingegeben, dass ein Motor mit einem Untersetzungsgetriebe verwendet werden soll (Merkmal c), wird beim (danach angezeigten) zweiten Bild die eingegebene Information (Untersetzungsgetriebe) angezeigt (Merkmal d).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_127

Auch beim Anzeigen des zeitlich nachfolgenden zweiten Bildes zur Eingabe der Motorbeschaffenheit kann angegeben werden, dass ein Motor mit einem Untersetzungsgetriebe verwendet werden soll (Merkmal e) – die zuvor eingegebene Mechanikkomponentenspezifikation wird dahingehend aktualisiert (Merkmal f).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_128
2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw. 11 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_129
2.2.1. Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift D2a von besonderer Bedeutung.
130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_130

Die Druckschrift D2a bezieht sich allgemein auf ein Auswahlverfahren zur Auswahl eines Antriebsmotors und eines Untersetzungsgetriebes. Insbesondere soll das Auswahlverfahren die kleinste Kombination aus Antriebsmotor und Untersetzungsgetriebe für einen gegebenen Lastmechanismus wählen. Dafür wird zuerst das kleinste Untersetzungsgetriebe ausgewählt, das eine Last antreiben kann. Anschließend wird der kleinste Antriebsmotor ausgewählt, der die Last und das ausgewählte Untersetzungsgetriebe antreiben kann. Dann wird überprüft, ob die Kombination aus anzutreibender Last, ausgewähltem Untersetzungsgetriebe und Antriebsmotor den Spezifikationen des ausgewählten Untersetzungsgetriebes genügt. Wenn die Kombination nicht zufriedenstellend ist, wird die Größe des Untersetzungsgetriebes erhöht und der Antriebsmotor erneut vorläufig ausgewählt und überprüft, bis alle Spezifikationen erfüllt sind (vgl. D2a Absatz [0010]).

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_131

Im Einzelnen ist es aus der Druckschrift D2a bekannt, für eine Maschine geeignete Bauteile mittels einer Auswahlvorrichtung auszuwählen, nämlich einen Motor und eine Mechanikkomponente (Claim 1: „A method for selecting a drive motor and a reduction gear in an actuator using a computer system provided with a storage means and a screen display means for input/output“). Für diese Bauteil-Arten existiert je eine Datenbank (Abs. [0050] „a speed reducer specification storage part 15 for holding the speed reducer specification data file and a drive motor specification storage part 16 for holding the drive motor specification data file.“). Sonach zeigt die D2a die Merkmale M1, M2 und M4.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_132

In der D2a wird zwar kein Verstärker ausgewählt, dem Fachmann ist aber hinlänglich bekannt, dass zum Ansteuern des Motors eine Leistungselektronik (in der verfahrensgegenständlichen Anmeldung „Verstärker“ genannt) notwendig ist. Es ist ihm ferner geläufig, dass bei der Wahl des Verstärkers abzuwägen ist zwischen beispielsweise ausreichender Leistung und Kosten. Daher wird der Fachmann die Auswahl eines Verstärkers in die existierende Auswahlvorrichtung der D2a (Auswahl von Motor und Mechanikkomponente) einbinden und entsprechend den oben genannten Datenbanken („a speed reducer specification storage part 15“ und „drive motor specification storage part 16“) auch eine Verstärkerdatenbank vorsehen, so dass Merkmal M3 nahegelegt ist.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_133

Zur optimalen Auswahl der Bauteile ist es aus Sicht des Fachmanns notwendig, die entsprechenden (Kunden-)Anforderungen, die die Maschine erfüllen muss, entgegenzunehmen und in die Auswahlvorrichtung einzuspeisen. Dies zeigt auch die D2a, wonach folgendes abgefragt wird: Spezifikation der Maschine (Claim 1: „load mechanism driven by an actuator“), Betriebsmuster der Maschine (Claim 2: “setting the operation pattern of the load mechanism“) und Motorbeschaffenheitsinformationen, auch bzgl. Umgebungstemperatur (Claim 11: „In consideration of the … ambient temperature of the reduction gear, the drive motor and the reduction gear are selected“). Somit offenbart die D2a die Merkmale M5 a. und b., M18, M21, M22.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_134

Zur Verbesserung der Teileauswahl, insbesondere der Auswahl der in der D2a ausgewählten Mechanikkomponente (“speed reducers” vgl. den Designation-Step in Claim 7) liegt es für den Fachmann auf der Hand, auch hierzu die entsprechenden Informationen (Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen) abzufragen (Merkmal M5 c).

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_135

In der D2a wird zur Auswahl des Motors (und der Mechanikkomponente) die zum Betrieb notwendige Leistung bzw. das Drehmoment berechnet (Claim 2 „load mechanism setting step includes …calculating the moment of inertia and effective load torque of the motion system“ i. V. m. Claim 1, in dem auf Grundlage des besagten „load mechanism setting step“ der Auswahlschritt („selection step“) des Motors (und der Mechanikkomponente („reduction gear“)) erfolgt. Somit zeigt die D2a das Merkmal M6.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_136

Die D2a offenbart, dass anhand der (Mindest-)Anforderungen an die Bauteile geeignete - in der Datenbank vorhandene - Bauteile ausgewählt werden, nämlich ein Motor, der die ermittelten Leistungs-/Drehmoment-Anforderung und Umgebungstemperatur-Anforderungen erfüllt, und eine Mechanikkomponente, die zu dem Motor passt (Claim 1: „a speed reducer temporary selection step for selecting … speed reducer of a minimum size capable of driving the set load mechanism from among the speed reducer groups stored and held in the storage means …, a drive motor temporary selection step for selecting, … a drive motor of a minimum size capable of driving a reduction gear load mechanism composed of the temporary selection reduction gear and the load mechanism from among drive motor groups having different sizes stored and held in the storage means …the temporary selection drive motor and the temporary selection reduction gear are respectively selected as the drive motor and the reduction gear for the actuator”. Claim 11: „In consideration of the … ambient temperature of the reduction gear, the drive motor and the reduction gear are selected“). Somit sind die Merkmale M7, M9 und M19 in der D2a gezeigt – abgesehen von dem Umstand, dass bei der Auswahl der Mechanikkomponente auch vom Nutzer eingegebene Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen eine Rolle spielen. Letztgenannter Umstand ist jedoch aus den oben zu Merkmal M5 c angegebenen Gründen nahegelegt.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_137

Weiterhin stellt es aus der Sicht des Fachmanns eine Selbstverständlichkeit dar, den Verstärker so auszuwählen, dass er zum Motor kompatibel ist, und ferner den ausgewählten Verstärker - zusätzlich zu den gemäß D2a als ausgewählt angezeigten Bauteilen Motor und Mechanikkomponente (Claim 9 „final selection step …The selected driving motor and the speed reducer are displayed on the selection result display table“) - anzuzeigen (Merkmale M8 und M10).

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_138

Ferner ist aus der D2a bekannt, eine – automatische - Teilauswahl zur Einschränkung einer umfangreicheren Teile-Palette zu implementieren (D2a Claim 7: „speed reducer group designation step for designating one speed reducer group from among a plurality of speed reducer groups“) (teilweise Merkmal M11). Aus der D2a geht aber nicht hervor, dass der Nutzer die Teilauswahl treffen kann (restlicher Teil von Merkmal M11).

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_139

Auch eine Neuermittlung der nach einer Teileeinschränkung in Frage kommenden Teile ist in der Druckschrift D2a offenbart, denn die Auswahl von Motor und Getriebe werden wiederholt, bis Leistungsanforderungen an den Motor bezüglich Spezifikation und Betriebsmuster der anzutreibenden Maschine in Verbindung mit der anzutreibenden mechanischen Komponente erfüllt sind (D2a Claim 1: „temporary selection steps“, „verification step“, „a drive motor of a minimum size capable of driving a reduction gear load mechanism composed of the temporary selection reduction gear and the load mechanism“ (teilweise Merkmal M12). Das Teilmerkmal, wonach Spezifikationsdaten einer mechanischen Komponente über eine Auswahlvorgangsannahmeeinheit zugeführt werden, geht aus der D2a nicht hervor (restlicher Teil von Merkmal M12).

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_140

Mit Abschluss dieser Leistungsanforderungs- und Kompatibilitätsberechnungen ist in der D2a eine Auswahl von neu ermittelten Teilen verbunden (vgl. D2a Claim 9: „final selection step …“). Diese Berechnung wird in der Lehre der Druckschrift D2a mehrfach durchgeführt, erfolgt also wenigstens zweimal (vgl. D2a Claim 9: „final selection step …“). Mit Rücksicht auf obige Ausführungen zu Verstärkerdatenbank und -auswahl ergeben sich damit die Merkmale M13, M14, M17 und M20.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_141

Diese ermittelte Auswahl wird dem Nutzer angezeigt (vgl. D2a Claim 9: „The selected driving motor and the speed reducer are displayed on the selection result display table, and conditions used for selection are displayed on the various condition tables. “). Damit ergeben sich die Merkmale M15, M16 teilweise aus der D2a. Das Teilmerkmal, wonach die Anzeige aufgrund einer erneuten Auswahl erfolgt, geht aus der D2a nicht hervor (restlicher Teil von Merkmal M15 und M16).

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_142

Die aus der D2a ableitbare Lehre umfasst demnach sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw. 11 mit Ausnahme des Merkmals M23 sowie der Umstände, dass der Nutzer in die iterative Teileauswahl durch Auswahl einer mechanischen Komponente eingreifen kann (restlicher Teil von Merkmal M11), die der Leistungsberechnung zugrundeliegenden Daten nutzerseitig von einer Auswahlvorgangsannahmeeinheit stammen (restlicher Teil von Merkmal M12) und die ausgewählten Teile genau zweimal angezeigt werden (restlicher Teil von Merkmal M15 und M16).

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_143
2.2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw. 11 ist durch die D2a nahegelegt, da die restlichen Teile der Merkmale M11, M12, M15 und M16 sowie Merkmal M23 zu einer technischen Problemlösung nicht beitragen und daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind.
144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_144

Die genannten restlichen Aspekte zeigen, dass sich die beanspruchte Lehre von der aus der D2a abgeleiteten Lehre in erster Linie in Merkmalen einer Datenauswahl und Merkmalen betreffend eine menügesteuerte Abfrage von Parametern unterscheidet. Bei der Datenauswahl handelt es sich um einen gedanklichen Prozess, der zwar automatisch erfolgen kann, bei der sich der technische Aspekt aber darauf beschränkt, dass die Auswahl mit Hilfe der Datenverarbeitung erfolgt. Das Suchen und Auffinden von zueinander passenden Komponenten, was durch einen logischen Vergleich von Komponentenmerkmalen bewerkstelligt wird und was auf Maßnahmen einer Datenorganisation in den beanspruchten Datenbanken beruht, ist nicht etwa einem Gebiet der Technik zuzuordnen, sondern dem Gebiet der mathematischen Logik (BPatG, Beschluss vom 17. März 2015 – 17 W (pat) 24/11; BGH GRUR 2013, 275 – Routenplanung) (restlicher Teil von Merkmal M11). Eine technische Leistung, wie sie möglicherweise für die Umsetzung der beanspruchten Datenauswahl zu erbringen war, ist ersichtlich nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_145

Weiterhin spielt es für eine Leistungs(neu)berechnungseinheit in technischer Hinsicht keine Rolle, ob die zur Berechnung notwendigen Daten von einer Auswahlvorgangsannahmeeinheit (die es dem Nutzer ermöglicht, eine Mechanikkomponente von mehreren möglichen auszuwählen) stammen, oder von sonstigen Nutzereingaben oder Datenbanken herrühren. Sowohl die Herkunft der zur Berechnung herangezogenen Daten als auch deren Bedeutungsinhalt können keinen Teilaspekt begründen, der ein technisches Problem bewältigt (restlicher Teil von Merkmal M12).

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_146

Ferner sind in dem restlichen Teil der Merkmale M15 und M16 sowie in dem Unterschiedsmerkmal M23 reine Datenverarbeitungsmaßnahmen zu sehen, die sich auf Anweisungen beschränkt, dem Benutzer bestimmte Daten zur Anzeige zu bringen und ihm ggf. deren Bearbeitung zu ermöglichen (BGH GRUR 2013, 275 Rn 43, 53 – Routenplanung).

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_147
2.2.3. Der Vortrag der Anmelderin, wonach es vorliegend nicht möglich sei, Anspruchsmerkmale zu identifizieren, welche die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln nicht zumindest beeinflussen, vermag nicht zu überzeugen. Die Aspekte der Auswahl und Neuauswahl beruhen nämlich gerade auf Überlegungen aus der Datenorganisation und Programmierung und setzen damit keine auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse voraus. Sie sind deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_148

Unabhängig davon kann in der Auswahl und Neuauswahl der Teile nur eine übliche geschäftliche Tätigkeit gesehen werden: So fragt eine beratende Geschäftsperson (hier stellvertretend für die Auswahlvorrichtung) vom Kunden bzw. Nutzer Anforderungen ab, die der Nutzer an ein Verkaufsprodukt und dessen Einsatz hat, und bezieht dabei weitere Kundenanforderungen, wie z.B. Wirtschaftlichkeit, ein. Sodann ermittelt die Geschäftsperson, welche zueinander kompatiblen Teile für die Anforderungen in Frage kommen („Berechnung“), und bietet dem Nutzer eine entsprechende Produkt- bzw. Teile-Palette an, d. h. die Geschäftsperson trifft für den Nutzer eine „Auswahl“. Aus dieser Teile-Palette trifft nun der Nutzer eine Auswahl („Auswahlvorgang“), um die Vielfalt der Teilepalette einzuschränken. Aus der eingeschränkten Teilepalette ermittelt die Geschäftsperson die nunmehr hinsichtlich der Anforderungen in Frage kommenden, kompatiblen Teile („Neuberechnung“) und wählt diese dann abschließend für den Kunden aus („Neuauswahl“). Derlei Tätigkeiten lösen für sich genommen ein rein geschäftliches Problem, zumal sie zur Problemlösung keine technischen Mittel zwingend benötigen. Solche Tätigkeiten können keine erfinderische Tätigkeit begründen; sie sind vielmehr als Vorgabe für den technischen Fachmann anzusehen (EPA, 26. September 2002 – T 641/00 - „COMVIK / Zwei Kennungen“ Leitsätze). Die computermäßige Umsetzung dieser geschäftlichen Tätigkeit wiederum bedient sich üblicher Datenverarbeitungsmittel und kann für sich gesehen keinen technischen Beitrag liefern.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_149

Auch kann die Argumentation der Anmelderin nicht überzeugen, wonach der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Fachmann keine Anregung zum Vorsehen einer „Leistungsberechnungseinheit“ bzw. „Leistungsneuberechnungseinheit“ zur Berechnung der erforderlichen Motorleistung in Kombination mit den übrigen Merkmalen der Ansprüche der Anträge biete. So ist eine Leistungsberechnungseinheit, die die erforderliche Leistung des Motors berechnet, aus der D2a bekannt (siehe oben). Welche Daten für die Auswahl zu vergleichen und zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Bedürfnissen der Nutzer (Nutzereingaben über die Informationsbezugseinheit (40) und Nutzer-Auswahl einer mechanischen Komponente über eine Auswahlvorgangsannahmeeinheit (60)). Bezüglich der notwendigen Berechnungen informiert sich der Fachmann, sofern er sie nicht bereits selbst als zweckmäßig erkennen kann, bei hierzu zuständigen Spezialfachleuten (BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger; BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topographischer Informationen). Insofern kann auch eine Leistungsneuberechnungseinheit, die die Auswahl einer mechanischen Komponente über eine Auswahlvorgangsannahmeeinheit durch den Nutzer berücksichtigt, keine erfinderische Tätigkeit begründen.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_150

Soweit die Anmelderin argumentiert, dass die D2 es nicht nahelege, dass eine erste Auswahl auf Basis von Informationen durchgeführt werde, welche von der Informationsbezugseinheit (40) erhalten werden, und anschließend eine zweite, erneute Auswahl auf Basis von Informationen durchgeführt werde, welche eine Spezifikation der mittels der Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) ausgewählten mechanischen Komponente angeben, gilt das oben Gesagte ebenso. Denn die anspruchsgemäße (Neu)Auswahl ist unmittelbar verknüpft mit der Leistungs(neu)berechnung.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_151
3. Zu Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 6 und Hilfsantrag 1 bzw. 7
152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_152

Der jeweilige Patentanspruch 1 des Hauptantrags bzw. Hilfsantrags 6 und des Hilfsantrags 1 bzw. 7, geht inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 hinaus, weswegen er nicht günstiger als dieser zu beurteilen ist.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_153
4. Zu Hilfsantrag 2 bzw. 8
154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_154

Der Gegenstand des Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 bzw. 8 ist mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_155

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 bzw. 8 geht über den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 lediglich dahingehend hinaus, als dass die von der Informationsbezugseinheit bezogenen Betriebsmusterinformationen Informationen über die Bewegung der Maschine über die Zeit umfassen und die Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen ein Trägheitsmoment und zulässiges Drehmoment der mechanischen Komponenten beinhalten.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_156

Die hiermit vorgenommene Spezifikation der Daten wirkt sich innerhalb des Anspruchsgegenstands in technischer Hinsicht aber nicht weiter aus, so dass sie bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topographischer Informationen).

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_157

Unabhängig davon ist dem Fachmann geläufig, dass er zum Betreiben der Maschine die erforderliche Leistung und Stabilität der Bauteile zu ermitteln hat, und daher die wirkenden Kräfte berücksichtigen muss. Daher ist dem Fachmann bzw. den von ihm herangezogenen Spezialfachleuten auch bewusst, dass Beschleunigung und Trägheitsmomente zu berücksichtigen sind und somit bei der Kompatibilitätsprüfung zu prüfen ist, ob die daraus resultierenden Kräfte im Rahmen der zulässigen Drehmomente liegen (Vergleiche als Nachweis auch D2a Claim 2: „In claim 1, The load mechanism setting step includes: a first step of calculating the moment of inertia and the mass of components constituting the load mechanism; a second step of calculating the moment of inertia and effective load torque of the motion system of the load mechanism on the basis of the calculated moment of inertia and mass; and a third step of setting the operation pattern of the load mechanism defined by the operation time and the operation speed “).

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_158

Im Übrigen gelten die entsprechenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 7.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_159
5. Der jeweilige Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 3, 4, 9, und 10 geht inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 hinaus, weswegen er nicht günstiger als dieser zu beurteilen ist.
160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_160
6. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge sind auch die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II).
161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-25/17-w-pat-12-23#rd_161

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.