Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2023

BPatG Beschluss vom 28.09.2023 – 12 W (pat) 7/20

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280923B12Wpat7.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 061 276

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2023 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter als Vorsitzender, der Richterinnen Lachenmayr-Nikolaou und Dipl.-Ing. Univ. Schenk und des Richters Dr.-Ing. Herbst beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2019 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag A, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2023,

- Beschreibung und Figuren jeweils gemäß Patentschrift.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_1

Gegen das Patent 10 2009 061 276, das aus der Teilung der Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 050 670.5 unter Inanspruchnahme des Zeitrangs 18. November 2006 der US-Unionspriorität 61/199,540 hervorgegangen und dessen Erteilung am 27. April 2017 veröffentlicht worden ist, ist am 8. Dezember 2017 Einspruch eingelegt worden. Die Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 13. November 2019 beschlossen, das Patent zu widerrufen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_2

Im Einspruchsverfahren sind dabei die Druckschriften

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_3
D1 DE 102 24 874 A1
D2 DE 10 2006 028 556 A1
D3 DE 10 2007 024 115 A1
D4 DE 10 2008 057 648 A1 (Anmeldung mit älterem Zeitrang gem. § 3 PatG)
D5 US 2 387 776 A
D6 DE 10 2006 028 552 A1
D7 US 2 548 911 A
D8 FR 1 000 629 A
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_4

berücksichtigt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_5

Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Patents des erteilten Anspruchs 1 als von der D6 neuheitsschädlich vorweggenommen angesehen. Die jeweiligen Fassungen des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 seien mangels unzulässiger Erweiterung ihrer Gegenstände nicht gewährbar, so dass das Patent zu widerrufen sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Januar 2020 eingereichte Beschwerde der Patentinhaberin. Mit Schriftsatz vom 29. November 2021 hat sie ihre Beschwerde begründet und fünf Hilfsanträge A bis F eingereicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_7

Mit Erklärung vom 24. November 2020 hat die Einsprechende und ehemalige Beschwerdegegnerin ihren Einspruch zurückgenommen und ist deshalb nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_8

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Hilfsantrag A als Hauptantrag eingereicht. Sie hat hierzu ausgeführt, dass dessen Gegenstand patentfähig sei, da insbesondere die zusätzlichen Merkmale aus dem für die erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigenden vorveröffentlichten Stand der Technik nicht hervorgingen und auch nicht nahegelegt seien.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_9

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_10

den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_11

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag A, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2023,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_12

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_13

Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit vorangestellten Gliederungspunkten:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_14
O Dämpfer (102, 201) mit einem Pendel (100, 200) aufweisend:
Oa eine Flanschscheibe (109, 202)
mit einer ersten Mehrzahl von Rollenöffnungen (112, 212) und mit einer ersten Mehrzahl von Öffnungen (110,210);
Ob eine erste Pendelscheibe (104, 204),
Oc die auf einer Seite der Flanschscheibe (109, 202) angeordnet ist und
Od mit einer zweiten Mehrzahl von Rollenöffnungen (116, 216) und mit einer ersten radialen Wand (114, 214), welche in eine erste Axialrichtung weist, versehen ist;
Oe eine zweite Pendelscheibe (106, 206),
Of die auf einer anderen Seite der Flanschscheibe (109, 202) angeordnet ist und
Og mit einer dritten Mehrzahl von Rollenöffnungen (120, 220) und mit einer zweite[n] radialen Wand (118, 218), die in eine zweite axiale Richtung entgegengesetzt zur ersten axialen Richtung weist, versehen ist;
Oh eine Mehrzahl von Befestigungselementen (142, 242),
Oi welche die ersten und zweiten Pendelscheiben (104, 106, 204, 206) verbinden und
Oj welche jeweils erste und zweite Längsenden aufweisen und
Ok welche in der ersten Mehrzahl von Öffnungen (110, 210) angeordnet sind; und
Ol eine Mehrzahl von Rollen (108, 208),
Om die in der ersten (112, 212), in der zweiten (116, 216) und in der dritten Mehrzahl (120, 220) von Rollenöffnungen angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
Ka die jeweiligen ersten und zweiten Längsenden axial zwischen den ersten und zweiten Wänden (114, 214, 118, 218) angeordnet sind, wobei
Kb die erste Pendelscheibe (104, 204) eine erste Mehrzahl von Durchgangsöffnungen (168, 274) mit einem ersten Abschnitt (170, 276) mit einem ersten Durchmesser und mit einem zweiten Abschnitt (172, 278) an der ersten radialen Wand (114) mit einem zweiten Durchmesser,
Kc der größer als der erste Durchmesser ist, aufweist, und wobei
Kd die zweite Pendelscheibe (106, 206) eine zweite Mehrzahl von Durchgangsöffnungen (282) mit einem dritten Abschnitt (178, 284) mit einem dritten Durchmesser und mit einem vierten Abschnitt (180, 286) an der zweiten radialen Wand mit einem vierten Durchmesser,
Ke der größer als der dritte Durchmesser ist, aufweist, wobei
Kf die Mehrzahl von Befestigungselementen (142, 242) in der Mehrzahl von Durchgangsöffnungen angeordnet ist, wobei
Kg die Befestigungselemente die Enden der ersten Mehrzahl von Öffnungen für die Befestigungselemente in der Flanschscheibe berühren, um als Anschläge zu wirken,
A1 der Dämpfer weiterhin eine Schraubenfeder zur Dämpfung von Drehschwingungen aufweist, wobei die Pendelscheiben (104, 204, 106, 206) radial außerhalb der Schraubenfeder angeordnet sind,
A2 und wobei die Flanschscheibe (109,202) in einer radialen Ebene liegt, die von der Schraubenfeder geschnitten wird.
15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_15

Hieran schließen sich die Ansprüche 2 und 3 an. Zu deren Wortlaut sowie zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_16

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt die Beschwerde der Patentinhaberin insoweit zum Erfolg, dass das Patent in der beantragten Fassung beschränkt aufrechterhalten wird.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_17

1. Zum Patentgegenstand

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_18

Der Gegenstand des Streitpatents bezieht sich laut Absatz [0001] der Patentschrift, nachfolgend mit PS abgekürzt, (auf ein Pendel und) auf einen Dämpfer mit einem Pendel. Insbesondere bezieht sich die Erfindung auf ein Pendel mit maximaler Breite.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_19

Aus dem Stand der Technik gemäß dem Absatz [0002] seien derartige Pendel bekannt. Die zitierten Schriften lehrten die Verwendung getrennter Abdeckscheiben oder eine äußere Gegenbohrung in der Pendelscheibe.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_20

In Absatz [0011] wird als Aufgabe angegeben, ein Pendel zur Verfügung zu stellen, um Schwingungen in einem Dämpfer zu dämpfen, und einen Dämpfer mit einem Pendel zum Dämpfen von Schwingungen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_21

Neben dieser allgemein formulierten Aufgabe ergibt sich aus dem einleitenden Absatz [0001], dass bei der Erfindung die (axiale) Breite eines Pendels maximiert werden soll.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_22

Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent in Absatz [0012] einen Dämpfer mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_23

Als Fachmann wird ein Diplomingenieur oder Master (FH/HAW) der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Drehmomentdämpfern mit als Fliehkraftpendel ausgebildeten Pendelmassen verfügt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_24

Ein solcher Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde legen:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_25

Bei dem in Merkmal O beanspruchten „Dämpfer mit einem Pendel“ handelt es sich um einen Dämpfer, der bereits als Dämpfer ausgestaltet ist und zusätzlich noch ein Pendel aufweist. Dies ergibt sich u.a. aus der in den einleitenden Sätzen der Absätze [0002] und [0003] verwendeten Formulierung „Pendel für einen Dämpfer“ sowie den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1 und 2.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_26

Dabei weist das Pendel zwei Pendelscheiben auf, die beidseits einer Flanschscheibe angeordnet sind und mit jeweils einer Mehrzahl von Öffnungen versehen sind (Merkmale Oa bis Og). Die Form der Öffnungen ist hierbei nicht festgelegt, wobei in den Ausführungsbeispielen sowohl kreis- als auch schlitzförmige Öffnungen gezeigt sind (s. Figur 4, z.B. Bz. 210 oder 282). In den Rollenöffnungen (erste Mehrzahl dem Flansch, zweite Mehrzahl der ersten Pendelscheibe und dritte Mehrzahl der zweiten Pendelscheibe zugeordnet) sind gemäß den Merkmalen Ol und Om Rollen angeordnet, mittels derer die Pendelscheiben am Flansch gelagert sind. In der ersten Mehrzahl von Öffnungen des Pendelflansches sind nach den Merkmalen Oh und Ok mehrere Befestigungselemente angeordnet, die jeweils ein erstes und ein zweites Längsende aufweisen (Merkmal Oj) und die beiden Pendelscheiben miteinander verbinden (Merkmal Oi). Die Art der Befestigungselemente ist nicht festgelegt, so dass neben Nieten auch andere Arten von Befestigungselementen, wie z.B. Schrauben, umfasst sind. Der Fachmann entnimmt diesen Merkmalen somit einen im Stand der Technik üblichen Aufbau eines Fliehkraftpendels mit auf beiden Seiten eines Pendelflansches angeordneten Pendelscheiben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_27

Der Anspruch 1 des Streitpatents ist durch die konkrete Ausgestaltung der Befestigung der beiden Pendelflansche gekennzeichnet, wobei nach Merkmal Ka die jeweiligen ersten und zweiten Längsenden der Befestigungselemente axial zwischen den ersten und zweiten Wänden der beiden Pendelflansche angeordnet sind. Wesentlich im Sinne des Streitpatents ist dabei, dass sich die Befestigungselemente axial nicht über die beiden radialen Wände hinaus erstrecken dürfen, sondern anspruchsgemäß dazwischen sein sollen (s. Abs. [0039], [0050], jeweils 2. und 3. Satz, sowie Figur 2).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_28

Die Merkmale Kb bis Kf legen die Geometrie der Durchgangsöffnungen für die Befestigungselemente in den beiden Pendelscheiben in der Weise fest, dass es einen ersten Abschnitt mit einem ersten Durchmesser und einen zweiten Abschnitt mit einem zweiten Durchmesser gibt, wobei der zweite Abschnitt mit dem größeren Durchmesser der jeweiligen radialen Wand zugeordnet ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_29

In Merkmal Kg ist als weitere Funktionalität der Befestigungselemente noch beansprucht, dass diese an den Enden der Öffnungen in der Flanschscheibe anschlagen, d.h. als Anschlag die Bewegung der Pendelscheiben begrenzen (siehe am Ende des Abs. [0038]); das Ende der Öffnung ergibt sich dabei als der Bereich der Öffnung, den das Befestigungselement bei maximalem Bewegungsausschlag kontaktiert.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_30

Des Weiteren wird mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten Merkmalen A1 und A2 die Anordnung des Pendels bezüglich des Dämpfers, konkret bezüglich dessen Schraubenfeder, beansprucht.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_31

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ursprünglich offenbart.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_32

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag A ist durch die Aufnahme der Merkmale A1 und A2 in den erteilten Anspruch 1 gebildet worden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_33

Der erteilte Anspruch 1 beruht im Wesentlichen auf den ursprünglich mit der Hauptanmeldung, veröffentlicht als DE 10 2009 050 670 A1, eingereichten Ansprüchen 9 und 10 sowie den letzten beiden Sätzen aus deren Beschreibungsabsatz [0037], woraus das Merkmal Kg hervorgeht. Darüber hinaus sind einige der ursprünglich allgemein bezeichneten „Öffnungen“ entsprechend ihrer Funktion konkretisiert worden, insb. die Öffnungen 112/212, 116/216 und 120/220 als Rollenöffnungen - siehe auch die Figuren 3 und 4 sowie die zugehörigen Beschreibungen. Im Übrigen ist die ursprüngliche Offenbarung des erteilten Anspruchs 1 nicht in Frage gestellt worden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_34

Bezüglich des Merkmals A1 entnimmt der Fachmann den Figuren 1 und 2 den Dämpfer 102. Der dargestellte Dämpfer weist den typischen Aufbau eines Torsionsschwingungsdämpfers mit einer innenliegenden Scheibe, die über eine Schraubenfeder mit den beiden äußeren Scheiben relativ verdrehbar gekoppelt ist, auf (siehe bezgl. der axialen Anordnung der Scheiben den Schnitt 2-2 der Figur 1 bzw. die Figur 2). Schon auf Grund der Bezeichnung „Dämpfer“, aber auch wegen des vorbeschriebenen Aufbaus, ist für den maßgeblichen Fachmann selbstverständlich, dass die zwischengeschaltete Schraubenfeder in bekannter Weise zur Dämpfung von Drehschwingungen beiträgt. Den beiden Figuren 1 und 2 ist ebenfalls das zweite Teilmerkmal des Merkmals A1, demgemäß die Pendelscheiben 104 radial außerhalb der Schraubenfeder angeordnet sind, eindeutig entnehmbar.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_35

Des Weiteren offenbart die Figur 2 auch die Anordnung gemäß Merkmal A2, bei der die Flanschscheibe in einer radialen Ebene liegt, die von der Feder geschnitten wird. Anders ausgedrückt liegt die Flanschscheibe in einem axialen Bereich, der durch die axiale Erstreckung der Schraubenfeder vorgegeben ist bzw. von dieser beansprucht wird:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_36

Auszug aus Figur 2

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_37

mit hinzugefügten Erläuterungen

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_38

Die Merkmale A1 und A2 sind hierbei ausreichend deutlich und als zur Erfindung gehörig offenbart. Die Anordnung gemäß den Merkmalen A1 und A2 ist zwar nur in den Figuren 1 und 2 gezeigt, jedoch stellen gerade im vorliegenden Fall einer räumlichen Anordnung von Bauteilen Zeichnungen als bevorzugte Sprache des Technikers für den einschlägig tätigen Fachmann ein geeignetes Offenbarungsmittel dar. Zudem ist im vorliegenden Fall das Patent ausdrücklich, u.a. gemäß Anspruch 1 und Abs. [0001], auf einen Dämpfer mit einem Pendel und nicht alleine auf ein Pendel gerichtet, wobei eben diese Kombination in dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 und 2 als mögliche Ausgestaltung gezeigt ist. Hieraus geht insbesondere die räumliche Anordnung von Dämpfer und Pendel relativ zueinander unmittelbar und eindeutig hervor. Bereits die Tatsache, dass der Darstellung der Kombination „Dämpfer mit Pendel“ zwei Figuren gewidmet sind, belegt eine ausreichende Offenbarung, zumal der Fachmann auf Grund der Beanspruchung der Kombination auch daran interessiert ist, wie und wo die beiden Komponenten miteinander verbunden sind und zusammenwirken. Damit wird auch sein Interesse insbesondere auf diese beiden Figuren gelenkt (s.a. Schulte-Moufang Patentgesetz, 11. Aufl., § 34 (2) Rn. 299 – 301, 316 11f.).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_39

Die beiden Merkmale A1 und A2 sind damit ursprünglich offenbart und beschränken durch die Festlegung der Anordnung des Pendels relativ zum Dämpfer auch den Schutzbereich des erteilten Patents, in dessen erteilten Anspruch 1 keine diesbezüglichen Vorgaben getroffen waren bzw. die relative Anordnung vom Pendel zum Dämpfer beliebig war.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_40

4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_41

4.1. Der zweifellos gewerblich einsetzbare Dämpfer mit Pendel nach Anspruch 1 ist unbestritten neu.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_42

Aus dem vorliegenden Stand der Technik geht kein Dämpfer mit einem Pendel hervor, bei dem ein anspruchsgemäßes Pendel entsprechend den Merkmalen A1 und A2 bezüglich der Schraubenfeder des Dämpfers angeordnet ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_43

4.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_44

Ausgehend vom vorliegenden Stand der Technik gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu dem Gegenstand mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_45

a) Die DE 10 2006 028 552 A1 (D6) mag zwar mit ihrem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1, 2 und 5 ein anspruchsgemäßes Pendel mit den Merkmalen Oa bis Om und Kb bis Kg offenbaren. Dabei kann auch dahinstehen, ob das Merkmal Ka vorweggenommen oder ggf. nahegelegt ist, da jedenfalls die weiteren Merkmale A1 und A2 nicht vorhanden und auch nicht nahegelegt sind. Denn die Pendelscheiben 26, 28 sind offensichtlich nicht radial außerhalb der Schraubenfeder 19 angeordnet, sondern überschneiden sich damit in radialer Richtung (s. Figur 2; fehlendes Merkmal A1); des Weiteren liegt die Flanschscheibe 24 nicht in einer radialen Ebene, die von der Schraubenfeder 19 geschnitten wird, sondern ebenfalls axial außerhalb von dieser (s. Figur 2; fehlendes Merkmal A2):

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46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_46

Die Anordnung des Pendels seitlich neben der Schraubenfeder ist dabei ersichtlich der baulichen Situation bzw. Konstruktion der D6 geschuldet, da radial außerhalb der Schraubenfeder 19 auf Grund der beiden überkragenden Schwungmassen 10, 12 kein Bauraum zur Verfügung steht – siehe Figur 1. Damit wird der Fachmann bereits von einer Anordnung gemäß den Merkmalen A1 und A2 abgehalten, da eine solche vorliegend nicht möglich ist, ohne die Konstruktion der D6 grundlegend abzuändern.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_47

b) Ähnlich verhält es sich mit der DE 10 2006 028 556 A1 (D2), die ebenfalls einen Dämpfer mit Pendel betrifft. Dabei geht der Grundaufbau des Pendels mit den Merkmalen Oa bis Om bspw. aus den Figuren 4 bis 6 und die detaillierten Befestigungsdetails der Pendelscheiben gemäß den Merkmalen Kb bis Kg aus der Figur 12 hervor, wobei es auch hier auf die Vorwegnahme des Merkmals Ka nicht entscheidungserheblich ankommt (siehe hierzu rechte Figur):

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48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_48

Denn wie bei der D6 ist auch bei der D2 die Bauraumsituation derart beengt, dass der Fachmann davon abgehalten wird, das Pendel 134, 135, 136 an einer anderen Stelle wie gezeigt anzuordnen; konkret ist offensichtlich erkennbar, dass eine Anordnung des Pendels radial außerhalb von einer der Schraubenfedern 111,112, nicht möglich ist, da dort in radialer Richtung kein Bauraumvolumen zur Verfügung steht.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_49

c) Die DE 102 24 874 A1 (D1) betrifft einen Dämpfer, der als sogenanntes Zweimassenschwungrad u.a. mit zwei Schwungmassen 3, 4 und einer Schraubenfeder 10 ausgebildet und zusätzlich mit einem als Pendel ausgebildeten Schwingungstilger 18 ausgestattet ist – siehe Figuren 2 und 3 der D1:

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50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_50

Die D1 ist hierbei hinsichtlich der Anordnung von Pendel 18 und Schraubenfeder 10 beachtlich. So wird in Absatz [0030] auf folgendes hingewiesen:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_51

„[0030] In Abänderung der dargestellten Ausführungsform könnten die Trägheitsmassen 19 auch radial außerhalb der Energiespeicher 10 angeordnet werden, wobei es dann zweckmäßig sein kann, wenn die Energiespeicher 10 auf einem kleineren Durchmesser, zum Beispiel im radialen Bereich der Trägheitsmassen 19, angeordnet werden.“

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_52

Mit anderen Worten offenbart die D1 als weitere Ausführungsform einen Dämpfer mit Pendel, wobei in Abänderung von Figur 2 bzw. 3 die Positionen von Schraubenfeder 10 und Pendelmassen miteinander vertauscht sind. Eine solche Anordnung entspricht dann den Merkmalen A1 und A2.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_53

Und auch wenn der Fachmann der Vorrichtung der D1, insb. in Verbindung mit Figur 1, den Grundaufbau eines Pendels mit den Merkmalen Oa bis Om und die Anordnung gemäß den Merkmalen A1 und A2 entnehmen kann, so mangelt es bei den weiteren kennzeichnenden Merkmalen jedenfalls an dem Merkmal Kg. Bezüglich der Befestigungselemente 20 der Pendelscheiben 19a, 19b wird nämlich in Abs. [0028], insb. 2. Hälfte, sinngemäß ausgeführt, dass zur Gewährleistung einer freien Beweglichkeit die Flanschscheibe 15 Freischnitte für die Bewegungselemente vorsieht. Die Befestigungselemente sind somit nicht als Anschlag vorgesehen; vielmehr wird in Absatz [0034] gelehrt, die Auslenkbewegung über Abstützbereiche 28, 29 (siehe Figuren 1, 4) zu begrenzen, womit die D1 von der anspruchsgemäßen Ausgestaltung gemäß Kg eindeutig wegführt. Bereits deshalb kann der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit dem Merkmal Kg gelangen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_54

Darüber hinaus ist auch kein Anlass für die anspruchsgemäße Ausgestaltung der versenkten Anordnung gemäß den Merkmalen Kb bis Ke erkennbar. Denn bei den offensichtlich als Gußteil ausgeführten wangenförmigen Pendelscheiben 19a, 19b sind die Nietköpfe der Nieten 20 bereits versenkt in länglichen Einbuchtungen angeordnet, wobei die Längsenden der Nieten axial nicht über die Oberflächenkontur der Pendelscheiben hinausragen bzw. die axiale Breite des Pendels nicht vergrößern (siehe Strichlinie in Figur 1 sowie Schnitt III-III i.V.m. Figur 3).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_55

d) Die DE 10 2008 057 648 A1 (D4) zeigt zwar in Figur 3 eine Anordnung gemäß den Merkmalen A1 und A2, offenbart jedoch hinsichtlich der Befestigungselemente keine Details im Sinne der Merkmale Ka bis Kg. Da es sich bei der D4 allerdings um eine gegenüber dem maßgeblichen Zeitrang des Streitpatents (18.11.2008) nachveröffentlichte Anmeldung (OT: 04.06.2009) handelt, kann diese nicht zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_56

e) Im weiteren Stand der Technik werden lediglich Ausführungen von Pendeln als Schwingungstilger (ohne einen Dämpfer mit Schraubenfeder) offenbart, die deshalb weder ein Vorbild noch eine Anregung hinsichtlich der Anordnung des Pendels bezüglich der Schraubenfeder eines Dämpfers liefern können (Merkmale A1, A2). Damit können auch die weiteren im Verfahren befindlichen Schriften einen Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nicht nahelegen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_57

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit gewährbar.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-28/12-w-pat-7-20#rd_58

5. Die auf den Dämpfer nach Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des patentfähigen Dämpfers nach Anspruch 1 und sind damit ebenfalls patentfähig.