Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2023

BPatG Beschluss vom 16.05.2023 – 35 W (pat) 9/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:160523B35Wpat9.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2021 100 854.7

(hier: Zurückweisung der Anmeldung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Eisenrauch

beschlossen:

Der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2022 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_1

Die Anmelderin hat die beschwerdegegenständliche, unter der Nummer 20 2021 100 854.7 geführte Gebrauchsmusteranmeldung am 19. Februar 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht. Die ursprünglich eingereichten Unterlagen umfassen die Beschreibungsseiten 1-3, die Schutzansprüche 1-10 und 13 Seiten mit Zeichnungen. Gegenstand der Anmeldung ist ein Verbinderelement zum Verbinden von Profilen, wie es insbesondere bei Möbelbausystemen zum Einsatz kommt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_2

Mit Bescheid vom 1. Juni 2021 beanstandete die Gebrauchsmusterstelle des DPMA die Anmeldung in formaler Hinsicht, da Zeichnungen nicht fortlaufend nummeriert worden seien und nicht zulässige Erläuterungen enthielten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_3

Nachdem sich die Anmelderin zu diesem Mängelbescheid nicht geäußert hatte, kündigte die Gebrauchsmusterstelle mit weiterem Bescheid vom 3. September 2021 einen Zurückweisungsbeschluss an, falls sich die Anmelderin innerhalb einer Frist von einem Monat nicht äußere.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_4

Die Anmelderin gab auch auf diesen Bescheid keine Stellungnahme ab und reichte auch keine geänderten Unterlagen ein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_5

Gemäß ihrer Ankündigung hat die Gebrauchsmusterstelle mit Beschluss vom 28. Februar 2022 die Anmeldung unter Verweis auf den vorgenannten Mängelbescheid zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Anmelderin am 1. April 2022 zugestellt worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 2. Mai 2022, eingegangen mit einer Einzugsermächtigung am selben Tag, mit welcher die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung des angemeldeten Gebrauchsmusters verfolgt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_7

Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. September 2022 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beanstandungen der Gebrauchsmusterstelle teilweise einer ausreichenden Rechtsgrundlage entbehrten, aber die Anmeldung mit Blick auf § 7 Abs. 3, 4 und 6 GebrMV gleichwohl Mängel aufweise, die aber beseitigt werden könnten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_8

Nachdem die Anmelderin zunächst weder die angekündigte Beschwerdebegründung eingereicht noch eine Stellungnahme auf die gerichtlichen Hinweise vom 6. September 2022 abgegeben hat, hat der Senat mit Blick auf den von der Anmelderin mit Beschwerdeeinlegung hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Mai 2023 bestimmt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_9

Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen Schriftsatz mit geänderten Zeichnungsseiten 1 - 29 eingereicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_10

Der Senat hat der Anmelderin mit Hinweis vom selben Tag erneut Zweifel an der Erfüllung der für Gebrauchsmusteranmeldungen geltenden formellen Voraussetzungen mitgeteilt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_11

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023 hat die Anmelderin nochmals geänderte Zeichnungsseiten 1 – 30 eingereicht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle, die Schriftsätze und Unterlagen der Anmelderin sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_13

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Anmelderin ist aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen vom 16. Mai 2023 auch begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_14

1. Soweit die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung wegen des Fehlens einer Nummerierung der von der Antragstellerin eingereichten Zeichnungen zurückgewiesen hat, stellt dies keinen hinreichenden Grund für die Zurückweisung dar.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_15

Zwar sind die Bestimmungen über die Form von Gebrauchsmusteranmeldungen, insbesondere die §§ 4 – 7 GebrMV, nicht nur formale Ordnungsvorschriften, sondern haben den Zweck, die weitere Bearbeitung und vor allem die dem DPMA obliegende Information der Öffentlichkeit über eingetragene Gebrauchsmuster in verlässlicher und hoher Qualität sicherzustellen und so insbesondere in Bezug auf Inhalt und Umfang des jeweiligen Gebrauchsmusters Rechtssicherheit herzustellen. Jedoch sieht § 7 Abs. 2 Satz 2 GebrMV nicht vor, dass mehrere Zeichnungen zwingend fortlaufend zu nummerieren sind. Es handelt sich vielmehr um eine Soll-Vorschrift. Wird diese, wie im vorliegenden Fall, nicht gewahrt, so trägt allein dies die Zurückweisung der Anmeldung nicht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_16

2. Eine verlässliche Information der Öffentlichkeit über den Inhalt und Umfang eines Gebrauchsmusters setzt voraus, dass die entsprechenden Unterlagen überhaupt lesbar sind. Diesem Zweck dienen auch die in § 7 Abs. 4 Satz 2 GebrMG enthaltenen Vorgaben über die Höhe der in Zeichnungen eingefügten Buchstaben und Zahlen. Diese Vorgaben sind – anders als bei den vorher von der Anmelderin eingereichten Unterlagen – in Bezug auf die Zeichnungsseiten 1 – 30 vom 16. Mai 2023 nunmehr erfüllt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_17

3. Die weiteren, in den Zeichnungen vom 16. Mai 2023 enthaltenen Erläuterungen stellen für das Verständnis des Anmeldungsgegenstands wesentliche Angaben dar und sind auch mit Blick auf § 7 Abs. 6 GebrMV unbedenklich.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_18

4. Die Zeichnungen vom 16. Mai 2023 erfüllen nunmehr auch im Übrigen die formalen Vorgaben der GebrMV, insbesondere die des § 7 Abs. 3 GebrMV.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-16/35-w-pat-9-22#rd_19

5. Die nunmehr vorliegenden Unterlagen stellen nach alledem eine geeignete Grundlage für die weitere Durchführung des Eintragungsverfahrens bei der Gebrauchsmusterstelle dar. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und die Eintragung kann seitens der Gebrauchsmusterstelle mit den vorliegenden Unterlagen nunmehr vorgenommen werden.