Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2022
BPatG Beschluss vom 03.11.2022 – 11 W (pat) 7/22
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:031122B11Wpat7.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 7/22
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 135 856.6
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:031122B11Wpat7.22.0 Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle F41A des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. April 2022 aufgehoben und das Patent mit - Patentansprüchen 1 bis 16, 18 bis 38 eingereicht am 15. Januar 2021 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021, Patentanspruch 17 eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5. September 2022, - Beschreibungsseiten 1 bis 61 eingereicht am 15. Januar 2021 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 und - Zeichnung Figuren 1 bis 3, 6, 7 und 12 eingereicht am 13. März 2021 mit Schriftsatz vom 9. März 2021, Figuren 4, 5, 8 und 11 eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5. September 2022 sowie Figuren 9, 10 und 13 bis 45 vom Anmeldetag, erteilt.
G r ü n d e
I. Die Prüfungsstelle für Klasse F41A des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 30. Dezember 2019 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Schusswaffe“ durch Beschluss vom 6. April 2022 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei mangels Neuheit nicht patentfähig. Im angefochtenen Beschluss und in den von ihr erlassenen Prüfbescheiden hat die Prüfungsstelle die Druckschriften:
D1 D2 D3 D4 D5 D6 DE 30 04 055 A1, US 6,651,371 B2, US 2014/0075812 A1, US 2,509,640, GB 1915/6875 und WO 2013/132291 A1 berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Auf den Hinweis des Senats vom 24. August 2022 hat die Beschwerdeführerin geänderte Unterlagen eingereicht und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit - Patentansprüchen 1 bis 16, 18 bis 38 eingereicht am 15. Januar 2021 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021, Patentanspruch 17 eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5. September 2022, - Beschreibungsseiten 1 bis 61 eingereicht am 15. Januar 2021 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 und - Zeichnung Figuren 1 bis 3, 6, 7 und 12 eingereicht am 13. März 2021 mit Schriftsatz vom 9. März 2021, Figuren 4, 5, 8 und 11 eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5. September 2022 sowie Figuren 9, 10 und 13 bis 45 vom Anmeldetag.
Der Patentanspruch 1 lautet mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung:
„1.1 Schusswaffe, insbesondere zum verschießen von Patronenmunition aufweisend zumindest ein Waffenchassis (3), einen Waffensystemträger (4) und eine Waffensystemeinrichtung (5), 1.2 wobei zumindest das Waffenchassis (3) und der Waffensystemträger (4) über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen (10) verfügen, über die sie axial unterschiedlich zueinander positioniert anordbar sind.“ Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 38 sowie weiteren Einzelheiten wird Bezug auf die Akten genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die Patentanmeldung betrifft eine Schusswaffe. Eine Schusswaffe ist im Allgemeinen definiert, als eine Vorrichtung, bei der Geschosse durch einen Lauf getrieben werden, während Feuerwaffen Schusswaffen sind, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. Bei solchen Schusswaffen unterscheidet man zwischen automatischen Schusswaffen, d. h. Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbstständig erneut schussbereit werden, halbautomatischen Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses zwar selbsttätig erneut schussbereit werden, bei denen aber jeweils ein neuer Schuss ausgelöst werden muss, Repetierwaffen und Einzelladerwaffen (vgl. Seite 1, Zeilen 10 bis 24).
Die zu lösende Aufgabe soll darin bestehen, eine hochpräzise Schusswaffe mit hoher Variabilität, kurzer Baulänge und hoher Sicherheit zu schaffen. Als mit der Lösung der gestellten Aufgabe betrauter Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale der Patentanmeldung und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Hochschulabsolvent aus dem Bereich des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schusswaffen anzusehen. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zu Grunde:
Die Schusswaffe gemäß Patentanspruch 1 soll zum Verschießen von Patronenmunition geeignet sein. Üblicherweise besitzen Schusswaffen zumindest einen Lauf und einen Verschluss, wobei der Lauf ein Patronenlager besitzt zum Lagern einer Patrone und ein eigentliches Laufprofil, welches dem Führen des Geschosses dient, wenn dieses die Hülse der Patrone aufgrund Zündung der Treibladung verlassen hat (vgl. Seite 1, Zeilen 32 bis 35). Der Verschluss ist innerhalb der Verschlusshülse gelagert (vgl. Seite 3, Zeile 15). Bezogen auf die Lage der Schusswaffe im abzufeuernden Zustand besitzt die Verschlusshülse eine Verschlusshülsenoberseite und eine Verschlusshülsenunterseite.
Die Verschlusshülsenunterseite weist die Abzugseinrichtung auf oder nimmt diese auf und besitzt üblicherweise das fest eingebaute Magazin oder einen Magazinschacht für ein einzuschwenkendes oder einzusteckendes Magazin (vgl. Seite 3, Zeilen 5 bis 10). Die Schusswaffe gemäß Patentanspruch 1 verfügt über ein Waffenchassis 3, einen Waffensystemträger 4 und eine Waffensystemeinrichtung 5. Diese sind von unten nach oben aufeinanderfolgend angeordnet (vgl. Seite 27, Zeilen 9, 10, Figuren 1 bis 6).
Das Waffenchassis 3 bzw. die Verschlusshülse ist so ausgebildet, dass es mit einfachen Werkzeugen längenverstellbar ist und zwar insbesondere im Bereich des Magazinschachtes 8. Der Magazinschacht weist hierzu an einer hinteren begrenzenden Wandung eine Führung und ggf. auch eine Verriegelung für das Magazin auf, so dass Magazine unterschiedlicher Länge nach erfolgter Längenänderung aufgenommen werden können (vgl. Seite 7, Zeilen 4 bis 9, Figuren 1 bis 6).
Als Waffenchassis im Sinne der Patentanmeldung sieht der Fachmann demnach ein Bauteil an, dass zumindest die Funktion einer Verschlusshülse mit einem Magazin bzw. Magazinschacht aufweist. Gemäß Beschreibung (vgl. Seite 31, Zeilen 12, 13) sind eine Aufnahmehülse 20 mit Lauf 21 und eine Handschutz- und Anbaueinrichtung 6 am Waffensystemträger 4 angeordnet. Nachdem die Handschutz- und Anbaueinrichtung 6 auch lösbar an der Waffensystemeinrichtung 5 angeordnet ist (vgl. Seite 26, Zeilen 24, 25), sind Aufnahmehülse 20 mit Lauf 21 der Waffensystemeinrichtung 5 zuzurechnen (vgl. Figuren 1, 6).
Das Waffenchassis 3 und der Waffensystemträger 4 verfügen über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen 10. Darüber können sie zueinander in axialer Richtung in unterschiedlichen Positionen angeordnet werden, so dass die Waffe in ihrer Gesamtlänge an eine Magazinlänge (vgl. Figuren 2 bis 5) frei anpassbar ist (vgl. Seite 27, Zeilen 2, 3).
2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche 1 bis 23 gehen inhaltlich auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 23 zurück. Der Patentanspruch 24 umfasst die Merkmale der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 24 bis 26. An den Patentanspruch 24 schließen sich die ursprünglichen Patentansprüche 27 bis 40 als Patentansprüche 25 bis 38 an.
Die Änderungen in den Patentansprüchen 1, 2, 5, 6, 8 bis 14 von „Eingriffsmittel“ bzw. „Kontur“ in „Eingriffskontur“ dienen der Vereinheitlichung verwendeter Fachbegriffe und sind zulässig (vgl. ursprüngliche Beschreibung Seite 26, Zeilen 25 bis 34). Die Einfügung der Passage „in Form von Wellenbergen und -tälern“ in Patentanspruch 7 findet ihre Stütze in der ursprünglichen Beschreibung Seite 27, Zeilen 1 bis 10. Die Einfügung des Begriffs „vordere“ anstelle „hintere“ Flanke sowie die Änderung von Bezugszeichen in Patentanspruch 17 behebt offensichtliche Fehler (vgl. ursprüngliche Beschreibung Seite 33, Zeilen 4 bis 9, Seite 36, Zeilen 2 bis 5). Der Einschub „gleich gerichtete" in den Patentansprüchen 18 und 19 geht aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 33, Zeilen 4 bis 13 hervor.
Die weiteren in den Patentansprüchen vorgenommenen Änderungen betreffen zulässige redaktionelle Änderungen. Die Änderungen in der Beschreibung betreffen die Aufnahme von Stand der Technik, die Vereinheitlichung von Fachbegriffen, z. B. die Änderung von „Eingriffsmittel“ bzw. „Kontur“ in „Eingriffskontur", sowie redaktionelle Anpassungen. Das Nachreichen der Figuren 1 bis 8, 11 und 12 ist zum Beseitigen formeller Mängel erfolgt.
3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand der Patentanmeldung erweist sich in der geltenden Fassung als patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.
a) Die Druckschrift D1 betrifft eine Gewehrschaftanordnung in Art einer Waffenrahmenvorrichtung, bei der der während der Schussauslösung auftretende Rückstoß zwangsläufig und direkt auf die Schulterpartie des Schützen übertragen wird. Dazu weist die Anordnung Profilrohre auf, die in der Nähe eines Abzugsmechanismus 2 an einem Waffenlaufbefestigungssystem 4 befestigt und gelagert sind und bis zur Schulteranlage reichen.
Das Waffenlaufbefestigungssystem 4 ist zwischen mit Nocken 4‘ bzw. Keilen 4“ versehenen Profilrohren 3 angeordnet. Die Profilrohre sind verschweißt bzw. verschraubt. Verstellbar am unteren Profilrohr 3 sind lediglich ein Griffteil 6 sowie eine Schaftbacke 7 angeordnet, die jedoch keine tragenden Funktionen besitzen. Zur Auflage ist am unteren Profilrohr 3 ein Zweibein 9 verstellbar, feststellbar und abnehmbar angeordnet (vgl. Seite 4, 3. Absatz bis Seite 5, Figur).
Ein Waffenchassis und einen Waffensystemträger, die über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2) offenbart Druckschrift D1 nicht.
b) Die Druckschrift D2 betrifft einen Gewehrschaft und insbesondere einen modularen Gewehrschaft mit variabler Länge. Der Gewehrschaft umfasst ein modifiziertes Pufferrohrmodul 2 und ein daran verstellbar angeordnetes Schaftmodul 12, wobei das modifizierte Pufferrohrmodul 2 ein am Gewehr vorhandenes Pufferrohr ersetzt (vgl. Spalte 1, Zeilen 11 bis 14, Spalte 3, Zeilen 45 bis 49, Figuren 1 bis 4).
Ein Waffenchassis und einen Waffensystemträger, die über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2), offenbart auch Druckschrift D2 nicht.
c) Die Druckschrift D3 betrifft Schusswaffen vom Typ AR-15 und ähnliche Typen und bezieht sich insbesondere auf eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Umwandeln von Schusswaffen vom Typ AR-15 in Bullpup-Konfigurationen. Gemäß D3 würden Schusswaffen im Allgemeinen so hergestellt, dass sie entweder eine herkömmliche Konfiguration mit langgestrecktem Schaft oder eine Bullpup- Konfiguration ohne Schaft aufwiesen. Hiernach bestehe Bedarf, eine Feuerwaffe von einer herkömmlichen Konfiguration mit langgestreckten Schaft in eine Bullpup- Konfiguration und zurück in eine herkömmliche Konfiguration umzurüsten, ohne die Feuerwaffe wesentlich umzubauen, beispielsweise durch einen professionellen Büchsenmacher (vgl. Abs. [0003] bis [0007]).
Dazu wird bei einer herkömmlichen Schusswaffe 10 ein Schaft 14 und ein am Abzug 22 befindlicher Griff 16 entfernt (vgl. Abs. [0025], [0034], Fig. 1, 2). Der übrige Teil der Schusswaffe wird in einem Bullpup-Rahmen 102 aufgenommen, der eine Abzugsverbindungsanordnung 105 mit einem Abzug 108, einer Abzugsverbindung 106 und einem Abzugseingriff 104 sowie einen Griff 112 aufweist. Bei Betätigung des Abzugs 108 wird dessen Bewegung auf den Abzug der Waffe 22 übertragen. Der Griff 112 ersetzt den Griff 16 (vgl. Abs. [0026], [0027], [0035], Fig. 3 bis 7). Der Körper 12 der Schusswaffe 10, der einen Magazinschacht für das Magazin 24 aufweist, bleibt unverändert. Der Körper 12 stellt ein Waffenchassis und einen Waffensystemträger in einem Bauteil dar. Nachdem es sich nicht um getrennte Bauteile handelt, fehlen gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen (Merkmal 1.2) zu deren gegenseitigen Verbindung.
d) Druckschrift D4 betrifft ein Maschinengewehr des „Vickers"-Typ, bei dem der Schließ- und Zündmechanismus derart vereinfacht ist, dass auf das Spannen des Schlagbolzens verzichtet werden kann (vgl. Spalte 1, Zeilen 19 bis 24). Ein Waffenchassis und einen Waffensystemträger, die über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2), offenbart Druckschrift D4 nicht.
e) Druckschrift D5 betrifft einen Verschlussmechanismus eines Maschinengewehrs aus dem Jahr 1915. Auch die Druckschrift D5 offenbart kein Waffenchassis und keinen Waffensystemträger, die über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2).
f) Aus der Druckschrift D6, die die Prüfungsstelle als neuheitsschädliche Druckschrift herangezogen hat, ist eine Montageanordnung, eine Schusswaffenanordnung und ein Bausatz, der die Montageanordnung umfasst, bekannt (vgl. Absatz [0001]). Die Montageanordnung ermöglicht es, Zubehörteile, wie beispielsweise ein Zweibein, eine Taschenlampe oder einen Schulterschaft, an der Schusswaffe zu montieren (vgl. Abs. [0002], [0006], [0011], [0027], [0066]). Die Montageanordnung 1 umfasst einen Montagerahmen 12, der dazu geeignet ist, umkehrbar mit der Schusswaffe 10 und insbesondere mit einem Schusswaffenrahmen bzw. Schusswaffengehäuse 54 verbunden zu werden.
Infolgedessen kann die Montageanordnung je nach Bedarf an der Schusswaffe 10 montiert oder von ihr demontiert werden (vgl. Abs. [0013], Fig. 1, 2, 4). Der Montagerahmen 12 nimmt den Schulterschaft 8 so auf, dass dieser an der Rückseite der Schusswaffe 10 angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 2). Damit verlängert der Schulterschaft 8 die aus Montagerahmen 12 und Schusswaffe 10 bestehende Anordnung.
Der Montagerahmen 12 ist nicht als anmeldungsgemäßes Waffenchassis anzusehen, da er die Funktion einer Verschlusshülse mit einem Magazinschacht nicht aufweist. Diese Funktion ist in der Schusswaffe 10 vorgesehen. Im Ergebnis offenbart die Druckschrift D6 kein Waffenchassis und auch keinen Waffensystemträger, die über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2).
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Nachdem die aus der Druckschrift D1 bekannte Gewehrschaftanordnung bereits ein anmeldungsgemäßes Waffenchassis nicht umfasst, kann auch die Zusammenschau mit der Druckschrift D2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen. Zwar offenbart die Druckschrift D2 gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen am Pufferohrmodul 2 und am daran verstellbar angeordneten Schaftmodul 12, aber eine Schusswaffe mit anmeldungsgemäßem Waffenchassis zeigt auch sie nicht.
Dies gilt auch für die aus den Druckschriften D3 bis D6 bekannten Waffen, so dass die Lehren dieser Dokumente auch in der Zusammenschau nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen.
3.3 Die Unteransprüche 2 bis 38 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und sind daher zusammen mit diesem Anspruch ebenfalls gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Dr. Schwenke Dr. Deibele