Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2022

BPatG Beschluss vom 21.07.2022 – 14 W (pat) 14/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210722B14Wpat14.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 24 531

ECLI:DE:BPatG:2022:210722B14Wpat14.19.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters Dr. Wismeth

beschlossen:

Das Einspruchs-/Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I. Auf den Einspruch gegen das Streitpatent hin hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent mit Beschluss vom 10. Mai 2016 beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist das Patent durch Ablauf der Höchstschutzdauer erloschen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Mit Ablauf der Höchstschutzdauer ist das Streitpatent mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Ein Rechtsschutzbedürfnis am nachträglichen Widerruf des Streitpatents wurde von der Einsprechenden innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht geltend macht. Das Einspruchs-/Beschwerdeverfahren hat sich somit erledigt, da wegen des Erlöschens des Streitpatents ein Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf des Patents nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2012, 1071 – Sondensystem). Die Erledigung des Verfahrens war aus Gründen der Rechtssicherheit durch Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG Mitt. 2011, 366 - Optische Inspektion von Rohrleitungen).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Maksymiw Schell Münzberg Wismeth