Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2022

BPatG Beschluss vom 01.06.2022 – 19 W (pat) 7/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:010622B19Wpat7.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 205 050.3

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Juni 2022 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Matter als Vorsitzender, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_1

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 205 050.3 und der Bezeichnung „Erkennen eines Beförderungswunsches einer Person für eine Beförderung mit einem Personenbeförderungsfahrzeug“ ist am 4. April 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_2

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Januar 2022 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 25. Oktober 2021 zurückgewiesen. In dem in Bezug genommenen Bescheid ist sinngemäß ausgeführt, die jeweiligen Gegenstände der mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 eingereichten Patentansprüche 1 bis 5 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1. Februar 2022 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_4

Sie beantragt zuletzt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2022 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_6

Patentansprüche:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_7

Patentansprüche 1 bis 5 vom 21. Februar 2022, beim DPMA als Hauptantrag eingegangen am 23. Februar 2022

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_9

Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 21. Februar 2022, beim DPMA eingegangen am 23. Februar 2022

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_10

Bezugszeichenliste (Seite 17) vom Anmeldetag (4. April 2018)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_12

Figuren 1 bis 6 (4 Blatt) vom 6. August 2018, beim DPMA eingegangen am 8. August 2018;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_13

hilfsweise, ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_14

Patentansprüche 1 bis 5 vom 21. Februar 2022, beim DPMA als Hilfsantrag eingegangen am 23. Februar 2022

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_15

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_16

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag vom 21. Februar 2022 lauten:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_17

1. Trainingsauswerteeinrichtung (10) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) zum maschinellen Lernen des Beförderungswunsches der Person umfassend

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_18

- eine erste Eingangsschnittstelle (11), um wenigstens ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten, wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_19

- eine zweite Eingangsschnittstelle (12), um zweite Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) zu erhalten, wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für einen und für keinen Beförderungswunsch umfassen, wobei die zweite Eingangsschnittstelle (12) ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) zu erhalten, und

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_20

- ein künstliches neuronales Netzwerk (13), wobei die Trainingsauswerteeinrichtung (10) ausgeführt ist, in einer Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_21

- das erste Signal (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) zu vergleichen,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_22

- einen zweiten Steuerbefehl (6) für das Personenbeförderungsfahrzeuges (1) zu berechnen und

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_23

- Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks derart anzupassen, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist und dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_24

um den zu diesem ersten Signal (S1) gehörenden ersten Steuerbefehl (6) zu lernen, um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_25

2. Verfahren zum Trainieren eines künstlichen neuronalen Netzwerks (13), um einen Beförderungswunsch einer Person (2) für eine Beförderung mit einem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen, umfassend die Schritte:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_26

- Bereitstellen von

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_27

- wenigstens einem ersten Signal (S1) der Person (2), wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst (V1), und

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_28

- von zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für den Beförderungswunsch und Signale für keinen Beförderungswunsch umfassen (V2a), wobei zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) bereitgestellt werden (V2b),

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_29

- Speisen des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) und Vergleichen des ersten Signals (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) (V3a) und

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_30

- Anpassen von Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) derart, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist (V4a),

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_31

- wobei in der Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) ein zweiter Steuerbefehl für das Personenbeförderungsfahrzeug (1) berechnet wird (V3b) und

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_32

- die Gewichtungsfaktoren (w) derart angepasst werden, dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist (V4b),

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_33

damit der zu diesem ersten Signal (S1) gehörende erste Steuerbefehl (6) gelernt wird, um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_34

3. Computerprogrammprodukt (20), das ausgeführt ist, in einen Speicher (21) eines Computers (22) geladen zu werden und das Softwarecodeabschnitte aufweist, mit denen die Schritte des Verfahrens nach Anspruch 2 ausgeführt werden, wenn das Computerprogrammprodukt (20) auf dem Computer (22) läuft.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_35

4. Einsatzauswerteeinrichtung (30) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassend

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_36

- eine Eingangsschnittstelle (31), um ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten, wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_37

- wobei die Einsatzauswerteeinrichtung (30) ausgeführt ist,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_38

- ein auf eine Bedeutung des ersten Signals (S1), vorzugsweise nach dem Verfahren nach Anspruch 2, trainiertes künstliches neuronales Netzwerk (13) mit dem ersten Signal (S1) zu speisen und

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_39

- einen dem ersten Signal (S1) entsprechenden Beförderungswunsch und einen dem Beförderungswunsch entsprechenden zweiten Steuerbefehl (6) zu erhalten und

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_40

- eine Ausgangsschnittstelle (32), um den zweiten Steuerbefehl für eine Steuerungseinrichtung (3) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) auszugeben,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_41

um einen Beförderungswunsch der Person (2) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_42

5. Fahrerassistenzsystem (50) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassen

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_43

- wenigstens einen Umfelderfassungssensor (7) zur Erfassung eines ersten Signals (S1) einer Person (2), wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst und

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_44

- eine Einsatzauswerteeinrichtung nach Anspruch 4,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_45

um einen Beförderungswunsch einer Person (2) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_46

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 4 gemäß Hilfsantrag vom 21. Februar 2022 lauten:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_47

1. Trainingsauswerteeinrichtung (10) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) zum maschinellen Lernen des Beförderungswunsches der Person umfassend

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_48

- eine erste Eingangsschnittstelle (11), um wenigstens ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten, wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_49

- eine zweite Eingangsschnittstelle (12), um zweite Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) zu erhalten, wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für einen und für keinen Beförderungswunsch umfassen, wobei die zweite Eingangsschnittstelle (12) ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1), umfassend ein Betätigen einer Warnblinkanlage, ein Abbremsen, ein Ansteuern zu der Person (2), ein Anhalten bei der Person (2) und das Gewähren von Zutritt in das Personenbeförderungsfahrzeug (1) in Reaktion auf die zweiten Signale (2C), zu erhalten, und

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_50

- ein künstliches neuronales Netzwerk (13), wobei die Trainingsauswerteeinrichtung (10) ausgeführt ist, in einer Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei parallel zum Einlesen der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) die zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) korrespondierenden ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) über die zweite Eingangsschnittstelle (12) eingelesen werden,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_51

- das erste Signal (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) zu vergleichen,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_52

- einen zweiten Steuerbefehl (6) für das Personenbeförderungsfahrzeuges (1) zu berechnen und

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_53

- Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks derart anzupassen, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist und dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_54

um den zu diesem ersten Signal (S1) gehörenden ersten Steuerbefehl (6) zu lernen, um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_55

2. Verfahren zum Trainieren eines künstlichen neuronalen Netzwerks (13), um einen Beförderungswunsch einer Person (2) für eine Beförderung mit einem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen, umfassend die Schritte:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_56

- Bereitstellen von

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_57

- wenigstens einem ersten Signal (S1) der Person (2), wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst (V1), und

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_58

- von zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für den Beförderungswunsch und Signale für keinen Beförderungswunsch umfassen (V2a), wobei zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1), umfassend ein Betätigen einer Warnblinkanlage, ein Abbremsen, ein Ansteuern zu der Person (2), ein Anhalten bei der Person (2) und das Gewähren von Zutritt in das Personenbeförderungsfahrzeug (1) in Reaktion auf die zweiten Signale (2C), bereitgestellt werden (V2b),

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_59

- Speisen des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei parallel zum Einlesen der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) die zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) korrespondierenden ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) eingelesen werden, und Vergleichen des ersten Signals (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) (V3a) und

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_60

- Anpassen von Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) derart, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist (V4a),

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_61

- wobei in der Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) ein zweiter Steuerbefehl für das Personenbeförderungsfahrzeug (1) berechnet wird (V3b) und

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_62

- die Gewichtungsfaktoren (w) derart angepasst werden, dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist (V4b),

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_63

damit der zu diesem ersten Signal (S1) gehörende erste Steuerbefehl (6) gelernt wird, um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_64

4. Einsatzauswerteeinrichtung (30) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassend

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_65

- eine Eingangsschnittstelle (31), um ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten, wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_66

- wobei die Einsatzauswerteeinrichtung (30) ausgeführt ist,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_67

- ein auf eine Bedeutung des ersten Signals (S1) nach dem Verfahren nach Anspruch 2 trainiertes künstliches neuronales Netzwerk (13) mit dem ersten Signal (S1) zu speisen und

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_68

- einen dem ersten Signal (S1) entsprechenden Beförderungswunsch und einen dem Beförderungswunsch entsprechenden zweiten Steuerbefehl (6) zu erhalten und

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_69

- eine Ausgangsschnittstelle (32), um den zweiten Steuerbefehl für eine Steuerungseinrichtung (3) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) auszugeben,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_70

um einen Beförderungswunsch der Person (2) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_71

Der nebengeordneten Patentansprüche 3 und 5 nach Hilfsantrag sind unverändert gegenüber den entsprechenden Ansprüchen nach Hauptantrag.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_72

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden die folgenden Druckschriften entgegengehalten:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_73

D1 DE 10 2016 217 770 A1

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_74

D2 DE 10 2017 100 609 A1

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_75

D3 DE 40 01 493 A1

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_76

D4 Maschinelles Lernen. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26.02.2018, 11:55 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Maschinelles_Lernen&oldid=174406914

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_77

Von der Anmelderin wurden in der Beschreibung noch die folgenden Veröffentlichungen genannt:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_78

D5 NIELSEN, M.: Neural Networks and Deep Learning, Determination Press, 2015

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_79

D6 SAE J3016 SEP2016: Surface Vehicle Recommended Practice. Taxonomy and Definitions for Terms Related to Driving Automation Systems for On-Road Motor Vehicles. Issued 2014-01, Revised 2016-09. 30 Seiten

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_80

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_81

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 5 sowohl nach geltendem Haupt- als auch nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und damit nicht patentfähig sind (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_82

1. Die Anmeldung geht von Online-Vermittlungsdiensten zur Personenbeförderung aus, bei denen die Bestellung eines Fahrzeugs in der Regel über ein Smartphone erfolge (Beschreibung vom 21.02.2022, Seite 1, Absatz 2).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_83

Gemäß Beschreibungseinleitung sei es nachteilig, dass eine Fahrzeugbestellung mit einem Smartphone eingeschränkt sein könne, beispielsweise wegen zu geringer Akkukapazität, zu niedrigem Kontostand und/oder schlechtem Empfang oder weil bestimmte Personengruppen, beispielsweise ältere Menschen oder Kinder, kein Smartphone besäßen oder nur eingeschränkt nutzen könnten (Seite 1, Absatz 3). Zudem verbleibe in der Regel wenig Zeit, das Fahrzeug mit dem Smartphone zu bestellen, wenn sich ein Personenbeförderungsfahrzeug einer zu befördernden Person nähere. In solchen Fällen erfolge die Bestellung durch ein typisches Beförderungssignal an den menschlichen Fahrer, etwa durch Winken in Kombination mit Kopforientierung und/oder Pfeifen oder andere Rufsignale (Seiten 1 und 2 übergreifender Absatz).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_84

Ausgehend von einer Umstellung auf fahrerlose Personenbeförderungsfahrzeuge stelle sich das Problem, wie die typischen Beförderungssignale von Personen durch das fahrerlose Fahrzeug erkannt werden könnten (Seite 2, Absatz 2).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_85

Daher liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Auswerteeinrichtung und ein Verfahren für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug bereitzustellen, um einen Beförderungswunsch einer Person für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug zu erkennen und das Personenbeförderungsfahrzeug automatisiert zu der Person zu steuern (Seite 3, Absatz 2).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_86

2. Diese Aufgabe werde durch die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag gelöst, die in gegliederter Fassung wie folgt lauten:

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_87

Patentanspruch 1

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_88

1 Trainingsauswerteeinrichtung (10) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) zum maschinellen Lernen des Beförderungswunsches der Person umfassend

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_89

a eine erste Eingangsschnittstelle (11), um wenigstens ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_90

a1 wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_91

b eine zweite Eingangsschnittstelle (12), um zweite Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) zu erhalten,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_92

b1 wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für einen und für keinen Beförderungswunsch umfassen,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_93

b2 wobei die zweite Eingangsschnittstelle (12) ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) zu erhalten, und

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_94

c ein künstliches neuronales Netzwerk (13),

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_95

wobei die Trainingsauswerteeinrichtung (10) ausgeführt ist,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_96

c1 in einer Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d)

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_97

c2 das erste Signal (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) zu vergleichen,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_98

c3 einen zweiten Steuerbefehl (6) für das Personenbeförderungsfahrzeuges [sic!] (1) zu berechnen und

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_99

c4 Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks derart anzupassen,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_100

c4a dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist und

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_101

c4b dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist,

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_102

d um den zu diesem ersten Signal (S1) gehörenden ersten Steuerbefehl (6) zu lernen,

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_103

e um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_104

Patentanspruch 2

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_105

2 Verfahren zum Trainieren eines künstlichen neuronalen Netzwerks (13), um einen Beförderungswunsch einer Person (2) für eine Beförderung mit einem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen, umfassend die Schritte:

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_106

a‘ Bereitstellen von wenigstens einem ersten Signal (S1) der Person (2),

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_107

a1‘ wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst (V1), und

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_108

b’ [Bereitstellen] von zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d),

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_109

b1’ wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für den Beförderungswunsch und Signale für keinen Beförderungswunsch umfassen (V2a),

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_110

b2‘ wobei zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) bereitgestellt werden (V2b),

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_111

c1‘ Speisen des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) und

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_112

c2‘ Vergleichen des ersten Signals (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) (V3a) und

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_113

c4‘ Anpassen von Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) derart,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_114

c4a‘ dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist (V4a),

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_115

c3‘ wobei in der Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) ein zweiter Steuerbefehl für das Personenbeförderungsfahrzeug (1) berechnet wird (V3b) und

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_116

c4‘ die Gewichtungsfaktoren (w) derart angepasst werden,

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_117

c4b‘ dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist (V4b),

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_118

d‘ damit der zu diesem ersten Signal (S1) gehörende erste Steuerbefehl (6) gelernt wird,

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_119

e um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_120

Patentanspruch 3

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_121

3 Computerprogrammprodukt (20), das ausgeführt ist, in einen Speicher (21) eines Computers (22) geladen zu werden und das Softwarecodeabschnitte aufweist,

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_122

j mit denen die Schritte des Verfahrens nach Anspruch 2 ausgeführt werden, wenn das Computerprogrammprodukt (20) auf dem Computer (22) läuft.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_123

Patentanspruch 4

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_124

4 Einsatzauswerteeinrichtung (30) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassend

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_125

a‘‘ eine Eingangsschnittstelle (31), um ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten,

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_126

a1 wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_127

4 wobei die Einsatzauswerteeinrichtung (30) ausgeführt ist,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_128

f ein auf eine Bedeutung des ersten Signals (S1),

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_129

f1 vorzugsweise nach dem Verfahren nach Anspruch 2,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_130

f trainiertes künstliches neuronales Netzwerk (13) mit dem ersten Signal (S1) zu speisen und

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_131

f2 einen dem ersten Signal (S1) entsprechenden Beförderungswunsch und

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_132

f3 einen dem Beförderungswunsch entsprechenden zweiten Steuerbefehl (6) zu erhalten und

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_133

g eine Ausgangsschnittstelle (32),

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_134

g1 um den zweiten Steuerbefehl für eine Steuerungseinrichtung (3) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) auszugeben,

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_135

h um einen Beförderungswunsch der Person (2) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_136

i das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_137

Patentanspruch 5

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_138

5 Fahrerassistenzsystem (50) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassen [sic!]

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_139

a‘‘‘ wenigstens einen Umfelderfassungssensor (7) zur Erfassung eines ersten Signals (S1) einer Person (2),

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_140

a1 wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst und

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_141

4 eine Einsatzauswerteeinrichtung nach Anspruch 4,

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_142

h um einen Beförderungswunsch einer Person (2) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_143

i das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_144

Zumindest werde die o. g. Aufgabe durch die folgenden Gegenstände nach Hilfsantrag gelöst:

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_145

Patentanspruch 1

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_146

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag sind die ersten Steuerbefehle des Fahrers (Merkmal b2) konkretisiert (Ergänzungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag durch Unterstreichung hervorgehoben):

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_147

b2Hi wobei die zweite Eingangsschnittstelle (12) ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1), umfassend ein Betätigen einer Warnblinkanlage, ein Abbremsen, ein Ansteuern zu der Person (2), ein Anhalten bei der Person (2) und das Gewähren von Zutritt in das Personenbeförderungsfahrzeug (1) in Reaktion auf die zweiten Signale (2C) [sic!], zu erhalten, und

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_148

Zudem ist im Merkmal c1 ergänzt, dass parallel zu den zweiten Signalen erste Steuerbefehle des Fahrers über die zweite Eingangsschnittstelle eingelesen werden:

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_149

c1Hi in einer Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei parallel zum Einlesen der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) die zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) korrespondierenden ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) über die zweite Eingangsschnittstelle (12) eingelesen werden,

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_150

Patentanspruch 2

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_151

Der Anspruch 2 nach Hilfsantrag ist entsprechend zum Anspruch 1 abgeändert, d. h. die Merkmale b2‘Hi und c1‘Hi lauten (Ergänzungen gegenüber dem Anspruch 2 nach Hauptantrag hervorgehoben):

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_152

b2‘Hi wobei zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1), umfassend ein Betätigen einer Warnblinkanlage, ein Abbremsen, ein Ansteuern zu der Person (2), ein Anhalten bei der Person (2) und das Gewähren von Zutritt in das Personenbeförderungsfahrzeug (1) in Reaktion auf die zweiten Signale (2C) [sic!], bereitgestellt werden (V2b),

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_153

c1‘Hi Speisen des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei parallel zum Einlesen der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) die zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) korrespondierenden ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) eingelesen werden, und

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_154

Patentanspruch 4

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_155

Der Anspruch 4 nach Hilfsantrag ist insofern geändert, als dass nicht mehr fakultativ, sondern zwingend ein nach Anspruch 2 trainiertes neuronales Netzwerk mit dem ersten Signal gespeist wird (Änderungen gegenüber dem Anspruch 4 nach Hauptantrag mittels Durchstreichung gekennzeichnet):

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_156

f ein auf eine Bedeutung des ersten Signals (S1),

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_157

f1Hi vorzugsweise nach dem Verfahren nach Anspruch 2,

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_158

f trainiertes künstliches neuronales Netzwerk (13) mit dem ersten Signal (S1) zu speisen und

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_159

Die Ansprüche 3 und 5 nach Hilfsantrag sind unverändert gegenüber den entsprechenden Ansprüchen nach Hauptantrag.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_160

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Diplom-Ingenieur bzw. einen entsprechenden Master der Fachrichtung Maschinenbau mit dem Fachgebiet Fahrzeugtechnik mit vertieften Kenntnissen betreffend Fahrassistenzsystemen zu Grunde, der Teil eines Teams ist, dem jedenfalls noch ein Informatiker angehört.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_161

4. Der Senat geht von folgendem fachmännischen Verständnis der Angaben in den Patentansprüchen nach Haupt- und Hilfsantrag aus:

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_162

4.1 Die in Merkmal 1 (Anspruch 1) bzw. in Merkmal 4 (Anspruch 4) verwendeten Begriffe „Trainingsauswerteeinrichtung“ bzw. „Einsatzauswerteeinrichtung“ versteht der Fachmann vor dem Hintergrund der Beschreibung und aufgrund seines Fachwissens so, dass es sich jeweils um dieselbe Auswerteeinrichtung handelt (Beschreibung vom 21.02.2022, Seite 4, Absatz 2).

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_163

In der Trainings- oder Lernphase hat die Auswerteeinrichtung die Funktion einer Trainingsauswerteeinrichtung (10), d. h. das enthaltene künstliche neuronale Netzwerk (13) (Merkmal c) trainiert anhand von eingespeisten Soll-Trainingsdaten und Fehler-Trainingsdaten ein bestimmtes Verhalten, was in der Anmeldung in fachüblicher Weise als maschinelles Lernen bezeichnet wird (Seite 6, Absatz 3 bis Seite 8, Absatz 3).

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_164

Nach Abschluss der Trainings- oder Lernphase hat die Auswerteeinrichtung die Funktion einer Einsatzauswerteeinrichtung (30), d. h. das trainierte neuronale Netzwerk (13) reagiert auf eingelesene Eingangssignale in der antrainierten Art- und Weise (Seite 8, Absatz 2; Seite 10, Absatz 1; Seite 12, Absatz 2; Seite 16, Absatz 2).

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_165

4.2 In der Trainingsphase wird das Personenbeförderungsfahrzeug (1) nicht automatisiert, sondern mit einem Fahrer (5) betrieben. Wenn eine Person (2) am Straßenrand eine bestimmte Körperhaltung bzw. Geste (z. B. „Heranwinken“) einnimmt bzw. vollführt, erkennt der Fahrer (5) darin ggfs. einen Beförderungswunsch und führt bestimmte Handlungen durch (z. B. Betätigen der Warnblinkanlage, Abbremsen, Ansteuern zu der Person (2), Anhalten bei der Person (2), Gewähren von Zutritt), vgl. die nachfolgend wiedergegebene Figur 1:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_166

Figur 1 mit Ergänzungen und Kolorierungen durch den Senat

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_167

4.3 Die Trainingsauswerteeinrichtung (10) erhält gemäß Merkmal a über eine erste Eingangsschnittstelle (11) wenigstens ein erstes Signal (S1) der Person (2) am Straßenrand, das gemäß Merkmal a1 eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst. Die erste Eingangsschnittstelle (11) ist dementsprechend eine Schnittstelle zu einem Umfelderfassungssensor (Merkmal a‘‘‘ des Anspruchs 5) (z. B. Bildsensor einer Kamera, Radar, Lidar und/oder einem Schallsensor; Seite 6, Absatz 2 und Seite 14, Absatz 4), kann aber auch eine Schnittstelle zu einer Datenbank sein (Seite 9, Absatz 2).

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_168

4.4 Über die in Merkmal b genannte zweite Eingangsschnittstelle (12) erhält die Trainingsauswerteeinrichtung (10) während einer Trainingsfahrt zweite Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) zusammen mit den entsprechenden ersten Steuerbefehlen des Fahrers, die dort in Echtzeit in ein künstliches neuronales Netzwerk (13) eingelesen werden. Wenn es sich bei der zweiten Eingangsschnittstelle (12) um eine Schnittstelle zu einer Datenbank handelt, erfolgt das Lernen mittels Simulation (Seite 9, Absatz 2; Seite 14, Absatz 5).

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_169

Die mehreren zweiten Signale (S2a, S2b, S2c und S2d), die nach Merkmal b1 Signale für einen und für keinen Beförderungswunsch umfassen, wie dies symbolisch in Figur 1 dargestellt ist, werden beispielhaft wie folgt beschrieben (Seite 14, Absatz 5 bis Seite 15, Absatz 2):

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_170

S2a Handzeichen einer Person, mit dem eine Person ein Taxi für eine Fahrt mit dem Taxi heranwinkt.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_171

S2b Händeschütteln, mit dem eine Person einem Personenbeförderungsfahrzeug ein Anhalten kommuniziert.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_172

S2c Handzeichen, mit dem eine Person das Anhalten eines Busses an einer Haltestelle, an der die Person auf den Bus wartet, kommuniziert.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_173

S2d Signal, das keinen Beförderungswunsch kommuniziert.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_174

Die zweiten Signale, die Signale für einen Beförderungswunsch (S2a, S2b, S2c) umfassten und die entsprechenden ersten Steuerbefehle des Fahrers seien Soll-Trainingsdaten bzw. positive Trainingsdaten. Die zweiten Signale, die keinen Beförderungswunsch umfassten, seien Fehler-Trainingsdaten (Seite 6, Absatz 3 bis Seiten 7, Absatz 1).

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_175

Der Fachmann erkennt, dass die mehreren zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) bestimmten, vom neuronalen Netzwerk zu detektierenden Klassen entsprechen, wie dies bei neuronalen Netzwerken fachüblich ist, vgl.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_176

- Dokument D2, Anspruch 1: Verfahren zum Erfassen und Klassifizieren von Gesten

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_177

- Dokument D4, Seite 2, Abschnitt Überwachtes Lernen, Absatz 1: Ein Teilgebiet des überwachten Lernens ist die automatische Klassifizierung .

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_178

-Druckschrift D5, Seite 10, letzter Absatz: classifying handwritten digits; Seite 67, Kap. 3.1.2 Using the cross-entropy to classify MNIST digits

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_179

In der Trainingsphase lernt das neuronale Netzwerk, die verschiedenen Klassen zu unterscheiden, wobei im späteren Betrieb des automatisiert betreibbaren Personenbeförderungsfahrzeugs alle erkannten ersten Signale einer Person, die einer der „positiven“, d. h. für einen Beförderungswunsch stehenden Klassen (zweite Signale S2a, S2b, S2c) zugeordnet werden können, die gleichen Steuerungssignale auslösen sollen, nämlich im Wesentlichen das Anhalten des Fahrzeugs bei der zu befördernden Person.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_180

Dem Fachmann ist bekannt, dass bei der in der Anmeldung genannten Rückwärtsspeisung (backward propagation) üblicherweise eine sogenannte Kostenfunktion ([cross entropy] cost function, auch als loss function bezeichnet) verwendet wird, um das neuronale Netzwerk so zu trainieren, dass ein erstes Signal (S1) im Wesentlichen einer Klasse, also einem der zweiten Signale in der Sprache der Anmeldung, zugeordnet werden kann, wie dies im Merkmal c4a auch gefordert wird, nämlich dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist, vgl.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_181

- Anmeldung, Seite 15, vorletzter Absatz: Das künstliche neuronale Netzwerk 13 wird mit dem ersten Signal S1 und den zweiten Signalen S2a, S2b, S2c und S2d gespeist. Das erste Signal S1 der Person aus Fig. 1 weist die größte Übereinstimmung mit dem zweiten Signale S2c auf . Das künstliche neuronale Netzwerk 13 wird mit dem Fehler zwischen diesem ersten Signal S1 und diesem zweiten Signal S2c rückwärtsgespeist . In der Rückwärtsspeisung werden die Gewichtungsfaktoren mittels Fehlerminimierung derart angepasst, dass das künstliche neuronale Netzwerk 13 über eine Ausgangsschnittstelle 14 als Ergebnis ausgibt, dass das erste Signal zu 85% dem zweiten Signal S2c und zu 15% dem zweiten Signal S2b entspricht .

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_182

- D2, Absatz 0033: Eine CTC (konnektionistische zeitliche Klassifizierung)- Kostenfunktion kann benutzt werden, um ein neuronales Netzwerk zu trainieren

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_183

- D2, Absatz 0050: Die klassenbedingten Wahrscheinlichkeitswerte, die für jede Modalität erzeugt werden, summieren sich auf Eins (z. B., 100%).

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_184

- D2, Absatz 0053: durch Rückpropagierung … fein abgestimmt, um Gestenklassen … vorherzusagen

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_185

- D2, Absatz 0056: propagiert … Fehler an die vorhergehende Schicht

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_186

- D5, S. 60ff, Kapitel 3.1: The cross-entropy cost function

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_187

4.5 Gemäß der Merkmalsgruppe c enthält die Trainingsauswerteeinrichtung (10) ein künstliches neuronales Netzwerk (13), das mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) gespeist wird (Merkmal c1). Das künstliche neuronale Netzwerk (13) umfasst gemäß Merkmal c4 Neuronen (16), die miteinander verbunden sind, wobei jeder Verbindung (15) ein Gewichtungsfaktor (w) zugeordnet ist, vgl. Figur 3:

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_188

Figur 3 mit Ergänzungen und Kolorierungen durch den Senat

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_189

Nach den – nicht einschränkenden – Ausführungen in der Beschreibung kann das künstliche neuronale Netzwerk als „konvolutionales“ oder „rekurrentes“ Netzwerk ausgebildet sein (Seite 8, Absatz 3), wie dem Fachmann hinlänglich bekannt ist, vgl.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_190

- D2, Absatz 0003: tief faltende neuronale Netzwerke (CNNs = deep convolutional neural networks); Absatz 0022: Ein rekurrentes dreidimensionales faltendes neuronales Netzwerk (R3DCNN)

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_191

- D5, Seite 12, Absatz 3: Recurrent neural nets; Seite 169, Kapitel 6.1 Introducing convolutional networks

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_192

4.6 Nach Merkmal b2 erhält die zweite Eingangsschnittstelle (12) zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeugs (1). Die ersten Steuerbefehle (in den Figuren nicht gezeigt) können Befehle zum Ansteuern des Fahrzeugs (1) zu einer am Fahrbahnrand stehenden Person (2) sein, um – entsprechend deren Beförderungswunsch (erstes Signal) – diese in das Fahrzeug (1) aufnehmen zu können. Zur Übertragung der ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) an das Fahrzeug (1) ist die zweite Eingangsschnittstelle (12) vorzugsweise eine Schnittstelle zu einem Fahrzeug-Datenübertragungssystem (z. B. CAN-Bus) (Seite 9, Absatz 2).

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_193

Der Fachmann erkennt in den ersten Steuerbefehlen (des Fahrers) das gewünschte Ausgangssignal des künstlichen neuronalen Netzwerks für bestimmte Eingangssignale, also das „Soll-Ausgangssignal“, in der Sprache der Anmeldung ein „Soll-Kennzeichen“ (Seite 7, Absatz 3; Seite 9, letzter Absatz).

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_194

4.7 Nach der Merkmalsgruppe c ist die Trainingsauswerteeinrichtung (10) ausgeführt, das erste Signal (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) zu vergleichen (Merkmal c2) und einen zweiten Steuerbefehl für das Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu berechnen (Merkmal c3). Dabei werden die Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) derart angepasst (Merkmal c4), dass

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_195

- eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist (Merkmal c4a) und

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_196

- der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem(jenigen) ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist (Merkmal c4b).

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_197

Dabei soll der zu diesem ersten Signal (S1) gehörende erste Steuerbefehl gelernt bzw. „antrainiert“ werden (Merkmal d), um nach Abschluss der Trainingsphase das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) steuern zu können (Merkmal e).

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_198

Der Fachmann erkennt in den zweiten Steuerbefehlen das Ist-Ausgangssignal des künstlichen neuronalen Netzwerks für bestimmte Eingangssignale, in der Sprache der Anmeldung ein „Ist-Kennzeichen“ (Seite 7, Absätze 1 und 3).

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_199

4.8 Nach dem Ausführungsbeispiel und wie unter Punkt 4.4 bereits ausgeführt, erfolgt eine Rückwärtsspeisung des neuronalen Netzwerks (13) mit dem Fehler zwischen dem ersten Signal S1 und demjenigen der zweiten Signale, z. B. S2c, das mit dem ersten Signal S1 die größte Übereinstimmung aufweist. In der Rückwärtsspeisung werden die Gewichtungsfaktoren mittels Fehlerminimierung derart angepasst, dass das neuronale Netzwerk (13) über eine Ausgangsschnittstelle (14) als Ergebnis ausgibt, dass das erste Signal S1 z. B. zu 85 % mit dem zweiten Signal S2c und zu 15 % dem zweiten Signal S2b entspricht (Seite 15, Absatz 4).

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_200

4.9 Nach Abschluss der Trainingsphase hat die Auswerteeinrichtung nicht mehr die Funktion einer Trainingsauswerteeinrichtung, sondern einer „Einsatzauswerteeinrichtung“ (30) gemäß Merkmal 4. Über eine Eingangsschnittstelle (31) wird – wie in der Trainingsphase über die erste Eingangsschnittstelle (11) – ein erstes Signal (S1) einer Person (2) erhalten (Merkmal a‘‘), wobei dieses erste Signal (S1) wiederum eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst (Merkmal a1).

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_201

Nach Merkmal f speist die Einsatzauswerteeinrichtung (30) das (zuvor) trainierte künstliche neuronale Netzwerk (13) mit dem ersten Signal (S1) und erhält gemäß Merkmal f2 von dem neuronalen Netzwerk (13) einen dem ersten Signal (S1) entsprechenden Beförderungswunsch und gemäß Merkmal f3 einen dem Beförderungswunsch entsprechenden zweiten Steuerbefehl (6).

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_202

Über die in Merkmal g genannte Ausgangsschnittstelle (32) wird dann der zweite Steuerbefehl an eine Steuerungseinrichtung (3) des Personenbeförderungsfahrzeugs (1) ausgegeben (Merkmal g1), um einen Beförderungswunsch der Person (2) für eine Beförderung mit dem Fahrzeug (1) zu erkennen (Merkmal h) und das Fahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern (Merkmal i).

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_203

4.10 Das in den Merkmalen 1, 4 und 5 genannte automatisiert betreibbare Personenbeförderungsfahrzeug soll nach den Angaben in der Beschreibung (Seite 5, insbesondere Absatz 5) entsprechend der Level 3, 4 oder 5 der Norm SAE J3016 (Druckschrift D6) autonom betrieben werden können.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_204

4.11 Der Anspruch 5 ist zwar auf ein „Fahrerassistenzsystem“ gerichtet, was impliziert, dass das in Merkmal 5 genannte „automatisiert betreibbare Personenbeförderungsfahrzeug“ nicht ohne Fahrer betrieben wird, sondern lediglich einen stets vorhandenen Fahrer unterstützt. Jedoch sind in der Anmeldung mehrfach fahrerlose Fahrzeuge genannt (Seite 2, Absatz 2; Seite 13, Absatz 1; Seite 14, Absatz 2; Seite 16, Absatz 2), z. B. vollautomatisierte Fahrzeuge nach Level 5 (Seite 5, letzter Absatz).

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_205

5. Die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag sind nicht patentfähig:

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_206

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag ist ausgehend von der Druckschrift DE 10 2016 217 770 A1 (D1) zwar neu (§ 3 PatG), beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_207

5.1.1 Die Druckschrift D1 geht wie die vorliegende Anmeldung davon aus, dass selbstfahrende Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung nicht in der Lage sind, den Beförderungswunsch von potentiellen Fahrgästen zu erkennen, die am Straßenrand stehen und z. B. eine Handgeste ausführen (Absätze 0002 bis 0004).

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_208

Zur Lösung dieses Problems sieht die Druckschrift D1 vor, dass eine Kameraeinrichtung des Fahrzeugs kontinuierlich Bilder vom Fahrzeugvorfeld aufnimmt, die in einer Steuerungseinrichtung auf das Vorhandensein einer Person und insbesondere auf Bewegungsmuster bzw. Handbewegungen der Person ausgewertet werden. Wird eine Geste als Anhalte- bzw. Mitfahrwunsch erkannt, steuert das Fahrzeug vollautomatisiert die aufzunehmende Person an (Absätze 0008 bis 0010).

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_209

Die von der Steuerungseinrichtung erfasste Handbewegung wird mit vorab in einem Gesten- oder Bewegungspool definierten Vergleichsgesten oder Vergleichsmustern verglichen, die entweder schon in einem Speicher des Fahrzeugs vorliegen oder seitens des Fahrzeugs zuvor gelernt bzw. angelernt wurden. Der Musterpool kann regional unterschiedlich ausgelegt sein und an z. B. europäische oder nordamerikanische Verhaltensweisen angepasst sein (Absätze 0014 und 0034).

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_210

Die Druckschrift D1 nennt neben der optischen auch eine akustische Signalanalyse, um Rufsignale der zu befördernden Person auswerten zu können (Absatz 0017).

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_211

5.1.2 Die Druckschrift D1 zeigt, ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag eine

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_212

4 Einsatzauswerteeinrichtung (Steuerungseinrichtung 3) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (Kraftfahrzeug 1) umfassend

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_213

(Figur 1; Absatz 0031: Kraftfahrzeug 1, umfassend eine das Fahrzeugvorfeld aufnehmende Kameraeinrichtung 2 mit zugeordneter Steuerungseinrichtung 3, die zum Verarbeiten der Bilddaten der Kameraeinrichtung 2 dient.; Absatz 0048: … von einem vollständig autonom fahrenden Fahrzeug)

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_214

a‘‘ eine Eingangsschnittstelle, um ein erstes Signal (A) einer Person (4) zu erhalten,

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_215

(Figur 1: die Steuerungseinrichtung 3 ist mit der Kamera 2 verbunden und muss daher eine Schnittstelle zum Erhalt der Bilddaten aufweisen; Absatz 0032: … eine Person 4, die mit der rechten Hand 5 eine quasi winkende Handbewegung macht, indem die Hand mehrfach von rechts nach links bewegt wird, wie durch den Doppelpfeil A angedeutet ist.)

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_216

a1 wobei das erste Signal (A) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (4) umfasst,

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_217

(Figur 1; Absatz 0032: Person 4, die mit der rechten Hand 5 eine quasi winkende Handbewegung macht, indem die Hand mehrfach von rechts nach links bewegt wird, wie durch den Doppelpfeil A angedeutet ist. Über diese Handbewegung soll dem Kraftfahrzeug 1, bei dem es sich beispielsweise um ein selbstfahrendes Taxi handelt, ohne oder mit Fahrer, signalisiert werden, dass die am Straßenrand stehende Person mitgenommen werden möchte. Das Winken ist folglich eine Geste , die einen Anhaltewunsch beschreibt.; Absatz 0033: linken Hand 6 … durch den einen angehobenen Finger 7 dargestellt.; Absatz 0035: Blickrichtungserfassung; Absatz 0017: … über ein kraftfahrzeugseitiges Mikrofon ein etwaiges Ruf - oder Pfeifgeräusch der Person erfasst)

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_218

4 wobei die Einsatzauswerteeinrichtung (3) ausgeführt ist,

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_219

f ein auf eine Bedeutung des ersten Signals (A),

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_220

fteil trainiertes künstliches neuronales Netzwerk (in der Steuerungseinrichtung 3) mit dem ersten Signal (A) zu speisen und

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_221

f2 einen dem ersten Signal (A) entsprechenden Beförderungswunsch und

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_222

(Absatz 0014: Die Handbewegung kann über die Steuerungseinrichtung erfasst werden und … mit vorab in einem Gesten- oder Bewegungspool definierten Gesten- oder Vergleichsmustern, die seitens des Kraftfahrzeugs … zuvor gelernt werden können, verglichen werden.; Absatz 0034: Darüber hinaus analysiert die Steuerungseinrichtung 3, ob die Person entsprechende Bewegungsmuster respektive Handbewegungen durchführt, die eine mögliche einen Anhaltewunsch anzeigende Geste beschreiben. Die Steuerungseinrichtung 3 erfasst hier das Winken der Hand 5. … Die Vergleichsgesten oder Vergleichsbewegungen können beispielsweise angelernt sein … Danach offenbart die Druckschrift D1 zwar das Trainieren eines Netzwerks, jedoch lässt sich ihr nicht unmittelbar und eindeutig die Ausbildung als künstliches neuronales Netzwerk entnehmen.)

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_223

f3 einen dem Beförderungswunsch entsprechenden zweiten Steuerbefehl zu erhalten und

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_224

(Absatz 0036: Stellt die Steuerungseinrichtung 3 nun fest, dass es sich um eine, gegebenenfalls über die Blickrichtungserfassung verifizierte Handbewegung handelt, die einen Anhaltewunsch anzeigt, so kann gestützt auf diese Information das Kraftfahrzeug 1 gezielt über die Steuerungseinrichtung 3 zum Anhalten in der Nähe der Person gesteuert werden. )

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_225

g eine Ausgangsschnittstelle,

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_226

g1 um den zweiten Steuerbefehl für eine Steuerungseinrichtung des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) auszugeben,

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_227

(Figur 1: Die Steuerungseinrichtung 3 ist mit der Antriebseinrichtung 14 verbunden, so dass sie eine Ausgangsschnittstelle zu dieser bzw. zu einer in der Antriebseinrichtung 14 integrierten Steuerungseinrichtung aufweisen muss; Absatz 0036: Stellt die Steuerungseinrichtung 3 nun fest, dass es sich um eine, gegebenenfalls über die Blickrichtungserfassung verifizierte Handbewegung handelt, die einen Anhaltewunsch anzeigt, so kann gestützt auf diese Information das Kraftfahrzeug 1 gezielt über die Steuerungseinrichtung 3 zum Anhalten in der Nähe der Person gesteuert werden.)

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_228

h um einen Beförderungswunsch der Person (4) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_229

i das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (4) zu steuern.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_230

(Absatz 0042: Sobald sämtliche Auswertungen erfolgt sind und klar ist, dass das Kraftfahrzeug die Person 4 aufnehmen wird, steuert die Steuerungseinrichtung 3 eine entsprechende Antriebseinrichtung 14 des Kraftfahrzeugs an, woraufhin dieses sich automatisch in Bewegung setzt und zu der Person 4 fährt, um diese aufzunehmen. )

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_231

Als Unterschied zur Vorrichtung gemäß Anspruch 4 nach Hauptantrag verbleibt somit lediglich das in der Druckschrift D1 nicht explizit genannte künstliche neuronale Netzwerk nach dem Rest des Merkmals f.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_232

5.1.3 Der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hauptantrag mag somit gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift D1 als neu gelten. Er beruht aus den folgenden Gründen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_233

Bei dem in der Druckschrift D1 genannten „Lernen“ bzw. „Anlernen“ von Vergleichsgesten oder Vergleichsbewegungen, das als Alternative zur Verwendung von vorhandenen, vorab in einem Gesten- oder Bewegungspool abgelegten Datensätzen beschrieben wird (Absätze 0014 und 0034), liest der Fachmann mit, dass dieses sich auf sogenanntes maschinelles Lernen (machine learning) bezieht.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_234

Beim maschinellen Lernen, als Oberbegriff für die „künstliche“ Generierung von Wissen durch Lernen aus Beispielen, indem mittels Algorithmen aus Trainingsdaten ein statistisches Modell aufgebaut wird, zieht der Fachmann bei der Anwendung auf dem vorliegenden Gebiet der Mustererkennung eine Realisierung durch künstliche neuronale Netze in Betracht.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_235

Der Anmelderin ist zwar darin zuzustimmen, dass maschinelles Lernen nicht nur durch Algorithmen mit der Architektur eines künstlichen neuronalen Netzwerks realisiert werden kann, sondern auch durch weitere Algorithmen, wie Entscheidungsbäumen (decision trees), dem sogenannten k-Means-Algorithmus oder Support Vector Machines (SVM), die als Verfahren der Mustererkennung und zur Klassifizierung von Objekten für die genannte Anwendung prinzipiell denkbar sind (vgl. beispielsweise Druckschrift D2, Absatz 0044).

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_236

Jedoch ist dem Fachmann die Ausgestaltung des „Lernens“ bzw. „Anlernens“ durch künstliche neuronale Netzwerke, jedenfalls bei den in der Druckschrift D1 genannten selbstfahrenden Kraftfahrzeugen (Absatz 0002), nahegelegt, denn deren Einsatz in der Bildverarbeitung teil- oder vollautonom fahrender Fahrzeuge gehört schon seit vielen Jahren zum üblichen Vorgehen des Fachmanns. Ein Beleg für dieses etablierte Fachwissen ist die Druckschrift D3 (vgl. dort beispielsweise Anspruch 1).

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_237

Somit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hauptantrag unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1.

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_238

5.2 Entsprechendes gilt für den Patentanspruch 5 nach Hauptantrag, dessen Gegenstand sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1 ergibt.

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_239

Die Druckschrift D1 zeigt, ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag ein

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_240

5 Fahrerassistenzsystem für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassend

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_241

(Absatz 0048: Obiges Beispiel geht von einem vollständig autonom fahrenden Fahrzeug aus. Handelt es sich jedoch um ein Fahrzeug, das nur teilautonom oder auch vollständig autonom, jedoch zwingend mit anwesendem Fahrer fährt, so kann das erfindungsgemäße Verfahren respektive das System gleichermaßen angewendet werden. Anders als beim beschriebenen Beispiel erfolgt in diesem Fall nach Erfassen eines Mitfahrwunschs eine Anzeige über eine geeignete Anzeigeeinrichtung , die an den Fahrer gerichtet ist, und ihn auf die Person 4 aufmerksam macht. Denn es kann sein, dass insbesondere bei höherem Verkehrsaufkommen der Fahrer die am Straßenrand stehende, winkende Person übersieht. Nach Signalisierung an den Fahrer kann der Fahrer sodann selbst das Kraftfahrzeug 1 zur Person 4 bewegen, wenn er selber fahren muss, oder das Kraftfahrzeug 1 fährt auch in diesem Fall weitgehend autonom, jedoch mit zusätzlicher Information des Fahrers .

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_242

Das aus der Druckschrift D1 bekannte Fahrerassistenzsystem ist also – wie das System nach der vorliegenden Anmeldung – sowohl für voll- als auch für teilautonom betreibbare Personenbeförderungsfahrzeuge geeignet.)

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_243

a‘‘‘ wenigstens einen Umfelderfassungssensor (Kameraeinrichtung 2) zur Erfassung eines ersten Signals (A) einer Person (4),

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_244

(Figur 1; Absatz 0034)

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_245

a1 wobei das erste Signal (A) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (4) umfasst und

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_246

(Figur 1; Absätze 0032, 0033 und 0035 sowie 0017)

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_247

4 eine Einsatzauswerteeinrichtung nach Anspruch 4,

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_248

h um einen Beförderungswunsch einer Person (4) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_249

i das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (4) zu steuern.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_250

(vgl. die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 4)

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_251

5.3 Da sich die Gegenstände der Patentansprüche 4 und 5 gemäß Hauptantrag somit als nicht patentfähig erweisen und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, BGHZ 173, 47, Rdn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II), konnte der Hauptantrag der Anmelderin bereits aus diesem Grund nicht zum Erfolg führen.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_252

5.4 Darüber hinaus beruhen aber auch die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1, 2 und 3 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_253

5.4.1 Hinsichtlich des Trainings, also des (An-)Lernvorgangs des künstlichen neuronalen Netzwerks nach den Ansprüchen 1, 2 und 3 nach Hauptantrag, offenbart die Druckschrift D1 zumindest, dass ein solcher Anlernvorgang – als Alternative zu bereits gespeicherten Vergleichsdaten – möglich ist, vgl.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_254

- Absatz 0014: Die Handbewegung kann über die Steuerungseinrichtung erfasst werden und beispielsweise mit vorab in einem Gesten- oder Bewegungspool definierten Gesten- oder Vergleichsmustern, die seitens des Kraftfahrzeugs auch zuvor gelernt werden können , verglichen werden. Stellt sich heraus, dass die gegebene Handgeste einem Vergleichsmuster entspricht, kann daraus ein Mitfahrwunsch abgeleitet werden. Stellt sich heraus, dass die Geste nicht zu den Gesten- oder Vergleichsmustern passt, so wird die erfasste Handbewegung nicht als Geste, die einen Anhaltewunsch anzeigt, gewertet und verworfen. Der Musterpool kann z. B. regional unterschiedlich ausgelegt sein, also an z. B. europäischen oder nordamerikanischen Verhaltensweisen angepasst sein.

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_255

- Absatz 0034: Steuerungseinrichtung 3 erfasst hier das Winken der Hand 5. Die erfasste Handbewegung wird analysiert und beispielsweise mit vorab in einem Speicher abgelegten Vergleichsgesten oder Vergleichsbewegungen verglichen. Die Vergleichsgesten oder Vergleichsbewegungen können beispielsweise angelernt sein , sie können aber auch als vorhandener Datensatz abgelegt werden.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_256

Zudem lehrt die Druckschrift D1 eine Klassifizierung bzw. Eingruppierung einer erfassten Handbewegung in ein Klassifizierungsraster, wobei Handbewegungen auch als nicht zum Anhalten führende Handbewegungen verworfen werden können und wobei die Sicherheit des Anhaltewunsches ermittelt werden kann, vgl.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_257

- Absatz 0016: Denkbar ist es dabei ferner, über die Steuerungseinrichtung die erfasste Handbewegung zu klassifizieren , wobei die Handbewegung in Abhängigkeit der Klassifizierung berücksichtigt oder verworfen wird . Hierüber kann die Handbewegung quasi in ein Klassifizierungsraster eingruppiert werden , über das sie hinsichtlich der Eindeutigkeit, dass die Bewegung einen Anhaltewunsch andeutet, näher qualifiziert werden kann . Es kann darüber also eine Festlegung erfolgen, wie sicher oder unsicher der Anhaltewunsch ermittelt wurde . Über diese Klassifizierung können auch Handbewegungen, die eher abfällige Gesten darstellen, ausgeschlossen werden und als nicht zum Anhalten führende Handbewegungen verworfen werden .

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_258

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1, dass in einer vorausgehenden (An-)Lernphase (Absätze 0014, 0034) nicht nur positive, sondern auch negative Trainingsdaten (wie von Merkmal b1 gefordert) verwendet werden. Den Wortlaut, wonach „nicht zum Anhalten führende Handbewegungen verworfen werden“, versteht er keineswegs dahingehend, dass diese Handbewegungen nicht ausgewertet werden. Vielmehr legt der Fachmann diese Aussage derart aus, dass diese Handbewegungen nicht als Anhaltewunsch zu werten sind.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_259

5.4.2 Danach ist aus der Druckschrift D1, ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, das Folgende bekannt:

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_260

1 Trainingsauswerteeinrichtung für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) zum maschinellen Lernen des Beförderungswunsches der Person umfassend

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_261

(vgl. Absatz 0014 und 0034: Das dort erwähnte Lernen bzw. Anlernen versteht der Fachmann als „Trainieren“ mittels maschinellen Lernens, vgl. Abschnitt 5.1.3).

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_262

a eine erste Eingangsschnittstelle, um wenigstens ein erstes Signal (A) einer Person (4) zu erhalten,

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_263

a1 wobei das erste Signal (A) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (4) umfasst,

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_264

(da die Steuervorrichtung 3 nach dem (An-)Lernen in der Lage ist, die hier genannten Signale mit gelernten Mustern zu vergleichen, muss sie in der Lernphase über eine (erste) Eingangsschnittstelle zu der Kameravorrichtung 2 solche Signale erhalten können)

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_265

b eine zweite Eingangsschnittstelle, um zweite Signale zu erhalten,

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_266

b1 wobei die zweiten Signale Signale für einen und für keinen Beförderungswunsch umfassen,

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_267

(wie einleitend dargelegt, entnimmt der Fachmann dem Absatz 0016 der D1, dass die Klassen sowohl Klassen mit als auch ohne Beförderungswunsch umfassen; diese müssen selbstverständlich auch in der vorangehenden Trainingsphase der Steuervorrichtung 3 zugeführt worden sein)

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_268

b2 wobei die zweite Eingangsschnittstelle ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers des Personenbeförderungsfahrzeuges zu erhalten,

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_269

(selbstverständlich müssen in der Lernphase zu den die zweiten Signale repräsentierenden Klassen auch entsprechende Steuerbefehle eines Fahrers zugeführt werden, da ansonsten kein Lernen möglich ist)

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_270

d um den zu diesem ersten Signal (A) gehörenden ersten Steuerbefehl zu lernen,

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_271

e um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (4) zu steuern.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_272

(vgl. die einleitenden Bemerkungen zur Druckschrift D1).

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_273

Soweit ist die Trainingsauswerteeinrichtung nach Anspruch 1 bereits aus der Druckschrift D1 bekannt.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_274

5.4.3 Die aus der Druckschrift D1 nicht explizit entnehmbare Merkmalsgruppe c ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 in naheliegender Weise unter Zuhilfenahme seines Fachwissens, wie es beispielsweise durch die Druckschrift D2 belegt ist.

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_275

Wie bereits zum Patentanspruch 4 ausgeführt, kann der Einsatz eines trainierten künstlichen neuronalen Netzwerks ausgehend von der Druckschrift D1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Für das Trainieren eines solchen Netzwerks ist das Erhalten des ersten und der mehreren zweiten Signale, der sich anschließende Vergleich der Signale sowie das Anpassen von Gewichtungsfaktoren der Verbindungen der Neuronen derart, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals mit einem der zweiten Signale maximal wird (Klassifizieren), und derart, dass der vom neuronalen Netzwerk berechnete zweite Steuerbefehl mit dem ersten Steuerbefehl des Fahrers übereinstimmt, was dem gewünschten Verhalten bei dem sogenannten „überwachten Lernen“ entspricht, für einen Fachmann auf diesem Gebiet fachüblich.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_276

Dabei ist rein beispielgebend auf die Druckschrift DE 10 2017 100 609 A1 (Druckschrift D2) zu verweisen, die sich – wie auch die vorliegende Anmeldung und die Druckschrift D1 – mit dem Erkennen und Klassifizieren von menschlichen Gesten beschäftigt (D2, Absätze 0003, 0022, 0027, 0034 und 0049 sowie die Ansprüche 1 und 17).

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_277

Dafür wird ein künstliches neuronales Netzwerk verwendet (Figuren 2A bis 2D), das vor seinem bestimmungsgemäßen Einsatz trainiert wird (Absätze 0024, 0033, 0048, 0052 bis 0070; Figur 2F; Ansprüche 14 bis 16).

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_278

Dabei werden erste Signale einer Person erhalten und in das künstliche neuronale Netzwerk eingespeist (Merkmale a, a1, c, c1; Absatz 0052: Bei Schritt 272 wird ein Trainingsdatenstrom, der einer Handgeste zugeordnet ist, von dem R3DCNN 230 oder 250 empfangen).

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_279

Die anspruchsgemäßen „zweiten Signale“ enthalten Signale für eine Handgeste und für keine Handgeste und werden ebenfalls in das Netzwerk eingespeist (Merkmale b, b1, c1; Absatz 0052: Klassenetikette y i werden aus dem Alphabet A gezogen, um einen Vektor von Klassenetiketten y mit der Größe |y|=P zu bilden; Absatz 0059: Das Verzeichnis von existierenden Gesten wird erweitert, um eine keine Gestenklasse … { keine Geste } zu umfassen).

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_280

Die ersten und zweiten Signale werden auch verglichen, wobei Gewichtungsfaktoren für Verbindungen von Neuronen derart angepasst werden, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals mit einem der zweiten Signale maximal wird, d. h. es wird eine Klassifizierung des ersten Signals vorgenommen, wobei – in Übereinstimmung mit der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung – eine Rückwärtsspeisung des Fehlers durch das neuronale Netzwerk vorgenommen wird (Merkmale c2, c4, c4a; Absatz 0056: wird ein Klassenetikett für die Handgeste erzeugt … Der CTC 240 berechnet die Wahrscheinlichkeit der Folge und propagiert … Fehler an die vorhergehende Schicht . Angesichts des Fehlers in der Schätzung aktualisiert jede Schicht ihre Parameter in Richtung einer Fehlerverringerung und propagiert irgendwelche verbleibenden Fehler, um Fehler zu verringern. In einer Ausführungsform wird die Trainings-Prozedur als stochastischer Gradienten-Abstieg mit Momentum implementiert. Die Trainings-Prozedur kann iterativ wiederholt werden, bis Konvergenz erreicht ist.)

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_281

5.4.4 Die weder der Druckschrift D1 noch D2 explizit entnehmbaren verbleibenden Merkmale c3 und c4b, d. h. die Berechnung der (zweiten) Steuerbefehle durch das künstliche neuronale Netzwerk und die Anpassung der Gewichtsfaktoren derart, dass der vom Netzwerk berechnete (zweite) Steuerbefehl mit dem (ersten) Steuerbefehl des Fahrers übereinstimmt, ergeben sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Kombination der Druckschriften D1 und D2, denn selbstverständlich soll das künstliche neuronale Netzwerk so trainiert werden, dass es „wunschgemäß handelt“, also möglichst „gut“ funktioniert.

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_282

So kann auch der von den Bevollmächtigten der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, wonach die in der Druckschrift D2 kennzeichnenden Daten keine vorgegebenen Trainingsdaten seien, sondern erst berechnet werden müssten und daher beim Betrieb eines Fahrzeugs ein Sicherheitsrisiko darstellten, zu keiner anderen Beurteilung führen.

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_283

Denn der Fachmann, der von maschinellem Lernen von Handbewegungen für ein Verfahren zum Betrieb eines selbstfahrenden und zum Anhalten in der Nähe einer Person gesteuerten Kraftfahrzeugs nach Druckschrift D1 ausgeht, hat dabei bereits alle sicherheitsrelevanten Anforderungen für teilautonom oder vollautomatisierte Fahrzeuge zu berücksichtigen (vgl. die in der Beschreibung der Anmeldung zitierte Norm SAE J3016 = Druckschrift D6). Zudem hat auch das in der Druckschrift D2 gelehrte System zum Erfassen und Klassifizieren von Handgesten unter expliziter Verwendung neuronaler Netzwerke eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten, da auch dieses für den Einsatz in Fahrzeugen geeignet sein soll (vgl. Absatz 0003).

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_284

Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschriften D1 und D2.

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_285

5.4.5 Entsprechendes gilt für das zur Trainingsauswerteeinrichtung nach Patentanspruch 1 korrespondierende Verfahren zum Trainieren des künstlichen neuronalen Netzwerks nach Anspruch 2 und das Computerprogrammprodukt nach Anspruch 3, mit dem die Schritte des Verfahrens nach Anspruch 2 ausgeführt werden.

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_286

6. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag sind ebenfalls nicht patentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen:

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_287

6.1 Von der Fassung nach Hauptantrag unterscheiden sich die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag, die eine Trainingsauswerteeinrichtung und das korrespondierende Verfahren zum Trainieren eines künstlichen neuronalen Netzwerks betreffen, dadurch, dass einzelne erste Steuerbefehle des Fahrers genannt sind (Merkmale b2 Hi bzw. b2‘ Hi ), sowie parallel zu den zweiten Signalen erste Steuerbefehle des Fahrers über die zweite Eingangsschnittstelle eingelesen werden (Merkmale c1 Hi bzw. c1‘ Hi ).

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_288

Die in den Merkmalen b2 Hi bzw. b2‘ Hi genannten ersten Steuerbefehle des Fahrers – Betätigen einer Warnblinkanlage, Abbremsen, Ansteuern zu der Person (2), Anhalten bei der Person (2), Gewähren von Zutritt in das Personenbeförderungsfahrzeug (1) – in Reaktion auf die zweiten Signale gehen über übliche Fahrmanöver eines (Bus-)Fahrers zum Anhalten und Aufnehmen von Fahrgästen nicht hinaus und sind auch der Druckschrift D1 entnehmbar (z. B. Absatz 0010: … nach Erfassen der den Anhaltewunsch anzeigende Geste das selbstfahrende Kraftfahrzeug automatisch in die Nähe der Person gesteuert und angehalten , so dass die Person einsteigen kann; Absatz 0036: … das Kraftfahrzeug 1 gezielt über die Steuerungseinrichtung 3 zum Anhalten in der Nähe der Person gesteuert werden.; Anspruch 1: … bei Erfassen einer Handbewegung, die eine einen Anhaltewunsch anzeigende Geste beschreibt, entweder das selbstfahrende Kraftfahrzeug (1) zum Anhalten in der Nähe der Person gesteuert wird).

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_289

Die Anweisung in den Merkmalen c1 Hi bzw. c1’ Hi , wonach bei einer Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), parallel zum Einlesen der zweiten Signale, die zu den zweiten Signalen korrespondierenden ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) über die zweite Eingangsschnittstelle (12) eingelesen werden, geht über die Angaben im Merkmal b2, gemäß dem die zweite Eingangsschnittstelle (12) ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) zu erhalten, nur insoweit hinaus, als dass die ersten Steuerbefehle und die zweiten Signale parallel eingelesen werden. Ein solches Vorgehen („in Echtzeit“) ist für den Fachmann jedoch selbstverständlich, denn anderenfalls wäre eine korrekte, insbesondere zeitliche Zuordnung der einzelnen Signale und Befehle zueinander nicht möglich.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_290

Somit ergeben sich die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2.

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_291

6.2 Hinsichtlich der Änderung im Anspruch 4 nach Hilfsantrag, wonach bei der Einsatzauswerteeinrichtung nicht mehr fakultativ, sondern zwingend ein nach Anspruch 2 trainiertes neuronales Netzwerk mit dem ersten Signal gespeist wird, wird auf die obigen Ausführungen zu den Ansprüchen 2 und 4 nach Hauptantrag verwiesen (Abschnitte 5.4 bzw. 5.1).

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_292

Somit ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2.

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_293

6.3 Bezüglich der Ansprüche 3 und 5 nach Hilfsantrag, die mit den entsprechenden Ansprüchen nach Hauptantrag identisch sind, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Abschnitten 5.4 bzw. 5.2 verwiesen.

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-01/19-w-pat-7-22#rd_294

7. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.