Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2022
BPatG Beschluss vom 28.02.2022 – 1 W (pat) 8/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280222B1Wpat8.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent 10 2019 127 675 wegen Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Februar 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse A47L - vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2022:280222B1Wpat8.22.0
Gründe§
I. Am 15. Oktober 2019 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Fußmatte mit erhöhter Schmutzaufnahmefunktion“ zur Patentierung ein und stellte den Prüfungsantrag. Durch Bescheid vom 17. Juni 2019 wurde der Anmelderin von der Prüfungsstelle für Klasse A47L mitgeteilt, dass der Patentanspruch 1 nur in einer geänderten Fassung gewährbar erscheine. Daraufhin reichte die Anmelderin mit ihrer beim DPMA am 25. Juni 2020 eingegangenen Bescheidserwiderung einen neuen Patentanspruch 1 ein. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 wurde das Patent wie beantragt mit dem Patentanspruch 1 vom 25. Juni 2020 sowie mit den Patentansprüchen 2 bis 10 sowie den weiteren Unterlagen vom 15. Oktober 2019, wie aus der Rubrik "Zusammenstellung der Publikationsunterlagen" ersichtlich ist, erteilt. Unter der Überschrift „Änderungen in den Publikationsunterlagen“ wurde der ursprüngliche Patentanspruch 1 vom 15. Oktober 2019 durchgestrichen wiedergegeben Gegen diesen Beschluss richtet sich ihre Beschwerde vom 8. Juli 2020, eingegangen am 13. Juli 2020, mit der sie erneut die Erteilung mit dem Patentanspruch 1 vom 25. Juni 2020 begehrt. Das DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Erteilungsbeschluss des DPMA – Prüfungsstelle für Klasse A47L - vom 1. Juli 2020 aufzuheben, und das Patent mit dem Patentanspruch 1 vom 25. Juni 2020 zu erteilen, hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.
II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch mangels Beschwer unzulässig. Eine unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Beschwerde ist es, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein muss. Die Beschwer kann dabei formeller oder materieller Art sein, maßgeblich ist insoweit lediglich, dass mit der angefochtenen Entscheidung von den Anträgen des Beschwerdeführers in für ihn nachteiliger Weise abgewichen wurde. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Beschwer. Denn mit dem Erteilungsbeschluss vom 1. Juli 2020 wurde das Patent - wie von der Anmelderin beantragt - mit dem Patentanspruch 1 vom 25. Juni 2020 und den Patentansprüchen 2 bis 10 vom 15. Oktober 2019 sowie im Übrigen antragsgemäßen Unterlagen erteilt.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage musste dem von der Beschwerdeführerin hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen werden § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Hock Schell Heimen Sp