Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 03.11.2021 – 19 W (pat) 32/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:031121B19Wpat32.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_1

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 009 521.6 und der Bezeichnung „Verfahren zur Bestimmung und Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls eines Verbrennungsmotors“ ist am 6. Dezember 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_2

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse G01M – hat die Anmeldung mit am Ende der Anhörung am 28. Juli 2020 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist unter Bezugnahme auf die im Prüfungsbescheid vom 13. August 2019 mitgeteilte und ausführlich begründeten Auffassung ausgeführt, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen könne (§ 34 Abs. 4 PatG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26. August 2020 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_4

Zu der mündlichen Verhandlung am 3. November 2021 ist für die ordnungsgemäß geladene Anmelderin niemand erschienen. Sie hat mit Schriftsatz vom 3. August 2021 zuletzt sinngemäß beantragt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2020 aufzuheben und das nachgesuchte Patent wie folgt zu erteilen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_6

Patenansprüche:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_7

Patentansprüche 1 bis 5 vom 10. Dezember 2019, beim DPMA im Original eingegangen am 13. Dezember 2019

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_9

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 30. Januar 2019, beim DPMA eingegangen am 1. Februar 2019

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_11

Figuren 1 und 2 vom 30. Januar 2019, beim DPMA eingegangen am 1. Februar 2019,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_12

Figur 3 vom 14. Dezember 2018, beim DPMA eingegangen am 19. Dezember 2018

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_13

hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_14

Patentansprüche 1 bis 5 vom 3. August 2021, beim BPatG als Hilfsantrag I eingegangen am 9. August 2021

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_15

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_16

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hauptantrag lauten:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_17

1. Verfahren zur Bestimmung und Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls eines Verbrennungsmotors, umfassend die nachfolgenden Schritte:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_18

- Ermittlung und Speicherung der Einflussgrößen und Verschleißindikatoren des Öls, die einen Ölverschleiß hervorrufen können an einem Verbrennungsmotor auf dem Prüfstand, insbesondere unter Berücksichtigung der aus dem Nonroad Transient Cycle (NRTC) extrahierten Lastzyklen, Messungen der Lastzyklen am Prüfstand, Vornahme von Ölanalysen, Modellbildung und Implementierung in das Motorsteuergerät, Zeitreihenanalyse zur Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls im laufenden Betrieb des Verbrennungsmotors, wobei sieben Anwendungszyklen am Prüfstand zu reproduzieren und den Einfluss der verschiedenen Zyklen auf den Ölzustand zu identifizieren sind, wobei zwischen den sieben verschiedenen Zyklen jedes Mal einmalig vor Beginn der nächsten Zyklusmessung ein Ölwechsel und eine Referenzölprobenentnahme erfolgt, wobei während der Vermessung am Prüfstand die Einflussgrößen aufgezeichnet und gespeichert werden, die Ölproben entnommen und analysiert werden, für die Prognose des individuellen Ölwechselintervalls wird das Verfahren der Zeitreihenanalyse in Kombination mit dem Verfahren der exponentiellen Glättung verwendet,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_19

- Anzeige des vorhergesagten Ölwechselzeitpunkts, verbleibende Öllebensdauer in Betriebsstunden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_20

5. Brennkraftmaschine,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_21

dadurch gekennzeichnet, dass ein Verfahren nach einem oder mehreren

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_22

der vorgenannten Ansprüche zum Einsatz kommt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_23

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_24

1. Verfahren zur Bestimmung und Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls eines Verbrennungsmotors, umfassend die nachfolgenden Schritte:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_25

- Ermittlung und Speicherung der Einflussgrößen und Verschleißindikatoren des Öls, die einen Ölverschleiß hervorrufen können an einem Verbrennungsmotor auf dem Prüfstand, insbesondere unter Berücksichtigung der aus dem Nonroad Transient Cycle (NRTC) extrahierten Lastzyklen, Messungen der Lastzyklen am Prüfstand, Vornahme von Ölanalysen, Modellbildung und Implementierung in das Motorsteuergerät, Zeitreihenanalyse zur Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls im laufenden Betrieb des Verbrennungsmotors, wobei sieben Anwendungszyklen am Prüfstand zu reproduzieren und den Einfluss der verschiedenen Zyklen auf den Ölzustand zu identifizieren sind, wobei zwischen den sieben verschiedenen Zyklen jedes Mal einmalig vor Beginn der nächsten Zyklusmessung ein Ölwechsel und eine Referenzölprobenentnahme erfolgt, wobei während der Vermessung am Prüfstand die Einflussgrößen aufgezeichnet und gespeichert werden, die Ölproben entnommen und analysiert werden, für die Prognose des individuellen Ölwechselintervalls wird das Verfahren der Zeitreihenanalyse in Kombination mit dem Verfahren der exponentiellen Glättung verwendet, und der Forecast wird für je einen akkumulierten Schadensindikator berechnet (Fig. 3).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_26

- Berechnung 1. Ordnung als Zwischenwert:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_27

Z1t [%] = Zwischenwert der exponentiellen Glättung 1. Ordnung

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_28

a = Glättungskonstante für exponentiellen Glättung 1. Ordnung

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_29

obsrv [%] = aktueller Wert des jeweiligen Schadensindikators

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_30

Z1t-1 [%] = vorheriger Zwischenwert

(1)

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_31

- Berechnung 2. Ordnung:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_32

Z2t [%] = Zwischenwert der exponentiellen Glättung 2. Ordnung

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_33

ß = Glättungskonstante für exponentiellen Glättung 2. Ordnung

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_34

Z1t [%] = Zwischenwert der exponentiellen Glättung 1. Ordnung

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_35

Z2t-1 [%] = vorheriger Zwischenwert

(2)

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_36

Die Glättungskonstanten (a und ß) können mittels Felddaten und Simulation des Prozesses oder mit Hilfe eines Optimierungsverfahrens ermittelt werden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_37

Nachdem die exponentielle Glättung berechnet wurde (für den gesamten Forecast Horizont), wird Formel (3) angewandt. Die aktuellen Glättungsfaktoren zum Zeitpunkt des Forecast Horizonts (FCH) werden wiederum geglättet und mit dem Forecast Horizont multipliziert. Dazu wird der Y-Achsenabschnitt addiert und das Ergebnis ist der Forecast (= verbleibende Ölbetriebszeit nach FCH) zum Zeitpunkt FCH.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_38

- Berechnung des Ölwechselintervalls:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_39

Durch Aufstellung der Geradengleichung und Einsetzen der Schadensindikatorgrenze (Schwelle) in die Gleichung kann der Zeitpunkt, wann das Öl verschlissen sein wird, bestimmt werden. Dies gelingt durch Anwendung der Formeln 4 bis 6. Es werden die Steigung m (mittlere Steigung) über den gesamten Forecast Horizont und der Y-Achsenabschnitt berechnet. Dann wird die Geradengleichung nach der (Rest-) Betriebszeit aufgelöst. o entspricht in diesem Fall der jeweiligen Schadensschwelle. Die Berechnung wird für jeden einzelnen Schadensindikator durchgeführt. Nun wird die geringste Betriebslaufzeit von allen Schadensindikatoren ermittelt und als restliche Betriebslaufzeit des Öls angenommen. Diese stellt den nächsten Ölwechselzeitpunkt in Betriebsstunden (Ölwechselintervall) dar.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_40

Forcast [h] = Betriebszeit in Stunden bis Erreichen o

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_41

o [%] = obere Schwelle des Verschleißes, hier: 100 % Ölverschleiß

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_42

m [%/FCH] = Steigung

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_43

b [%] = Y-Achsenabschnitt

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_44

Z1 [%] = Zwischenwert der exponentiellen Glättung 1. Ordnung zum Zeitpunkt FCH

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_45

FCH [h] = Forecast Horizont (z. B. 24 h 2 (Beobachtungs-Intervall)

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_47

Z2[%] = Zwischenwert der exponentiellen Glättung 2. Ordnung zum Zeitpunkt FCH

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_48

Forcast [%] = Forecast Vektor der Länge FCH

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_49

T[h] = Beobachtungsintervall, eine Forecast Berechnung je T

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_50

x [h] = Restbetriebszeit

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_51

Geradengleichung: (4)

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_53

Y-Achsenabschnitt b: (5)

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_55

- Berechnung Forecast Error:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_56

Das Vorhersageergebnis wird während der Laufzeit permanent überwacht. Dazu wird der Prognosefehler (MAPE, Mean Absolut Percentage Error, siehe Formel 7) periodisch bestimmt. Zeichnet sich eine zu hohe Abweichung über mehrere Perioden ab, werden die Glättungskoeffizienten der exponentiellen Glättung stärker angepasst (Überschreiten = Verringerung der Glättungsfaktoren, Unterschreiten = Vergrößerung der Glättungskonstanten).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_58

n = Anzahl der Prognosen

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_59

A[%] = aktueller Wert der mittleren rel. Abweichung

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_60

F[%] = Prognostizierter Wert der mittleren rel. Abweichung

(7)

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_61

Die Prognose des Ölwechselintervalls wird mit dem Regelwartungsintervall des Verbrennungsmotors abgeglichen. Kann ein Regelwartungsintervall zeitlich nicht erreicht werden, da die verbleibende Ölbetriebszeit geringer ist als die Differenz aus Zeitpunkt des Regelwartungsintervalls und verbleibende Betriebszeit, wird der einzuhaltende Zeitpunkt der Wartung aufgrund des berechneten Ölwechselintervalls kommuniziert bzw. gespeichert. Kann das Regelwartungsintervall zeitlich erreicht werden, wird der Status kommuniziert, dass das Öl bei der nächsten Regelwartung getauscht werden sollte.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_62

Wird kein rechtzeitiger Ölwechsel durchgeführt, wird aufgrund der o. g. Warnung ein Diagnosestatus aktiviert.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_63

- Anzeige des vorhergesagten Ölwechselzeitpunkts, verbleibende Öllebensdauer in Betriebsstunden.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_64

Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag I ist mit dem Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag identisch.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_65

Wegen des Wortlauts der jeweils abhängigen Ansprüche 2 bis 4 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_66

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_67

1. Die Anmeldung beschäftigt sich mit einem Verfahren zur Bestimmung und Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls eines Verbrennungsmotors (Bezeichnung).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_68

Zum technischen Hintergrund ist in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass derzeit keine technischen Lösungen oder Umsetzungen zur Bestimmung individueller Ölwechselintervalle bekannt seien und aktuelle Verfahren präventiv statische Ölwechselintervallzeiten – mittels Worst-Case-Abschätzung basierend auf umfangreichen Versuchsreihen – definieren würden, unabhängig von der individuellen Nutzung eines Verbrennungsmotors. Für bestimmte Motorbaugruppen würden verschiedene Prüfstands-Messungen durchgeführt, wobei die Motorbaugruppen mit repräsentativen Lastzyklen im Rahmen von Dauerläufen belastet würden. Anschließend werde das Öl analysiert. Hierbei werde stets ein Sicherheitsfaktor eingerechnet. Nachteilig daran sei, dass nicht jeder individuelle Verbrennungsmotor in der Praxis ähnlich ausgelastet werde, wie in den zu Grunde liegenden Dauerläufen angenommen. Darauf addiere sich unter Umständen der Sicherheitsfaktor (Seite 1 der Beschreibung vom 30. Januar 2019, 1. Absatz).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_69

Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zu schaffen, das die Öllebensdauer für den jeweiligen Verbrennungsmotor, unter Vermeidung starrer Worst Case Intervalle, mit einer beliebigen individuellen Auslastung bzw. Nutzung bestimmen soll (Seite 1, 2. Absatz).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_70

2. Diese Aufgabe werde durch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gelöst.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_71

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_72

M1 Verfahren zur Bestimmung und Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls eines Verbrennungsmotors, umfassend die nachfolgenden Schritte:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_73

M1.1 - Ermittlung und Speicherung der Einflussgrößen und Verschleißindikatoren des Öls, die einen Ölverschleiß hervorrufen können an einem Verbrennungsmotor auf dem Prüfstand,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_74

M1.2 insbesondere unter Berücksichtigung der aus dem Nonroad Transient Cycle (NRTC) extrahierten Lastzyklen,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_75

M1.2.1 Messungen der Lastzyklen am Prüfstand,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_76

M1.3 Vornahme von Ölanalysen,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_77

M1.4 Modellbildung und Implementierung in das Motorsteuergerät,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_78

M1.5 Zeitreihenanalyse zur Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls im laufenden Betrieb des Verbrennungsmotors,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_79

M1.2.2 wobei sieben Anwendungszyklen am Prüfstand zu reproduzieren und

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_80

M1.2.3 den Einfluss der verschiedenen Zyklen auf den Ölzustand zu identifizieren sind,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_81

M1.3.1 wobei zwischen den sieben verschiedenen Zyklen jedes Mal einmalig vor Beginn der nächsten Zyklusmessung ein Ölwechsel und eine Referenzölprobenentnahme erfolgt,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_82

M1.1.1 wobei während der Vermessung am Prüfstand die Einflussgrößen aufgezeichnet und gespeichert werden,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_83

M1.3.2 die Ölproben entnommen und analysiert werden,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_84

M1.5.1 für die Prognose des individuellen Ölwechselintervalls wird das Verfahren der Zeitreihenanalyse in Kombination mit dem Verfahren der exponentiellen Glättung verwendet,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_85

M1.6 - Anzeige des vorhergesagten Ölwechselzeitpunkts, verbleibende Öllebensdauer in Betriebsstunden.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_86

3. Als Fachmann, der mit der Entwicklung eines derartigen Verfahrens betraut wird, ist ein Diplomingenieur bzw. Master der Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Prüfung und Überwachung von Brennkraftmaschinen anzusehen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_87

4. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen des Fachmanns zu den Angaben im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zugrunde:

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_88

4.1 Einflussgrößen und Verschleißindikatoren (Merkmale M1.1, M1.1.1)

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_89

Der Fachmann versteht als Einflussgrößen alle Größen, die den Ölzustand verändern können. Die Beschreibung der Anmeldung nennt dazu beispielhaft die integrale Öltemperatur (z. B. in der Ölwanne) über die Laufzeit des Verbrennungsmotors, die Rußemission durch den Verbrennungsprozess, die NOx-Emission, die durch einen Verbrennungsprozess entsteht, die Drehzahl bzw. das Drehmoment (Integral oder Mittelwert), die mittlere Leistung, die Anzahl von Kaltstarts und die Verweildauer im Kaltbetrieb sowie die Kraftstoff- und Ölqualität (Seite 5, 1. Absatz).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_90

Die Anmeldung führt in der Beschreibung weiter aus, dass die Ölanalyse Veränderungen des Ölzustands anhand von Verschleißindikatoren feststellt, deren wichtigste die folgenden sein sollen: Rußgehalt im Öl, Gesamtsäurezahl / Gesamtbasenzahl, Viskosität, verschiedene Fremdstoffe sowie Kraftstoff und Wassergehalt im Öl (Seite 5, 2. Absatz und 3. Absatz).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_91

4.2 Nonroad Transient Cycle (NRTC), Lastzyklen, Anwendungszyklen, Zyklen (Merkmale M1.2, M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3)

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_92

Gemäß Merkmal M1.2 soll die Ermittlung und Speicherung der Einflussgrößen und Verschleißindikatoren des Öls unter Berücksichtigung der aus dem Nonroad Transient Cycle (NRTC) extrahierten Lastzyklen erfolgen, wobei diese am Prüfstand gemessen werden (Merkmal M1.2.1), dort sieben Anwendungszyklen zu reproduzieren sind (Merkmal M1.2.2) und der Einfluss der verschiedenen Zyklen auf den Ölzustand zu identifizieren ist (Merkmal M1.2.3).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_93

Beim NRTC-Test handelt es sich um einen, dem zuständigen Fachmann geläufigen genormten transienten, d. h. dynamischen instationären Prüfzyklus für mobile Maschinen und Geräte auf dem Prüfstand. Er kann für Benzin- und Dieselmotoren mit variabler Drehzahl in einem bestimmten Leistungsbereich verwendet werden und wird international für die Emissionszertifizierung bzw. Typengenehmigung von Nonroad-Motoren eingesetzt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_94

Dieser NRTC-Zyklus setzt sich aus sieben verschiedenen typischen Lastprofilen unterschiedlicher Maschinentypen (Traktor, Bagger, Radlader, …) zusammen, die möglichst realistischen und praxisnahen Anwendungen entsprechen sollen (Seite 5, 4. Absatz), und weist eine Gesamtdauer von 1238 Sekunden auf, wie dies in Figur 1 der Anmeldeunterlagen gezeigt wird.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_95

4.3 Zeitreihenanalyse in Kombination mit exponentieller Glättung (Merkmale M1.5, M1.5.1)

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_96

Die gemäß dem Verfahren der Anmeldung gelehrte Zeitreihenanalyse in Kombination mit der exponentiellen Glättung für die Prognose des individuellen Ölwechselintervalls ist eine dem Fachmann geläufige Standardmethode der inferenzstatistischen Analyse zur Trendextrapolation.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_97

Die Anmeldung gibt auf Seite 8, 3. Absatz bis Seite 9., 2. Absatz die Anwendung der exponentiellen Glättung auf die Zeitreihenanalyse für je einen akkumulierten Schadensindikator wieder, wobei die den Grad der exponentiellen Glättung 1. und 2. Ordnung bestimmenden Glättungskonstanten mittels Felddaten und Simulation des Prozesses oder mit Hilfe eines Optimierungsverfahrens ermittelt werden sollen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_98

4.4 Anzeige des vorhergesagten Ölwechselzeitpunkts, verbleibende Öllebensdauer (Merkmal M1.6)

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_99

Wie die Berechnung des individuellen Ölwechselintervalls nach exponentieller Glättung der Daten in der Zeitreihe für die abschließende Anzeige des vorhergesagten Ölwechselzeitpunkts oder – äquivalent – der verbleibenden Öllebensdauer (Merkmal 1.6) erfolgt, ist im Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht angegeben. Eine solche Berechnung des Ölwechselintervalls wird allerdings in der Beschreibung auf Seite 9 letzter Absatz bis Seite 12 gezeigt.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_100

5. Die Anmeldung offenbart die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_101

Eine für die Ausführbarkeit einer mit einem Patent geschützten Lehre hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift – hier der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen – in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (zuletzt BGH, Urteil vom 22. März 2018 – X ZR 128/15, juris, Rn. 38 sowie Orientierungssatz, m. w. N.).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_102

Diesen Anforderungen genügt die Anmeldung nicht, da sie dem Fachmann nicht so viel an technischer Information vermittelt, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – X ZR 35/12, GRUR 2013, 1121, Rn. 46 – Halbleiterdotierung; BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, Rn. 31 – polymerisierbare Zementmischung; BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916, Rn. 17 – Klammernahtgerät).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_103

5.1 Zusammengefasst soll durch Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zur Prädiktion und Anzeige des individuellen Ölwechselintervalls eines Verbrennungsmotors unter Schutz gestellt werden (Merkmale M1, M1.6), wobei

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_104

- Einflussgrößen auf und Verschleißindikatoren für das Motoröl auf dem Prüfstand gemessen und gespeichert werden (Merkmale M1, M1.1.1),

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_105

- sieben Anwendungszyklen, vorzugsweise aus dem NRTC-Testzyklus, am Prüfstand reproduziert und vermessen werden (Merkmale M1.2, M1.2.1 bis M1.2.3),

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_106

- während und zwischen den Anwendungszyklen Ölproben entnommen und analysiert werden (Merkmale M1.3, M1.3.1, M1.3.2),

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_107

- zur Auswertung eine Zeitreihenanalyse in Kombination mit exponentieller Glättung angewendet wird (Merkmale M1.5, M1.5.1) und

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_108

- ein Modell gebildet und in das Motorsteuergerät implementiert wird (Merkmal M1.4).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_109

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lässt zumindest folgende Fragen offen:

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_110

1) Wie ist die Ermittlung der Einflussgrößen und Verschleißindikatoren des Öls (Merkmal M1.1) bzw. die Vermessung, Aufzeichnung und Speicherung der Einflussgrößen (Merkmal M1.1.1) zu verstehen? Insbesondere bleibt offen, ob diese Parameter während der Reproduktion der sieben Anwendungszyklen am Prüfstand gemessen oder lediglich aus der Analyse der entnommenen Ölproben bestimmt werden. Weiter ist nicht ersichtlich, ob die verwendeten Begriffe „Anwendungszyklen“, „Lastzyklen“ und „Zyklen“ als Synonyme zu verstehen sind, ferner, ob die Berücksichtigung der Lastzyklen des Nonroad Transient Cycle (NRTC) ein für die beanspruchte technische Lehre notwendiges Merkmal darstellt oder die anderen Merkmale, welche die Zyklen betreffen, nur beispielhaft erläutern soll (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, § 34 Rdn. 129).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_111

2) In den Merkmalen M1.5 und M1.5.1 wird lediglich beschrieben, dass zur Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls das Verfahren der Zeitreihenanalyse in Kombination mit exponentieller Glättung angewendet wird. Der Anspruch 1 enthält jedoch keine Angaben dazu, wie die Prognose des individuellen Ölwechselintervalls ermöglicht wird, insbesondere welche Daten und Werte auf welche Weise und in welcher Form in die Zeitreihenanalyse eingehen. Gehen die ermittelten Einflussgrößen und Verschleißindikatoren (Merkmal M1.1), die Einflussgrößen, die während der Vermessung am Prüfstand gewonnen werden (Merkmal M1.1.1), die Daten, die durch die entnommenen und analysierten Ölproben gewonnen werden (Merkmal M1.3 und M1.3.2), einzeln in die Zeitreihenanalyse ein oder wird eine Kombination aus mehreren oder allen dieser Daten berücksichtigt? Und welche Rolle spielen dabei die Messungen der Lastzyklen (Merkmale M1.2, M1.2.1 bis M1.2.3)?

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_112

3) Das Merkmal M1.4, wonach eine „Modellbildung und Implementierung in das Motorsteuergerät“ stattfinden soll, ist in zweifacher Hinsicht unverständlich und somit nicht so offenbart, dass ein Fachmann dieses Merkmal ausführen kann, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden:

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_113

i) Zum einen ist nicht nachvollziehbar, was das Motorsteuergerät im Rahmen eines Verfahrens zur Prädiktion und Anzeige des individuellen Ölwechselintervalls eines Verbrennungsmotors steuern soll. Insbesondere bleibt offen, ob das Motorsteuergerät dazu dienen soll, am Prüfstand die Anwendungszyklen zu reproduzieren, den Ölwechselzeitpunkt vorherzusagen, die Einflussgrößen und Verschleißindikatoren zu messen und zu speichern und/oder den Motor bzw. Motoren der untersuchten Bauart im Betrieb außerhalb des Prüfstands, beispielsweise im Fahrbetrieb als Antrieb für ein Kraftfahrzeug im eigentlichen Sinn zu steuern.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_114

ii) In Bezug auf das ins Motorsteuergerät zu implementierende Modell bleibt zum einen offen, was in diesem Modell abgebildet oder repräsentiert sein soll: Eigenschaften des Verbrennungsmotors, die Anwendungs- oder Lastzyklen und/oder das Verhalten des verwendeten Öls unter diesen Einflüssen. Zum anderen bleibt offen, was die Implementierung des Modells in das Motorsteuergerät bewirken soll: lediglich die genauere Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls aufgrund der in der Modellierung berücksichtigten Daten des Motoröls, welche in Abhängigkeit von Anwendungs- oder Lastzyklen des Verbrennungsmotors gewonnen werden, oder tatsächlich eine Steuerung des Motors – wie es bei dem Begriff „Motorsteuergerät“ zu erwarten wäre – beispielsweise derart, dass eine positive Auswirkung auf die Öllebensdauer erreicht wird.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_115

Nähere Angaben zu Einflussgrößen und Verschleißindikatoren, Zyklen, Zeitreihenanalyse mit exponentieller Glättung und insbesondere Modellbildung und Motorsteuergerät kann der Fachmann weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag noch anderen Teilen der Anmeldung entnehmen.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_116

5.2 Zwar ist nicht erforderlich, dass ein Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfindung notwendigen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn dem Fachmann mit dem Anspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird und er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 28. März 2017 – X ZR 17/15, juris, Rn. 23 m. w. N.; BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – X ZR 71/08, juris, Rn. 39 sowie Orientierungssatz 2 m. w. N.).

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_117

In der vorliegenden Patentanmeldung ist jedoch die Beschreibung, auch in Zusammenschau mit den Zeichnungen, nicht geeignet den Fachmann in die Lage zu versetzen, ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aufgrund der Gesamtoffenbarung der Anmeldung i. V. m. dem allgemeinen Fachwissen am Anmeldetag derart zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht werden könnte. Denn die Beschreibung liefert weder ein Ausführungsbeispiel noch eine technische Lehre, die dem Fachmann wenigstens eine Variante des Verfahrens zugänglich machen würde. Vielmehr enthält gerade die Beschreibung eine Vielzahl von fehlerhaften, unklaren bzw. widersprüchlichen Angaben, so dass sie die genannten Offenbarungslücken nicht schließen kann, sondern sogar neue Fragen hinsichtlich der Ausführbarkeit aufwirft, wie im Folgenden ausgeführt wird:

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_118

1) Auf Seite 4 der Beschreibung wird angegeben, dass das Verfahren zur Bestimmung und Prädiktion des individuellen Ölwechselintervalls eines Verbrennungsmotors u. a. die Schritte umfasst:

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_119

- Einflussgrößen, die Ölverschleiß hervorrufen können

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_120

- Verschleißindikatoren des Öls

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_121

- Lastzyklen, extrahiert aus dem Nonroad Transient Cycle (NRTC)

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_122

- Verbrennungsmotor

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_123

- Trainingsdaten

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_124

- Motorsteuergerät.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_125

Selbst wenn der Fachmann möglicherweise noch davon ausgehen wird, dass Einflussgrößen und Verschleißindikatoren ermittelt, Lastzyklen reproduziert, Methoden aus dem Bereich Machine Learning sowie künstliche neuronale Netze und Zeitreihenanalyse angewendet werden sollen, ist es offensichtlich, dass es sich bei den Angaben „Verbrennungsmotor“, „Trainingsdaten“ und „Motorsteuergerät“ nicht um Verfahrensschritte handelt. Der Fachmann erhält hier auch keine Anweisung, wie diese gegenständlichen Merkmale „Verbrennungsmotor“ und „Motorsteuergerät“ in das Verfahren integriert werden sollen und was mit „Trainingsdaten“ gemeint ist.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_126

Selbst wenn der Fachmann den zeitlichen Ablauf der Ölprobenentnahme und -analyse zur Bestimmung der Verschleißindikatoren, mit denen letztendlich die Berechnung des Ölwechselintervalls erfolgt, gemäß den Merkmalen M1.2.2 bis M1.3.2 i. V. m. den Erläuterungen auf Seite 5, 4. Absatz bis Seite 7, letzter vollständiger Absatz so versteht, dass jeder der sieben, nur wenige Minuten dauernden Anwendungszyklen solange wiederholt wird, bis nach z. B. 24 h und 48 h jeweils eine Ölprobe entnommen wird, anschließend ein Ölwechsel und eine Referenzölprobenentnahme erfolgt, bevor mit dem nächsten der sieben Anwendungszyklen in gleicher Weise fortgefahren wird, bleibt zumindest die Frage offen, was es bedeutet, dass die Zyklen zeitlich skaliert werden (Seite 6, Zeile 8).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_127

2) Die vermeintlich detaillierte Anweisung zur Berechnung für die Prognose, den sogenannten Forecast des individuellen Ölwechselintervalls, nach der Beschreibung, Seite 8, 3. Absatz bis Ende der Seite 10 kann dem Fachmann aus den folgenden Gründen nicht bei der Realisierung des beanspruchten Verfahrens helfen:

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_128

Hinsichtlich der Gleichung (3) auf Seite 9

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_129

die sich an die dem Fachmann bekannte exponentiellen Glättung 1. und 2. Ordnung anschließt (Seite 9, 3. Absatz), ist zum einen nicht verständlich, warum diese überhaupt bestimmt wird, da der Parameter für weitere Schritte, insbesondere in den Gleichungen (4) bis (6) nicht verwendet wird. Zum anderen kann diese gar nicht berechnet werden, da sie aus Dimensionsgründen völlig unbestimmt ist:

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_130

Die linke Seite der Gleichung (3), der , soll die verbleibende Ölbetriebszeit zum Zeitpunkt FCH angeben; auf der rechten Seite der Gleichung sind die ersten beiden Terme dimensionslos (Zwischenwerte der exponentiellen Glättung zum Zeitpunkt FCH in Prozent; Seite 10, Zeilen 6 und 10: ), wohingegen der dritte Summand durch die Multiplikation mit dem Faktor FCH die Dimension „Zeit“ aufweist (explizite Angabe auf Seite 10, Zeilen 8 und 9: „FCH [h] = Forecast Horizont (z. B. 24 h 2 (Beobachtungsintervall) = 48 h = FCH“), so dass die Gleichung offensichtlich nicht korrekt sein kann und dem Fachmann keine Berechnung ermöglicht.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_131

Ähnlich verhält es sich bei der Gleichung (6) auf Seite 10:

(6)

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_132

die den Steigungswert m definieren soll, der in die zentrale Geradengleichung (4) zur Bestimmung von eingeht, welcher wiederum die Betriebszeit in Stunden bis zum Erreichen der oberen Schwelle des Ölverschleißes angeben soll.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_133

Die Steigungsgleichung (6) enthält im Nenner den Faktor „”, der die Länge einer auf Seite 10, Zeile 12 als Vektor angegebenen Größe darstellen soll.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_134

Es ist für den Fachmann offensichtlich, dass mit diesem Vektor nicht ein Element eines Vektorraums der linearen Algebra bzw. analytischen Geometrie gemeint sein kann, sondern allenfalls der durch die Koordinatendarstellung von geometrischen Vektoren motivierte Vektorbegriff eines sog. n-Tupels reeller Zahlen als ein mathematisches Objekt einer geordneten Menge zu vermuten ist. Als Länge „length“ eines derartigen Vektors könnte der Fachmann zwar die Anzahl n der im Tupel enthaltenen Elemente verstehen. Diese Interpretation scheitert jedoch an der Definition auf Seite 10, Zeile 12:

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_135

Forecast [%] = Forecast Vektor der Länge FCH,

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_136

die den Vektor “Forecast [%]“, der in Prozent angegeben wird, als dimensionslos charakterisiert und ihm eine Länge zuordnet, die gemäß Seite 10, Zeilen 8 und 9 explizit die Dimension einer Zeit besitzt („FCH [h] … = 48 h …“).

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_137

Der Fachmann kann somit weder die Gleichung (6) für die Steigung m noch die Geradengleichung (4) für die Betriebszeit bis zum Erreichen der oberen Schwelle des Verschleißes, also die Restbetriebszeit, berechnen und damit auch unter Zuhilfenahme seines Fachwissens kein Verfahren realisieren, das den Ölwechselzeitpunkt vorhersagt.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_138

Im Übrigen wird in der Beschreibung zwar angegeben, dass in die Zeitreihenanalyse mit exponentieller Glättung zur Prognose des individuellen Ölwechselintervalls nur die Werte des jeweiligen Schadensindikators o und die Glättungskonstanten α und β, die mittels Felddaten und Simulation des Prozesses oder mit Hilfe eines Optimierungsverfahrens gewonnen werden, eingehen (Seite 8, 4. Absatz bis Seite 9, Zeile 8). Jedoch wird an keiner Stelle beschrieben, was unter einem Schadensindikator zu verstehen ist. Es wird lediglich erklärt, dass der jeweilige „gemessene“ Schadensindikator die „Zielgröße“ eines künstlichen neuronalen Netzwerks ist, in das die Einflussgrößen integriert oder gemittelt und zusammengefasst eingegeben werden. Der Fachmann kann allenfalls indirekt, durch den Verweis auf die Figur 3 vermuten, dass der Rußgehalt und die Viskosität Beispiele für Schadensindikatoren sein sollen. Ob die aus den Einflussgrößen abgeleiteten Schadensindikatoren im Wesentlichen dieselben Parameter bezeichnen sollen wie die Verschleißindikatoren, nur eine Teilmenge davon oder möglicherweise eine andere Art von Kenngrößen darstellen, ist der Anmeldung nicht zu entnehmen. Eine eindeutige Anleitung für die Durchführung der Zeitreihenanalyse in Kombination mit exponentieller Glättung für die Prognose des individuellen Ölwechselintervalls ist damit jedenfalls nicht gegeben.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_139

3) Auch die weiteren Erläuterungen in der Beschreibung und die schematischen Darstellungen in den Figuren 2 und 3 versetzen den Fachmann nicht in die Lage, die Anweisung „Modellbildung und Implementierung in das Motorsteuergerät“ in Merkmal M1.4 zu realisieren. Alle Angaben dazu bleiben abstrakt und unvollständig bzw. beschränken sich auf lediglich stichwortartig erwähnte Einzelheiten:

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_140

i) In der Beschreibung wird ausgeführt, dass im Motorsteuergerät außer der Öltemperatur alle zur Bestimmung des Ölzustands verwendeten Motorsignale berechnet würden (Seite 3, 2. Absatz). Durch das Training der Algorithmen würde ein realistisches Verhalten der Lastzyklen modelliert (Seite 5, 4. Absatz). Nachdem die künstlichen neuronalen Netze trainiert seien, sollten ihre Parameter in das Motorsteuergerät kalibriert werden, wobei das Motorsteuergerät zur Betriebszeit des Verbrennungsmotors die Einflussgrößen messe, integriere oder diese mittele (die Seiten 7 und 8 übergreifender Absatz). Schließlich ist auch in der Figur 2 das Motorsteuergerät lediglich durch „Berechnung Öl-Wechselintervall / -Restlaufzeit“ charakterisiert. Worin die Steuerfunktion des Motorsteuergeräts bestehen soll, ist an keiner Stelle der Anmeldung angegeben.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_141

ii) In Bezug auf das zu bildende Modell, welches in das Motorsteuergerät implementiert werden und laut Beschreibungseinleitung für die technische Lehre der Anmeldung in Abgrenzung zu herkömmlichen Verfahren aus „mehreren künstlichen neuronalen Netzen“ bestehen soll (Seite 2, letzter Absatz und Seite 3, erster Absatz), liefert die Beschreibung im Wesentlichen lediglich folgende Informationen:

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_142

Das sogenannte „Degradationsmodell“ bestehe aus „mehreren künstlichen neuronalen Netzen, die je ein Verschleißverhalten eines Schadensindikators prädizieren“, und werde durch „Machine Learning“ gebildet (Seite 3, Zeilen 5 bis 10), wobei die Modellierung durch ein Training der Algorithmen im Motorsteuergerät stattfinde (Seite 5, 4. Absatz) und die Trainingsdaten sich aus den gemessenen integralen Einflussgrößen über den jeweiligen Zykluszeitraum und dem Verlauf der Verschleißindikatoren des Öls zusammensetzten (Seite 7, 3. Absatz).

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_143

iii) Zu den dem Degradationsmodell zugrundeliegenden künstlichen neuronalen Netzen erfährt der Fachmann, dass diese durch heuristische Algorithmen optimiert (Seite 2, letzter Absatz), an das Verschleißverhalten der Schadensindikatoren angepasst (Seite 3, erster Absatz, letzter Satz) und die Lastzyklen durch das Training der Algorithmen im Motorsteuergerät modelliert würden (Seite 5, vorletzter Absatz). Alle Einflussgrößen würden integriert oder gemittelt und zum Eingangsvektor des künstlichen neuronalen Netzwerks zusammengefasst, wobei die Zielgröße der jeweilige gemessene (Ölanalyse) Schadensindikator sei (Figur 3 i. V. m. Seite 7, letzter vollständiger Absatz), bevor die Parameter der trainierten künstlichen neuronalen Netze in das Motorsteuergerät kalibriert würden (Seite 7, letzter vollständiger Satz).

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_144

Die Topologie bzw. Struktur des künstlichen neuronalen Netzwerks wird in der Anmeldung jedoch nicht beschrieben, und zwar weder, wie viele künstliche Neuronen sich auf wie vielen Schichten (einschichtig oder mehrschichtig, hidden layers) befinden, noch wie diese miteinander verbunden sind (z. B. feedforward, convolutional oder rekurrente Netze), so dass der Fachmann nicht weiß, welche konkrete Ausgestaltung das neuronale Netz haben muss, damit es für das beanspruchte Verfahren geeignet ist.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_145

Der Eingangsvektor der für das überwachte Lernen benötigten Trainingsdaten wird laut Beschreibung aus den integrierten oder gemittelten Einflussgrößen gebildet, jedoch bleibt offen, ob die als Zielgrößen angegebenen „gemessenen“ Schadensindikatoren die Ausgabewerte in den Trainingsdaten sind (siehe oben) und was unter Schadensindikatoren tatsächlich zu verstehen ist (vgl. obigen Gliederungspunkt 2)), ferner, ob und gegebenenfalls wie die Verschleißindikatoren dabei verwendet werden. Somit ist für den Fachmann unverständlich, wie er die Trainingsdaten bilden und somit das neuronale Netzwerk trainieren kann.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_146

Nach alledem offenbart die Patentanmeldung insgesamt keine nacharbeitbare technische Lehre, welche dem Fachmann vermitteln würde, wie er die im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag geforderte funktionelle Wirkung erzielen und das beanspruchte Verfahren mit Erfolg verwirklichen könnte. Mit dieser Beurteilung sieht sich der Senat auch in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Prüfungsstelle des DPMA im angefochtenen Beschluss bzw. im Prüfungsbescheid vom 13. August 2019, dort insbesondere Abschnitt 3.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_147

5.3. Der Hilfsantrag I ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht gewährbar.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_148

Denn auch bei dessen Fassung des Patentanspruchs 1 vermögen die zusätzlich aufgenommenen Merkmale, die bereits bei der Beurteilung der ausreichenden Offenbarung zum Anspruch 1 nach Hauptantrag berücksichtigt wurden, an der Bewertung des Senats nichts zu ändern, da sie den Mangel der nicht hinreichenden Offenbarung der Erfindung in der Anmeldung nicht beheben können.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-11-03/19-w-pat-32-20#rd_149

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.