Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2021
BPatG Beschluss vom 12.10.2021 – 14 W (pat) 7/21
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:121021B14Wpat7.21.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Teilanmeldung 10 2007 063 987.4 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters Dr. Jäger
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:121021B14Wpat7.21.0 Das aufgrund der Teilung durchzuführende Anmeldeverfahren 10 2007 063 987.4 wird zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt verwiesen.
Gründe§
I. Mit Beschluss vom 12. September 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit dem amtlichen Aktenzeichen 10 2007 008 664.6 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 unter Zahlung der erforderlichen Gebühr und Vorlage entsprechender Anmeldeunterlagen gegenüber dem DPMA die Teilung der Patentanmeldung erklärt. In der Folge hat das DPMA die Teilungsakte mit dem Aktenzeichen 10 2007 063 987.4 angelegt und diese dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 hat sich die Anmelderin mit einer Verweisung der Teilanmeldung zur Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die gemäß § 39 PatG wirksame Teilanmeldung ist beim Bundespatentgericht anhängig geworden, für die erstmalige Prüfung der Teilanmeldung, die sich gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 PatG im Stadium nach gestelltem Prüfungsantrag befindet, sind jedoch die Prüfungsstellen des DPMA zuständig, denen die erforderlichen Recherchemittel zur Verfügung stehen, um den Anmeldegegenstand anhand des Standes der Technik umfassend zu prüfen. Durch die Verweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt wird außerdem sichergestellt, dass der Anmelderin auch im Hinblick auf die Teilanmeldung zwei Instanzen verbleiben. Die Anmelderin hat ihr Einverständnis zu der Verweisung der Teilanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt erklärt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Maksymiw Schell Münzberg Jäger wg. Urlaub an Leistung der Unterschrift gehindert.
Maksymiw