Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2021
BPatG Beschluss vom 01.07.2021 – 17 W (pat) 4/21
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat4.21.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 020 577.7 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und des Richters Dr.-Ing. Harth
ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat4.21.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2020 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 18. Dezember 2020, Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 24. November 2020, sowie 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 24. November 2020.
G r ü n d e
I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 26. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung:
„Probenhalterung für ein Mikroskop“. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2020 in der Fassung gemäß Hauptantrag zurückgewiesen und ein Patent erteilt in der Fassung gemäß dem damaligen Hilfsantrag. Zur Begründung der Zurückweisung des Hauptantrags ist im Beschluss ausgeführt, dass der Gegenstand der Anmeldung durch die Änderungen gemäß Hauptantrag erweitert sei und diese somit unzulässig seien (§ 38 PatG). Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie verteidigt ihr Patentbegehren in der Fassung nach Hauptantrag, sowie in abgeänderten Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 2, an welche sie jeweils die Beschreibung angepasst hat, und stellt sinngemäß den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 18. Dezember 2020, Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß Hauptantrag im Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020, sowie 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hauptantrag im Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020, hilfsweise ein Patent mit folgenden Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1 zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 18. Dezember 2020, Beschreibung und Zeichnungen identisch zum Hauptantrag, weiter hilfsweise ein Patent mit folgenden Unterlagen gemäß Hilfsantrag 2 zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 18. Dezember 2020, Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag im Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020, sowie 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hilfsantrag im Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (hier mit einer möglichen Gliederung) lautet:
M1.1 Probenhalterung für ein Mikroskop, umfassend, M1.2 eine mit einer Immersionsflüssigkeit gefüllte Probenkammer (1), in der sich eine in ein transparentes Einbettmedium eingebettete Probe (3) in einem Halter (9) befindet, wobei die Probenkammer (1) eine obere Öffnung aufweist, M1.3 Mittel zur Translation der Probe (3) relativ zu einem Detektionsobjektiv des Mikroskops, sowie M1.4 Mittel zur Rotation der Probe (3) um eine im Wesentlichen vertikale Rotationsachse, die in einer Ebene liegt, die mit der optischen Achse des Detektionsobjektivs einen von Null verschiedenen Winkel einschließt, dadurch gekennzeichnet, daß M1.5 die Mittel zur Rotation der Probe einen Rotationsantrieb (4) aufweisen, mit einer Magnetkupplung, die die Rotationsbewegung auf den Halter (9) durch eine Unterseite der Probenkammer (1) hindurch überträgt.
Daran schließen sich die folgenden geltenden Unteransprüche 2, 3 und 5 sowie nebengeordneten Patentansprüche 4 und 6 gemäß Hauptantrag an:
2. Probenhalterung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittel zur Translation einen Translationsantrieb aufweisen, der die Translationsbewegung über die Magnetkupplung auf den Halter überträgt.
3. Probenhalterung nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittel zur Translation der Probe einen im Raum verfahrbaren Probentisch (7) umfassen, auf dem die Probenkammer (1) angeordnet ist.
4. Mikroskop mit einer Probenhalterung nach einem der vorgenannten Ansprüche.
5. Mikroskop nach Anspruch 4 mit lichtblattförmiger Beleuchtung in einer Ebene, die mit der Rotationsachse und der optischen Achse des Detektionsobjektivs einen von Null verschiedenen Winkel einschließt.
6. Verwendung einer Probenhalterung nach einem der Ansprüche 1 bis 3 in einem Mikroskop mit lichtblattförmiger Beleuchtung, in einer Ebene, die mit der Rotationsachse und der optischen Achse des Detektionsobjektivs einen von Null verschiedenen Winkel einschließt, bevorzugt in einem Single-Plane-Illumination-Mikroskop.
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist der geltende nebengeordnete Patentanspruch 4 im Unterschied zum Hauptantrag auf ein SPIM-Mikroskop (Single-Plane-Illumination) anstelle eines Mikroskops gerichtet und ansonsten wortidentisch zu dessen Patentanspruch 4. Gleiches gilt sinngemäß für den zugehörigen Unteranspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1. Die übrigen geltenden Patentansprüche 1, 2, 3 und 6 gemäß Hilfsantrag 1 stimmen jeweils mit denjenigen gemäß Hauptantrag überein.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2 stimmen jeweils mit den Patentansprüchen 1, 2, 3 bzw. 6 gemäß Hauptantrag überein, wohingegen dessen auf ein Mikroskop gerichteter nebengeordneter Patentanspruch 4 und Unteranspruch 5 entfallen. Im Übrigen stimmt der Hilfsantrag 2 im Beschwerdeverfahren in der Sache mit dem Hilfsantrag im Prüfungsverfahren überein, gemäß dem ein Patent erteilt wurde.
In ihrem Beschluss (Abschnitt II.2a) begründet die Prüfungsstelle die Zurückweisung des Hauptantrags ausschließlich damit, dass der im Zuge des Prüfungsverfahrens hinzugefügte und ein Mikroskop betreffende nebengeordnete Patentanspruch 4 sowie dessen Unteranspruch 5 den Gegenstand der Anmeldung erweiterten, weshalb eine unzulässige Änderung gemäß § 38 PatG vorliege.
II. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat Erfolg, da das geltende Patentbegehren gemäß Hauptantrag den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung nicht verlässt, weiterhin durch den bekannt gewordenen Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist, und auch die übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34, §§ 37 und 38).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Probenhalterung für ein Mikroskop, durch die eine Probe 3 in einer Immersionsflüssigkeit beweglich gehalten wird (Offenlegungsschrift, Abs. [0001] und [0006], Figur 1). Dabei wird die üblicherweise in einen Gelzylinder 2 eingebettete Probe 3 in eine beispielsweise mit Wasser als Immersionsflüssigkeit gefüllte Probenkammer 1 getaucht (Offenlegungsschrift, Abs. [0006] und [0026], Figur 1).
Insbesondere bei der Single-Plane-lllumination-Mikroskopie (SPIM; Offenlegungsschrift, Abs. [0002] bis [0005]) sind derartige Proben für die Bildaufnahme durch Drehung des Gelzylinders um seine Rotationsachse sowie durch Verschieben zu positionieren (Offenlegungsschrift, Abs. [0007]). Ferner kommen für große Abbildungsmaßstäbe Tauch- bzw. lmmersionsobjektive zum Einsatz, die durch eine Wand der Probenkammer in deren Inneres ragen, um in die Immersionsflüssigkeit einzutauchen (Offenlegungsschrift, Abs. [0009]). Dies erschwert die Translation und Rotation der Probe.
Im Stand der Technik wird zur Vermeidung eines aufwändigen Mitbewegens der Optik des Mikroskops für gewöhnlich die eingebettete Probe direkt in der Immersionsflüssigkeit bewegt. Dafür wird der Antrieb des Probenhalters entweder durch eine Wand der Probenkammer geführt oder durch deren obere Öffnung eingebracht. Erstere Lösung bringt Dichtigkeitsprobleme mit sich, letztere behindert die Handhabung der Probe (Offenlegungsschrift, Abs. [0010] und [0011]). Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Probenhalterung zu schaffen, die eine einfache Rotation und Translation der Probe ermöglicht, dabei jedoch den Zugang zur Probe von oben durch die obere Öffnung nicht behindert und gleichzeitig Dichtungsprobleme vermeidet (Offenlegungsschrift, Abs. [0012]). Davon ausgehend besteht der Lösungsansatz der Anmeldung darin, eine Probenhalterung für ein Mikroskop wie an sich üblich mit einer Probenkammer 1 zu versehen, die oben offen und mit einer Immersionsflüssigkeit gefüllt ist, welche die in ein transparentes Einbettmedium 2 eingebettete Probe 3 umgibt (Offenlegungsschrift, Abs. [0026] und Figur 1). Für das Bewegen der Probe umfasst die Probenhalterung je ein Mittel zur Translation und Rotation. Dabei soll die Translation relativ zu einem Detektionsobjektiv des Mikroskops erfolgen, dessen optische Achse und somit Detektionsrichtung in Figur 1 durch den links unten aus der Blattebene weisenden Pfeil angedeutet ist (Offenlegungsschrift, Abs. [0026], Figur 1). Weiterhin soll die Rotation der Probe 3 um eine im Wesentlichen vertikale Rotationsachse erfolgen, die in einer Ebene liegt, die mit der optischen Achse des Detektionsobjektivs einen von Null verschiedenen Winkel einschließt, wie dies z.B. in Figur 1 für die Symmetrieachse des Gelzylinders 2 der Fall ist. Die insoweit beschriebene technische Lehre ist in den Merkmalen M1.1 bis M1.4 des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag abgebildet.
Darüber hinaus gibt die Anmeldung noch eine Lehre zur Rotation der Probe mittels einer Magnetkupplung, die die Rotationsbewegung durch eine Unterseite der Probenkammer 1 hindurch überträgt. Hierfür ist nach Figur 2 ein Rotationsantrieb 4 unterhalb der Probenkammer 1 vorgesehen, der unmittelbar einen Magneten 5 dreht, welcher seinerseits einen gegenpoligen Magneten 6 im Inneren der Probenkammer 1 in Rotation versetzt (Offenlegungsschrift, Abs. [0027], [0028], Figur 2), d.h. die Magneten 5 und 6 bilden eine solche Magnetkupplung – Merkmal M1.5. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine verbesserte Probenhalterung für Mikroskope zu schaffen, sieht der Senat einen Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss der Fachrichtung Optik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet optischer Geräte, insbesondere Mikroskope, an.
2. Das geltende Patentbegehren gemäß Hauptantrag ist zulässig. Die Patentansprüche und die überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.
2.1 Der geltende Patentanspruch 1, die Unteransprüche 2 und 3, sowie der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag entsprechen jeweils den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 5 bzw. 7. 2.2 Ein Mikroskop gemäß dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 4 in der Fassung des Hauptantrags ist den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörig zu entnehmen, obwohl Patentanspruch 4 erst im Verlauf des Prüfungsverfahrens formuliert wurde. Das Mikroskop nach Patentanspruch 4 soll als einziges Merkmal eine Probenhalterung nach einem der Ansprüche 1 bis 3 aufweisen.
Die erfindungsgemäße Probenhalterung ist ausschließlich für den Einsatz in einem Mikroskop bestimmt, und ihre Eigenschaften sind durch das Zusammenwirken der Probenhalterung mit einem Mikroskop festgelegt. Die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen beziehen sich ausnahmslos auf eine Probenhalterung für ein Mikroskop, ohne eine andere Zweckbestimmung auch nur anzudeuten. Weiterhin ist die Translation der Probe gemäß dem Merkmal M1.3 relativ zu einem Detektionsobjektiv des Mikroskops definiert, und die Ausrichtung der im Merkmal M1.4 angegebenen Rotationsachse auf ebendieses Detektionsobjektiv bezogen. Somit ergeben diese beiden Merkmale nur einen Sinn, wenn die Probenhalterung mit einem Mikroskop zusammenwirkt. Demnach entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen durchgängig die Gesamtheit aus einer Probenhalterung und einem Mikroskop.
Ein Mikroskop mit einer Probenhalterung, wie sie in der Anmeldung ursprünglich offenbart ist, erzielt denselben erfindungsgemäßen Erfolg wie die Probenhalterung selbst. Die Anmeldung lehrt, mittels der vorgeschlagenen Probenhalterung eine Probe innerhalb einer oben offenen Probenkammer mit einer Immersionsflüssigkeit zu bewegen, ohne dabei den Zugang von oben zu behindern (Patentanspruch 1; ursprüngliche Beschreibung, Seite 5, Absatz 1). Denselben Erfolg erzielt der Fachmann offensichtlich durch ein Mikroskop, das mit einer ebensolchen Probenhalterung bestückt ist.
Eine Einschränkung auf Mikroskope mit lichtblattförmiger Beleuchtung oder sogar SPIM-Mikroskope ist den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbar. Bereits im ursprünglichen Patentanspruch 1 sind Mikroskope im Allgemeinen genannt (Merkmal M1.1). Dabei wird für das Mikroskop lediglich die Richtung der Detektion relativ zur Rotationsachse der Probe bestimmt, ohne die Beleuchtung überhaupt zu erwähnen (Merkmal M1.3 und M1.4). Demgegenüber sind Mikroskope mit lichtblattförmiger Beleuchtung in der ursprünglichen Beschreibung lediglich als insbesondere geeigneter Einsatzort für erfindungsgemäße Probenhalterungen genannt (ursprüngliche Beschreibung, Seite 1, Absatz 2). Desgleichen betrachtet die Anmeldung das Problem einer geeigneten Bewegung der Probe in der Flüssigkeit, ohne auf die Beleuchtung einzugehen (ursprüngliche Beschreibung, Seite 2, Absatz 4 bis Seite 4, Absatz 2). Schließlich erwähnt die ursprüngliche Beschreibung bei der Schilderung des Ausführungsbeispiels lediglich die Orientierung eines Lichtblatts relativ zum Gelzylinder 2, ohne dass diese Art der Beleuchtung für die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Magnetkupplung gemäß Merkmal M1.5 von Belang ist (ursprüngliche Beschreibung, von Seite 9 zur Seite 10 umgreifender Absatz).
Nach alledem stellt das nachträgliche Formulieren des auf ein Mikroskop gerichteten Patentanspruchs 4 wie auch des auf diesen rückbezogenen Unteranspruchs 5 gemäß Hauptantrag eine zulässige Änderung dar, da diese den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert.
2.3 In der Beschreibung gemäß Hauptantrag wurden in zulässiger Weise sowohl der entgegengehaltene Stand der Technik berücksichtigt als auch die auf eine weitere, im Zuge des Prüfungsverfahrens fallengelassene Ausführungsform bezogenen Teile entfernt.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist durch den bekannt gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
3.1 Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurden entgegengehalten:
D1 D2 DE 602 06 388 T2 DE 102 57 423 A1 Druckschrift D1 zeigt eine Probenhalterung 10 für den Einsatz in der dreidimensionalen Mikroskopie (Figur 1 und 9, Abs. [0001] – Merkmal M1.1). Die Probenhalterung 10 umfasst eine Probenkammer 26 (Abs. [0028] und Figur 1), welche ein Fluid mit geeigneten optischen Eigenschaften für die Abbildung einer Probe 28, mithin eine Immersionsflüssigkeit, beinhaltet (Abs. [0028]). Nach Absatz [0049] kann die Probe 28 in ein transparentes Einbettmedium wie z.B. Agarose eingebettet sein und mittels einer Halterung in der ausweislich Figuren 1 und 9 oben offenen Probenkammer 26 von oben frei hängend angeordnet werden (Abs. [0028] – Merkmal M1.2).
Mittel zur Translation der Probe 28 relativ zu einem Detektionsobjektiv 30 des Mikroskops (Figuren 1, 3 und 9) sind in Druckschrift D1 beispielsweise durch Schrittmotoren 150 und 154 gegeben (Abs. [0054], Figur 9 – Merkmal M1.3). Weiterhin zeigt D1 mit dem Schrittmotor 42 (Figur 1, Abs. [0031] und [0030]) ein Mittel zur Rotation der Probe 28. Hierbei steht die vertikale Rotationsachse in der Ausführungsform nach Figur 18 senkrecht auf der optischen Achse des Detektionsobjektivs 30 entsprechend dem Merkmal M1.4. Der Schrittmotor 42 bildet einen Rotationsantrieb und ist verbunden mit einer Magnetkupplung. Denn die Motorwelle 44 des Schrittmotors 42 ist mit einem Magneten 46 versehen (Abs. [0030], Figur 1), welcher mittels einer Metallscheibe 110 die Probe 28 trägt (Abs. [0040], Figur 5). Damit zeigt Druckschrift D1 das Merkmal M1.5 teilweise, nämlich ein Mittel zur Rotation der Probe mit einem Rotationsantrieb 42, 44 und einer Magnetkupplung 46, 110, die die Rotationsbewegung auf die gehaltene Probe überträgt.
Nicht gezeigt in D1 ist jedoch, dass die Rotationsbewegung durch eine Unterseite der Probenkammer 26 hindurch übertragen wird. Die bereits in den Anmeldeunterlagen genannte Druckschrift D2 betrifft ein Lichtblatt-Mikroskop mit einem flächenartigen Objektbeleuchtungsbereich gebildet durch einen Lichtstreifen 11 (Anspruch 1, Abs. [0034], Figuren 1 und 2). Dabei weist das Mikroskop eine Probenhalterung 12 für die Probe 4 auf (Abs. [0036] mit Figur 1 und 2 – Merkmal M1.1).
Weiterhin schlägt D2 im Absatz [0018] eine wassergefüllte Probenkammer vor, in der die Probe durch die Halterung von oben gehalten wird. Dabei soll die Halterung biologischer Proben durch Einbetten in ein Gel realisiert werden (Abs. [0024] – Merkmal M1.2). Die Halterung 12 nach D2 erlaubt die Drehung der Probe 4 um ihre senkrechte Achse 14 (Abs. [0036], Seitenansicht in Figur 2), welche in Figur 1 senkrecht zur Blattebene ausgerichtet ist. Dabei kann durch die Rotationsachse 14 und die optische Achse der Lichtquelle 1 in Figur 1 eine Ebene gelegt werden, die mit der optischen Achse des Detektionsobjektivs 6 einen rechten – also von Null verschiedenen – Winkel einschließt – Merkmal M1.4. Demgegenüber ist der Druckschrift D2 weder ein Mittel zur Translation der Probe gemäß dem Merkmal M1.3 noch eine Magnetkupplung entsprechend dem Merkmal M1.5 zu entnehmen.
3.2 Davon ausgehend lag eine Probenhalterung für ein Mikroskop mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag für den Durchschnittsfachmann nicht nahe. Es besteht für den Fachmann kein Anlass, die Magnetkupplung nach Druckschrift D1 so umzugestalten, dass sie die Rotationsbewegung durch eine Unterseite der Probenkammer hindurch überträgt, wie dies Merkmal M1.5 verlangt. Der in D1 gezeigte Magnet 46 der Magnetkupplung überträgt die Rotation mittels der Metallscheibe 110 auf die von oben in die Immersionsflüssigkeit eingetauchte Probe 28 (Abs. [0031], [0040], Figuren 1 und 5). Jedoch lässt sich der D1 keine Anregung entnehmen, diese Orientierung der Magnetkupplung zu ändern. Vielmehr ist der Fachmann an einer solchen Weiterentwicklung durch die Lehre der D1 gehindert, weil diese das Befestigen der Probe 28 von oben und an einem einzigen Punkt als entscheidenden Vorteil der vorgeschlagenen Magnetkupplung hervorhebt (Abs. [0031], [0040] und [0041]).
Aus Druckschrift D2 ergeben sich ebenfalls keine weiteren Anregungen hinsichtlich des Merkmals M1.5. Denn D2 schlägt genau wie D1 vor, die Probe von oben in die wassergefüllte Probenkammer zu halten (Abs. [0018]). Der Fachmann hätte allenfalls in Kenntnis der gemeinsamen Lehre von D2 und D1 in Betracht ziehen können, die von D1 vorgeschlagenen Mittel zur Translation der Probe gemäß dem Merkmal M1.3 in die Probenhalterung nach D2 einzugliedern. Eine darüber hinausgehende Veranlassung, die den Fachmann zu einer von unten wirkenden Magnetkupplung gemäß dem Merkmal M1.5 geführt hätte, ist nicht ersichtlich.
3.3 Die jeweilige Patentfähigkeit des Mikroskops sowie der Verwendung einer Probenhalterung gemäß den geltenden nebengeordneten Patentansprüchen 4 bzw. 6 nach Hauptantrag wird durch die Patentfähigkeit der Probenhalterung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 getragen.
4. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist sonach ebenso wie die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 4 und 6 gewährbar. Die Unteransprüche 2, 3 und 5 sind in Verbindung mit Anspruch 1 bzw. 4 ebenfalls gewährbar. Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst. Das Patent war daher in der Fassung gemäß Hauptantrag zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Morawek Bayer Hoffmann Dr. Harth Fi